Rechtsanwalt für Insolvenzstrafrecht / Insolvenzverschleppung

Die Insolvenzverschleppung wird dem Wirtschaftsstrafrecht zugeordnet. Der Tatbestand der Insolvenzverschleppung gem. § 15a Insolvenzordnung (InsO) ist bereits dann erfüllt, wenn (tatsächliche oder faktische) Geschäftsführer einer GmbH und unter bestimmten Umständen auch Gesellschafter bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes nicht innerhalb von 3 Wochen Insolvenz anmelden und einen Insolvenzantrag stellen.

Häufig wird der Eintritt einer Überschuldung oder gar einer Zahlungsunfähigkeit nicht erkannt und dementsprechend auch der Beginn der strengen 3-Wochen-Frist nicht. Schnell droht in diesen Fällen ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung gegen den oder die Geschäftsführer. Eine frühzeitige professionelle Verteidigung ist gerade bei der Insolvenzverschleppung maßgeblich für einen erfolgreichen Ausgang des Strafverfahrens.

Warum ist bei Insolvenzverschleppung ein erfahrener Strafverteidiger wichtig?

Läuft bereits ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit einer Insolvenz bzw. eines Insolvenzverfahrens, sind Rechtsanwälte mit vertieften Kenntnissen nicht nur im Wirtschaftsstrafrecht sondern auch im Insolvenzrecht die richtigen Ansprechpartner. Oft suchen uns Mandanten auf, die ihr eigenes Unternehmen aufgebaut und nicht nur ihr Geld, sondern ihr Herzblut in ihre GmbH, Limited oder AG investiert haben. In einer – meist unverschuldeten – Unternehmenskrise kommt es dann zu finanziellen Engpässen.
Bereits in dieser Situation prüft ein spezialisierter Rechtsanwalt die rechtlich oft schwierige Frage, ob Insolvenz anzumelden ist. Ein Insolvenzgrund besteht nicht erst bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, sondern schon bei Überschuldung. Im Rahmen einer Strafverteidigung prüfen wir akribisch, ob eine Insolvenzverschleppung tatsächlich vorliegt und – sollte dies der Fall sein –, ob diese vorsätzlich oder nur fahrlässig verursacht worden ist. Dabei arbeiten wir bei Bedarf gern mit Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zusammen.

Die Folgen einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung – welche Strafe droht?

Die Konsequenzen im Falle eines Schuldspruchs können erheblich sein. Es droht bei einer Verurteilung nicht nur eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren, sondern bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung auch ein Ausschluss der Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH für 5 Jahre. Zusätzlich drohen Schadensersatzansprüche, da Sie im Falle einer Verurteilung für einen entstandenen Insolvenzschaden mit Ihrem Privatvermögen haftbar sein können.

Was können wir beim Vorwurf der Insolvenzverschleppung für Sie tun?

Mit jahrelanger Erfahrung im Insolvenzstrafrecht berät  die Anwaltskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger GmbH-Geschäftsführer sowie Vorstände von Aktiengesellschaften und Unternehmen bereits im Vorfeld. Häufig lässt sich ein Insolvenzstrafverfahren durch frühzeitige Beratung vermeiden. Falls Sie bereits eine Vorladung erhalten haben und einen Anwalt als Strafverteidiger benötigen, arbeiten wir auf eine außergerichtliche Erledigung idealerweise durch Einstellung des Verfahrens oder durch Strafbefehl hin. Gelingt dies, werden Anklage und Hauptverhandlung vermieden und Sie können sich möglichst schnell wieder auf Ihre berufliche Zukunft konzentrieren.

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