Im Notfall sind wir 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche für Sie erreichbar. Sollten Sie von einer dieser Maßnahmen betroffen sein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

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Anwalt bei Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB

Strafe für Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. 
  • Zudem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, begleitet von einer Sperrfrist für die Wiedererteilung.
Strafe wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Haben Sie eine Vorladung wegen Trunkenheit im Verkehr erhalten?

Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB erhalten haben, ist schnelles und überlegtes Handeln erforderlich. Als erfahrene Strafrechtskanzlei mit Spezialisierung auf Verkehrsdelikte stehen wir, Dr. Böttner Rechtsanwälte, bundesweit an Ihrer Seite. Unsere Fachanwälte prüfen die Vorwürfe und erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine individuelle Verteidigungsstrategiekompetent, diskret und zielgerichtet.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann macht man sich wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB strafbar?

Der Straftatbestand des § 316 StGB ist erfüllt, wenn jemand:

  • ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt,
  • unter Alkoholeinfluss oder anderen berauschenden Mitteln steht und
  • dadurch fahruntüchtig ist.

Wichtig: Es reicht bereits aus, dass die Fahrt unter Bedingungen erfolgt, bei denen die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand des Fahrers gefährdet ist – auch ohne dass es zu einem Unfall kommt.

  • Die Relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille nach § 316 StGB: Liegt die Blutalkoholkonzentration bei mindestens 0,3 Promille und treten alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien, Fahrfehler oder verlangsamte Reaktionen auf, spricht man von relativer Fahruntüchtigkeit. In diesem Fall kann bereits eine Strafbarkeit nach § 316 StGB vorliegen.
  • Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille im Sinne des § 316 StGB: Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gilt eine Person als absolut fahruntüchtig. Ab diesem Wert wird unwiderleglich vermutet, dass die Person nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen – selbst ohne nachweisbare Fahrfehler.
  • Fahruntüchtigkeit auch bei Drogen oder Medikamenten: Nicht nur Alkohol, sondern auch andere berauschende Mittel wie Cannabis, Kokain, Amphetamine oder bestimmte Medikamente können zur Fahruntüchtigkeit führen. Auch hier droht die Strafbarkeit nach § 316 StGB, wenn eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss dieser Stoffe erfolgt.

Gilt § 316 StGB nur für Autofahrer?

Nein. Der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB erfasst nicht nur Autofahrer. Auch Fahrradfahrer, E-Scooter-Fahrer und andere Fahrzeugführer können belangt werden, wenn sie fahruntüchtig unterwegs sind. Bereits ab 1,6 Promille auf dem Fahrrad liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor – mit strafrechtlichen Konsequenzen.

Welche Konsequenzen drohen bei Trunkenheit am Steuer?

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (mindestens 6 Monate)
  • 3 Punkte in Flensburg

Führerscheinentzug bei Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine häufige Nebenfolge. Das bedeutet: Der Führerschein wird eingezogen, und Sie dürfen kein Kraftfahrzeug mehr führen. Eine Neuerteilung ist frühestens nach Ablauf der festgelegten Sperrfrist möglich.

Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) bei § 316 StGB

Bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille oder im Wiederholungsfall kann die Führerscheinbehörde vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis die sogenannte MPU (umgangssprachlich „Idiotentest“) anordnen. Bestehen Sie die MPU nicht, bleibt die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen.

Was passiert bei Trunkenheit im Verkehr als Ersttäter?

Wer zum ersten Mal mit Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB auffällt, kann in vielen Fällen mit einer Geldstrafe und einer zeitlich befristeten Führerscheinsperre rechnen. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach dem Nettoeinkommen. Dennoch sollte auch ein Erstverstoß keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden – eine effektive Strafverteidigung kann entscheidend sein.

Wiederholungstäter bei Trunkenheitsfahrten nach § 316 StGB – deutlich härtere Konsequenzen

Wer bereits in der Vergangenheit wegen Trunkenheit im Verkehr auffällig geworden ist, muss bei einem erneuten Verstoß mit verschärften Sanktionen rechnen:

  • höhere Geld- oder Freiheitsstrafen
  • längere Sperrfristen
  • dauerhaftes Fahrverbot
  • strengere Anforderungen bei der MPU

Vorladung wegen Trunkenheit im Verkehr erhalten? Wir bei Dr. Böttner Rechtsanwälte stehen Ihnen zur Seite!

Wenn Sie eine Vorladung oder Anklage wegen Trunkenheit im Verkehr erhalten haben, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen und sofort anwaltlichen Beistand suchen. Ein spezialisierter Strafverteidiger kann die Ermittlungsakte einsehen, die Beweislage prüfen und frühzeitig Einfluss auf das Verfahren nehmen. Häufig bestehen Chancen auf eine Einstellung oder milde Sanktion – vor allem, wenn schnell reagiert wird. Je früher Sie handeln, desto besser stehen Ihre Verteidigungschancen.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB:

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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