Rechtsanwalt für Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Sofern gegen Sie wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ermittelt wird, sollten Sie sich frühzeitig an einen spezialisierten Strafverteidiger wenden. Gerade beim Verkauf von Betäubungsmitteln und Drogen drohen hohe Freiheitsstrafen. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie können in vielen Fällen aber noch Haftstrafen vermieden werden.

Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger stehen Ihnen bundesweit zur Seite. Eine Begleitung und Verteidigung durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte sorgt dafür, dass Sie eine bestmögliche Verteidigung erhalten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung als spezialisierte Rechtsanwälte im Betäubungsmittel- und Drogenstrafrecht.

Welche Strafe droht bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln?

Die wohl häufigste Frage, die uns zum Beginn eines Mandats wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gestellt wird, ist die Frage nach der konkret zu erwartenden Strafe. Dabei sind die jeweiligen konkreten Details Ihres Falles zu prüfen und zu analysieren, um bereits frühzeitig eine erste Einschätzung abgeben zu können. Aus diesem Grund werden wir zum Beginn unserer Beauftragung durch Sie als erstes Akteneinsicht beantragen. Nach Erhalt Ihrer Akte können wir Ihnen in der Regel bereits eine konkrete Abschätzung des zu erwartenden Strafrahmens abgeben.

Die konkrete Strafhöhe bemisst sich beim Drogenhandel an unterschiedlichen Maßstäbe. Das wohl wichtigste Kriterium ist die Art der gehandelten Droge und die jeweils vorgeworfene Menge. Während der einfache Handel mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht wird, finden in der Praxis häufig deutlich höhere Strafrahmen als die des § 29 BtMG Anwendung.

Wir stehen von Anfang an an Ihrer Seite und begleiten Sie als spezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht durch alle Verfahrensstadien, um die bestmögliche Verteidigung für Sie sicherzustellen. Gerade nach einer Hausdurchsuchung oder gar einer Festnahme ist es wichtig, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und die Verteidigung in professionelle Hände zu geben.

Bereits bei gelegentlichen Verkaufshandlungen wird Ihnen häufig von der Staatsanwaltschaft ein gewerbsmäßiges Handel nach § 29 Abs. 3 BtMG vorgeworfen oder gar ein Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a BtMG. In diesen Fällen droht Freiheitsstrafe zwischen einem und fünfzehn Jahren.

Für die Frage, ob eine „nicht geringe Menge“ vorliegt und damit der Strafrahmen des § 29a BtMG und nicht des § 29 BtMG Anwendung findet, spielt nicht die Menge der aufgefundenen Drogen die entscheidende Rolle, sondern insbesondere der Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel. Dabei gibt es für jede Betäubungsmittelart eigene Grenzwert der „nicht geringen Menge“. Folgende Werte geben einen Überblick, ab wann die Rechtsprechung von einer nicht geringen Menge ausgeht:

BetäubungsmittelNicht geringe Menge
Cannabis und Marihuana7,5g THC
Amphetamin10g Amphetamin-Base
Methamphetamin5g Methamphetamin-Base
Kokain5g Cocainhydrochlorid
Heroin1,5g Heroinhydrochlorid
MDMA30g MDMA-Base
Morphin4,5g Morphinhydrochlorid

Um Ihnen die bestmögliche Strafverteidigung gegen den Vorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln zu bieten, analysieren wir Ihre Situation sehr genau und entwerfen eine auf Ihren Fall zugeschnittene Strategie. Im Austausch mit Ihnen legen wir realistische Ziele der Verteidigung fest, prüfen, welche Möglichkeiten der Verteidigung uns zu Verfügung stehen und stehen Ihnen beratend und helfend zur Seite. Als spezialisierte Strafrechtskanzlei haben Sie mit der Kanzlei Dr. Böttner und Strafverteidiger zu jeder Zeit einen kompetenten und zuverlässigen Ansprechpartner an Ihrer Seite. Die Kanzlei wurde vor mehr als fünfzehn Jahren von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner gegründet und ist seitdem bundesweit auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts erfolgreich tätig.

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Eine weitere Verschärfung der angedrohten Strafe beim Verkauf von Drogen gibt es für den Fall, dass Betäubungsmittel als Mitglied einer Bande verkauft werden. Hier droht § 30 BtMG eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren an. Die Höchststrafe liegt hier bei fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe.

Häufig einschlägig ist in diesen Fällen auch der Fall des § 30a Nr. 1 BtMG und zwar das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Es drohen in diesen Fällen Freiheitsstrafen zwischen fünf und fünfzehn Jahren. Der gleiche Strafrahmen droht gemäß § 30a Nr. 2 BtMG, sofern ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen wird. Die jeweilige Waffe muss dabei nicht unmittelbar zum Einsatz kommen, es genügt bereits dass die Waffe sich einsatzbereit in der Nähe befindet.

Sofern Ihnen einer dieser Vorwürfe gemacht wird, treten wir diesem von Anfang an energisch entgegen. In der Regel drohen in diesen Fällen neben Wohnungsdurchsuchungen auch die Untersuchungshaft. Gerade in diesen Fällen profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts. Wir entwickeln mit Ihnen nicht nur von Anfang an die bestmögliche Verteidigungsstrategie für das Strafverfahren, sondern kämpfen mit allen Mitteln bereits im Ermittlungsverfahren für Ihre Freiheit. In vielen Fällen kann so die Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls erreicht werden.

Beste Verteidigungsstrategie beim Vorwurf des Drogenhandels

Die beste Verteidigung beim Handeltreiben mit Bestäubungsmitteln setzt bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren an: Unser oberstes Ziel ist es, eine Hauptverhandlung und damit eine Strafe im Betäubungsmittelstrafrecht zu vermeiden. Ein häufiger Verteidigungsansatz im Betäubungsmittelstrafrecht ist die fehlerhafte Zuordnung der Betäubungsmittel. Dies gilt nicht nur beim Besitz von Betäubungsmitteln, sondern auch beim Handeln mit Betäubungsmitteln werden häufig den Beschuldigten Drogen zugerechnet, die mit ihnen gar nicht in Verbindung stehen. Bereits durch das Darlegen dieses Umstandes kann in vielen Fällen ein Großteil der Vorwürfe entkräftet werden.

Die Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei) erwecken gern den Eindruck, dass Betäubungsmittel, die in einer Wohnung gefunden werden, automatisch den Bewohnern dieser Wohnung zuzuordnen sind. Außer Acht darf jedoch nicht gelassen werden, dass in Wohnungen auch Räume gemeinschaftlich genutzt werden, so dass die Zuordnung zu einer einzelnen Person kaum mehr möglich ist. Ähnlich verhält es sich in Wohngemeinschaften, Gemeinschaftsunterkünften, teilweise sogar in Wohnungen, in denen Ehepaare oder Lebensgefährten gemeinsam wohnen. Die ermittelnden Behörden versuchen durch ihr geschultes und routiniertes Auftreten keine Zweifel aufkommen zu lassen, dass eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Daher an dieser Stelle erneut der Hinweis, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Eine gut begründete Antragsschrift kann in Fällen, wo eine eindeutige Zuordnung der Betäubungsmittel zu einer Person nicht möglich ist, dafür sorgen, dass das Verfahren eingestellt wird.

Was ist bei einer Vorladung durch die Polizei oder einer Hausdurchsuchung zu tun?

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Eine Beratung durch einen spezialisierten Anwalt von Anfang an sorgt dafür, dass Sie den Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) gut vorbereitet gegenübertreten. Denn bedenken Sie: Gerade beim Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gingen umfangreiche verdeckte Maßnahmen vorweg und die Polizei und Staatsanwaltschaft hat eine Vielzahl an Informationen über Sie erlangt.

In vielen Fällen wurden Ihre Telefonanschlüsse bereits über Tage oder Wochen abgehört oder Ihr Fahrzeug mittels GPS-Sender verwanzt. Dies sind Standardmaßnahmen, welche die Polizei im Betäubungsmittelstrafrecht anwendet, um verdeckt Informationen zu sammeln. Neben der reinen Telekommunikationsüberwachung werden häufig auch die Funkzellen ausgewertet, sodass festgestellt werden kann, wann sich Ihr Handy und damit mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Sie selbst, sich an den fraglichen Orten aufgehalten haben. Eine unbedachte Äußerung von Ihnen oder gar eine versehentlich falsche Angabe hinsichtlich eines Aufenthalts, kann bereits in diesem frühen Verfahrensstadium zu erheblichen Nachteilen im späteren Strafverfahren führen.

Aus diesem Grund kontaktieren Sie uns umgehend, wenn Sie Kenntnis davon erlangen, dass ein Strafverfahren wegen Handeltreiben mit Betäubungsmittel gegen Sie eingeleitet wurde. Nur mit einer professionellen Strafverteidigung von Anfang an, kann ein bestmögliches Ergebnis garantiert werden. Wir werden umgehend Akteneinsicht beantragen, damit wir auf Augenhöhe der Staatsanwaltschaft entgegentreten können. In vielen Fällen kann bereits mit einem Verteidigungsschriftsatz das Verfahren zur Einstellung gebracht werden. Damit wird nicht nur das Strafverfahren bereits ohne Hauptverhandlung beendet, sondern auch Ihr Führungszeugnis bleibt frei von Einträgen.

Unverbindliche Erstberatung beim Vorwurf des Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Sollte gegen Sie der Vorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln erhoben werden, zögern Sie nicht, so zeitnah wir möglich Kontakt mit Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger aufzunehmen. Die Kanzlei wurde von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner vor mehr als 15 Jahren gegründet und hat sich auf das Gebiet des Strafrechts und des Betäubungsmittelstrafrechts spezialisiert. Das Erstgespräch ist unverbindlich, und in vielen Fällen können wir Ihnen bereits hier erste Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigen.  Eine Verteidigung und Beratung durch Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger ist bundesweit und in allen Instanzen möglich. Profitieren auch Sie von unserer langjährigen Erfahrung aus dem Bereich des Drogenstrafrechts. Im Notfall erreichen Sie die Kanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche. Nutzen Sie unser Kontaktformular, rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail.

Häufige Fragen zum Besitz von Betäubungsmitteln

Sofern Ihnen der Vorwurf des Drogenhandels gemacht wird, sollten Sie Ruhe bewahren und uns umgehend kontaktieren. Selbst wenn bei Ihnen gerade eine Hausdurchsuchung stattfindet, darf Ihnen nicht ein Anruf bei unserer Kanzlei verwehrt werden. Machen Sie vor Ort keine Angaben und verweisen Sie auf Ihr Schweigerecht.

Das Handeltreiben mit BtM ist nicht im Strafgesetzbuch, sondern im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unter Strafe gestellt. Je nach konkreter Fallgestaltung kann eine Strafbarkeit nach § 29 BtMG, § 29a BtMG, § 30 BtMG oder § 30a BtMG. Der § 29 BtMG ist immer dann einschlägig, wenn Handel mit Betäubungsmitteln getrieben wird und nicht die Grenze der nicht geringen Menge überschritten wird. Der § 29 Abs. 1 BtMG sieht dafür eine Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Liegt ein Handel dagegen mit nicht geringen Mengen vor, ist der § 29a BtMG einschlägig mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr.

Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren sieht § 30 BtMG vor. Der § 30 Abs. 1 BtMG droht diese erhöhte Strafe zum Beispiel an, wenn der Handel als Mitglieder einer Bande betreiben wird. Der § 30 BtMG ist aber nicht nur bei bandenmäßiges Handeltreiben einschlägig, sondern auch wenn Betäubungsmittel in nicht geringe Menge eingeführt werden.

§ 30a BtMG ist schließlich immer dann einschlägig, wenn bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfolgt. Der § 30a Abs. 1 BtMG sieht dafür eine Strafe von nicht unter fünf Jahren vor. Ebenfalls regelt § 30a BtMG den Fall, der BtM Handel mittels einer Waffe erfolgt.

 

Das Betäubungsmittelstrafrecht droht zum Teil sehr hohe Gefängnisstrafen an. Dies gilt insbesondere, wenn der Vorwurf des bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erhoben wird. Wir beim Handeln mit Drogen in nicht geringe Menge eine Waffe bei sich geführt, droht Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren und bis zu fünfzehn Jahren.

Gerade aufgrund dieser hohen Straferwartung sollte umgehend ein spezialisierter Rechtsanwalt die Verteidigung übernehmen. Sofern Ihnen der Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge gemacht wird, nehmen Sie umgehend Kontakt mit uns auf. Wir besprechen mit Ihnen das bestmögliche Vorgehen in Ihrem Fall und erörtern mit Ihnen die Möglichkeiten die Vorwürfe zu entkräften oder prüfen für Sie die Voraussetzungen eines minderschweren Falles.

Gerade wenn bei Ihnen der Vorwurf des Handeltreibens mit BtM im Raum steht gehört die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) zu den Standardmaßnahmen der Polizei. In der Regel werden alle Ihre bekannten Telefone abgehört und mitgeschnitten. Auch wenn Ihnen bereits das Strafverfahren bekannt ist, kann Ihr Anschluss weiterhin abgehört werden.

Sofern Sie mit einem unserer spezialisierten Rechtsanwälte Kontakt aufnehmen, darf dieses Gespräch nicht abgehört oder aufgezeichnet werden.  Gerade bei sensiblen Themen aus dem Bereich des Drogenhandels bietet sich aber ein persönliches Gespräch in unseren geschützten Kanzleiräume oder per gesondert gesicherten Videokonferenz an. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und wir erörtern mit Ihnen die Möglichkeiten der sicheren Kommunikation mit uns.

Wird Ihnen Handeltreiben von BtM vorgeworfen, wird die Polizei in der Regel bei Ihnen eine Hausdurchsuchung durchführen. Lassen Sie die Polizei in die Wohnung und zeigen Sie sich kooperativ. Machen Sie aber zugleich von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Lassen Sie sich eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses aushändigen und kontaktieren Sie sodann umgehend einen Anwalt unserer Kanzlei. Sie dürfen auch während der laufenden Hausdurchsuchung jederzeit Kontakt mit uns aufnehmen, dies darf Ihnen nicht untersagt werden.

Werden bei der Durchsuchung Handys oder Laptops aufgefunden, werden diese beim Vorwurf des Handeltreiben mit Betäubungsmitteln regelmäßig sichergestellt oder beschlagnahmt. Meist versuchen die Beamten sodann von Ihnen den PIN oder die Zugangsdaten für die Geräte zu erhalten und behaupten, dass Ihre Geräte dann schneller wieder herausgegeben werden. Machen Sie an dieser Stelle jedoch von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und kontaktieren Sie uns umgehend.

Wir besprechen dann in Ruhe, was das beste Vorgehen in Ihrem konkreten Fall ist und ob sich eine Bekanntgabe der Zugangsdaten anbietet oder nicht. Erst wenn wir mit Ihnen die weitere Verteidigungsstrategie besprochen haben und das bestmögliche Vorgehen abgesteckt haben, kommt eine Herausgabe der Zugangsdaten im Einzelfall in Betracht.

Beim Vorwurf des Handeltreiben mit Betäubungsmitteln droht in vielen Fällen ein Haftbefehl und damit die Untersuchungshaft. Sofern ein Verwandter oder Bekannt von Ihnen wegen Handeltreiben mit BtM verhaftet wurde und sich in Untersuchungshaft befindet, sollten Sie uns umgehend kontaktieren. Wir können den Inhaftierten aufsuchen und so von Anfang an die bestmögliche Verteidigung sicherstellen.

Auch beim Handeltreiben mit Betäubungsmittel kommt die Zurückstellung der Gefängnisstrafe nach § 35 BtMG in Betracht. Statt die Strafe im Gefängnis abzusetzen, kann eine ambulante oder stationäre Therapie angetreten werden. Dies ist nach dem Gesetz grundsätzlich immer dann möglich, wenn die Strafe nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Der § 35 BtMG kann jedoch auch bei höheren Strafen wegen Hadneltreiben mit BtM Anwendung finden und zwar wenn nur noch eine Reststrafe von nicht mehr als zwei Jahren offen ist. In diesen Fällen kann die Reststrafe gegebenenfalls in eine Therapie umgewandelt werden.

Auch ein Drogenkurier der Kurierfahrten macht kann nach der Rechtsprechung wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bestraft werden. Der Kurier selbst „handelt“ zwar nicht im klassischen Sinne mit den Drogen, sondern transportiert diese oder führt diese aus dem Ausland ein, jedoch ist er ein Teil der gesamten Handelskette beim Handel mit BtM. Ob der Kurier der Drogen als Mittäter bestraft wird oder lediglich die mildere Strafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge zu befürchten hat, hängt maßgeblich von seinem Interesse am Erfolg des Geschäftes, Umfang der Beteiligung und der Tatherrschaft ab.

Sofern Ihnen die Tätigkeit eines Drogenkuriers vorgeworfen wird, prüfen wir in Ihrem individuellen Fall, ob die Einstufung der Mittäterschaft, welche die Staatsanwaltschaft häufig vorschnell vornimmt, tatsächlich haltbar ist oder nicht viel eher der deutlich mildere Strafrahmen der Beihilfehandlung zum Handeltreiben mit BtM herangezogen werden muss.

Drogen werden häufig in so genannten „Bunkerwohnungen“ aufbewahrt oder zwischengelagert. Die Polizei und Staatsanwaltschaft interessiert sich auch für die Personen, welche diese Bunker betreiben. Die Staatsanwaltschaft und die Rechtsprechung legen den Begriff des Handeltreiben mit Drogen sehr weit aus, sodass auch der Bunkerhalter zumeist der Vorwurf des Handeltreibens mit BtM gemacht wird. Sofern Ihnen der Vorwurf der Bereitstellung einer Bunkerwohnung gemacht wird, sollten Sie frühzeitig einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte kontaktieren. Insbesondere wenn Sie, wenn überhaupt, nur   Kenntnis von der Lagerung hatten, diese aber nicht gezielt unterstützt haben, ist der Vorwurf einer mittäterschaftlichen Begehung am Handeltreiben häufig bereits im Ermittlungsverfahren zu entkräften.

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