Im Notfall sind wir 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche für Sie erreichbar. Sollten Sie von einer dieser Maßnahmen betroffen sein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

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Anwalt für uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB

Strafe für die uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB

  • Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Strafe wegen uneidlicher Falschaussage nach § 153 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Haben Sie eine Vorladung wegen einer uneidlichen Falschaussage nach § 153 StGB erhalten?

Bei uns finden Sie die nötige rechtliche Unterstützung. Mit über 15 Jahren Expertise im Strafrecht und zahlreichen erfolgreich abgeschlossenen Verfahren wegen uneidlicher Falschaussage nach § 153 StGB sind wir, Dr. Böttner Rechtsanwälte, Ihr idealer Ansprechpartner in dieser heiklen Phase. Wir wissen: Ein falsches Wort kann fatale Folgen haben – deshalb ist jetzt ein erfahrener Strafverteidiger an Ihrer Seite entscheidend.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der uneidlichen Falschaussage nach § 153 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann liegt eine uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB vor?

Nicht jede Unrichtigkeit ist nach § 153 StGB strafbar – doch wer im Rahmen einer förmlichen Vernehmung vorsätzlich die Unwahrheit sagt, überschreitet schnell die strafrechtlich relevante Grenze. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn:

  • eine Aussage objektiv falsch ist,
  • diese Aussage vorsätzlich gemacht wurde, also mit Wissen oder billigender Inkaufnahme der Unwahrheit,
  • und die Aussage vor einer zuständigen Stelle erfolgte – zum Beispiel vor Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft.

Auch wer vorgibt, sich nicht erinnern zu können oder bewusst „vage bleibt“, kann sich nach § 153 StGB strafbar machen, wenn dies erkennbar der Täuschung dient. Schon der Versuch, sich der Wahrheitspflicht durch geschickte Formulierungen zu entziehen, kann ausreichen, um in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen zu geraten.

Wer ist zur Wahrheit verpflichtet im Sinne des § 153 StGB – und wer nicht?

Der Straftatbestand der uneidlichen Falschaussage richtet sich ausschließlich an Personen, die im Verfahren zur Wahrheit verpflichtet sind. Dazu zählen insbesondere:

  • Zeugen,
  • Sachverständige,
  • und unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitangeklagte, sofern sie sich zur Sache äußern.

Nicht betroffen von der uneidlichen Falschaussage sind hingegen Angeklagte, die sich zu ihrem eigenen Verfahren äußern – sie dürfen schweigen oder sogar lügen, ohne sich strafbar zu machen. Auch Staatsanwälte, Verteidiger oder Richter unterliegen nicht dieser Strafvorschrift.

Vom Zeugen zum Beschuldigten des § 153 StGB – wie schnell das gehen kann

In der Praxis beginnt eine Strafanzeige wegen uneidlicher Falschaussage oft mit einer Aussage als Zeuge. Was ursprünglich der Wahrheitsfindung dienen sollte, wird plötzlich selbst zum Auslöser eines Strafverfahrens – weil Aussagen widersprüchlich sind, wichtige Details fehlen oder eine Erinnerung angezweifelt wird. In solchen Fällen kann die Situation schnell eskalieren. Daher gilt: Geben Sie niemals leichtfertig eine Aussage ab – auch nicht als Zeuge. Holen Sie sich vorher unbedingt anwaltliche Unterstützung von einem erfahrenen Anwalt für uneidliche Falschaussage.

Aussage korrigieren – kann ich eine falsche Aussage nach § 153 StGB „zurücknehmen“?

Eine Falschaussage kann unter Umständen straffrei berichtigt werden, wenn die Korrektur freiwillig und rechtzeitig erfolgt (§ 158 StGB). Dafür muss:

  • die Falschaussage noch nicht entdeckt worden sein,
  • die Berichtigung bei derselben Stelle erfolgen,
  • und die Initiative vom Betroffenen selbst ausgehen.

Aber Vorsicht: Nicht jede Berichtigung führt automatisch zur Straffreiheit. Lassen Sie sich unbedingt frühzeitig von einem spezialisierten Strafverteidiger beraten.

Einstellung des Verfahrens wegen unendlicher Falschaussage – Ist das möglich?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann das Verfahren wegen uneidlicher Falschaussage eingestellt werden – etwa:

  • wenn die Falschaussage noch rechtzeitig berichtigt wird (§ 158 StGB),
  • wenn kein erheblicher Schaden entstanden ist,
  • oder wenn die Voraussetzungen für § 153a StPO (Einstellung gegen Auflagen) erfüllt sind.

Die Einschätzung, ob eine Verfahrenseinstellung möglich ist, hängt vom konkreten Fall ab und erfordert fachliche Expertise und strategisches Geschick.

Uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB – Was droht und was jetzt zu tun ist

Eine uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB liegt vor, wenn ein Zeuge oder Sachverständiger vorsätzlich vor Gericht oder einer zur Eidesabnahme befugten Stelle die Unwahrheit sagt – ganz ohne Eid. Schon bewusstes Auslassen von Details oder ein vermeintliches „Nicht-Erinnern“ kann strafbar sein. Die Folge: Ein Strafverfahren mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.

Betroffene geraten oft ungewollt in den Fokus der Justiz – aus einer Aussage wird plötzlich ein strafrechtlicher Vorwurf. Doch wer rechtzeitig handelt, kann Schlimmeres verhindern. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich die Aussage straffrei berichtigen (§ 158 StGB) oder das Verfahren einstellen (§ 153a StPO).

Unsere Kanzlei, Dr. Böttner Rechtsanwälte, ist auf Strafrecht spezialisiert und steht Ihnen im gesamten Verfahren zur Seite – schnell, diskret und mit klarer Strategie. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine kostenlose Erstberatung!

Sie haben das Gefühl, Ihre Aussage war ungenau oder unvollständig im Sinne des § 153 StGB? Handeln Sie jetzt

Viele Betroffene sind sich im Nachhinein nicht mehr sicher, ob sie bei ihrer Aussage vor Gericht oder der Polizei vollständig oder korrekt gesprochen haben. Dieses Gefühl ist nicht selten – und es ist ernst zu nehmen. Denn bereits eine unbewusst fehlerhafte oder unpräzise Aussage kann rechtlich als uneidliche Falschaussage gewertet werden, wenn der Vorsatz später unterstellt wird. Wenn Sie den Verdacht haben, etwas Falsches gesagt zu haben, sollten Sie nicht zögern, sondern sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Eine rechtzeitige Berichtigung der Aussage kann in bestimmten Fällen eine Strafverfolgung verhindern. Doch das Zeitfenster dafür ist eng – je früher Sie handeln, desto besser sind Ihre Chancen. Wir prüfen für Sie diskret und schnell, ob eine Berichtigung möglich ist und wie die beste Strategie in Ihrem konkreten Fall aussieht.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei uneidlicher Falschaussage gemäß § 153 StGB:

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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