Strafe unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln
- Der Strafrahmen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
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Das unerlaubte Abgeben von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 7 BtMG ist eine der am häufigsten vorkommenden Handlungen im Betäubungsmittelstrafrecht. Erfasst wird von diesem Straftatbestand jede unentgeltliche Übertragung von Betäubungsmitteln, bei der der Empfänger die tatsächliche Verfügungsmacht erlangt. Das Gesetz will damit verhindern, dass Betäubungsmittel kostenlos in Umlauf gebracht und so der Kreis der Konsumenten erweitert wird.
Unter Abgeben versteht man die Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel an einen anderen, ohne dass ein Entgelt oder eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung vorliegt. Der Empfänger erhält die Drogen hierbei zur freien Verfügung, also mit der Möglichkeit, sie nach Belieben zu verbrauchen oder weiterzugeben. Das Abgeben ist ein sogenanntes Erfolgsdelikt. Das bedeutet, der § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 7 BtMG ist erst vollendet, wenn der Empfänger tatsächlich in die Lage versetzt wurde, über die Betäubungsmittel zu verfügen. Typische Beispiele sind das Verschenken von Betäubungsmitteln, das Teilen einer Portion mit Freunden oder das kostenlose Weitergeben kleiner Mengen.
Abgebender im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 7 BtMG ist nur, wer selbst eigene tatsächliche Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel hat. Das kann der unmittelbare Besitzer, der mittelbare Besitzer oder der Besitzherr sein. Wer lediglich beim Übergang der Verfügungsmacht mitwirkt – beispielsweise ein Bote, der im Auftrag des Besitzherrn handelt – gilt nicht als Abgebender. Keine Abgabe liegt hingegen vor, wenn der Besitzherr die Betäubungsmittel nur seinem Boten übergibt, damit dieser sie weitertransportiert, ohne dass der Bote selbst frei darüber verfügen darf. Dagegen kann eine Abgabe wiederum vorliegen, wenn ein Besitzdiener die Betäubungsmittel eigenmächtig an einen Dritten weitergibt – dann nimmt er eigene Verfügungsgewalt in Anspruch. Welche Rolle Sie selber eingenommen haben, können wir Ihnen, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, als erfahrene BtM Anwälte aufzeigen.
Der Empfänger muss durch die Übergabe die tatsächliche Verfügungsmacht erlangen. Das bedeutet, dass die Betäubungsmittel in seinen Herrschaftsbereich gelangen müssen, sodass er ungehindert über sie verfügen kann. Werden die Drogen von den Behörden abgefangen oder an eine Tarnadresse geliefert, liegt keine vollendete Abgabe im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 7 BtMG vor. Die Übertragung kann körperlich – also durch Aushändigung – erfolgen oder auch mittelbar, etwa durch Übergabe eines Gepäckscheins oder andere Möglichkeiten, den Zugriff auf die Betäubungsmittel zu verschaffen.
Eine Abgabe liegt nur dann vor, wenn der Empfänger die Betäubungsmittel zur freien Verfügung erhält. Er muss sie also ohne Weisungen nutzen können. Wird ihm die Substanz nur zur sofortigen gemeinsamen Einnahme oder in verbrauchsgerechter Menge zum unmittelbaren Konsum überlassen, liegt kein Abgeben vor, sondern ein Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch. Fehlt die freie Verfügungsmöglichkeit, zum Beispiel wenn der Empfänger die Drogen nur im Auftrag des Täters an einen Dritten weiterreichen soll, ist der Tatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 7 BtMG ebenfalls nicht erfüllt.
Durch die Abgabe muss der Kreis der Personen, die mit den Betäubungsmitteln in Beziehung stehen, erweitert werden. Wird das Rauschgift an jemanden weitergegeben, der bereits am Erwerb beteiligt war, liegt keine Abgabe nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 7 BtMG vor. Gleiches gilt, wenn die Betäubungsmittel lediglich an den ursprünglichen Lieferanten zurückgegeben werden. Eine Abgabe liegt dagegen vor, wenn die Betäubungsmittel aus dem illegalen Kreislauf in den legalen Betäubungsmittelverkehr überführt werden, etwa wenn sie einem Apotheker zur Analyse übergeben werden und nach der Untersuchung zurückgegeben werden.
Tatbestandsmerkmal des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 7 BtMG ist, dass die Abgabe ohne die erforderliche behördliche Genehmigung erfolgt. Eine Erlaubnis für die Abgabe wird in der Regel nur in eng begrenzten Fällen erteilt, beispielsweise im Rahmen der Substitutionsbehandlung. Gibt ein Arzt außerhalb der gesetzlichen Vorgaben Betäubungsmittel an Patienten ab, ist dies als unerlaubtes Abgeben strafbar.
Die Weitergabe von Betäubungsmitteln durch eine schwangere Frau an den Fötus stellt keine „Abgabe“ im strafrechtlichen Sinne dar, da das ungeborene Kind noch nicht als eigenständige Rechtsperson gilt. In solchen Konstellationen scheidet zudem eine Körperverletzung aus. Anders kann es hingegen aussehen, wenn eine Mutter ihr Kind stillt, obwohl die Muttermilch Drogen enthält. In diesem Fall kann eine strafbare Handlung nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 7 BtMG vorliegen, insbesondere wenn hierdurch eine Gesundheitsgefährdung des Kindes verursacht wird.
Auch der Versuch einer unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln steht nach § 29 Abs. 2 BtMG unter Strafe. Ein solcher Versuch beginnt bereits, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur unentgeltlichen Weitergabe ansetzt, der Empfänger jedoch noch keine tatsächliche Verfügungsgewalt über die Drogen erlangt – etwa weil die Übergabe durch Polizei oder Zoll vereitelt wird. Typische Beispiele sind unterbrochene Übergabehandlungen, kontrollierte Lieferungen oder die Beschlagnahme der Betäubungsmittel, bevor sie den Empfänger erreichen.
Für eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 7 BtMG ist Vorsatz erforderlich. Das bedeutet, der Täter muss wissen und wollen, dass er Betäubungsmittel unentgeltlich weitergibt. Bedingter Vorsatz reicht aus – also das billigende Inkaufnehmen der Abgabe. Auch eine fahrlässige Abgabe ist strafbar nach § 29 Abs. 4 BtMG. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn jemand Betäubungsmittel weitergibt, ohne sich darüber im Klaren zu sein, dass es sich um einen BtM-pflichtigen Stoff handelt, obwohl er dies hätte erkennen können.
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