Strafe unerlaubte Ausfuhr von Betäubungsmitteln
- Der Strafrahmen der unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
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Das Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Bundesgebiet ohne behördliche Erlaubnis nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 5 BtMG stellt einen wesentlichen Kernbereich des Betäubungsmittelstrafrechts dar und gewinnt vor allem in der grenzüberschreitenden Drogenkriminalität eine hohe Relevanz. Der Gesetzgeber will mit dem Straftatbestand des Ausführen von Betäubungsmitteln verhindern, dass Betäubungsmittel unkontrolliert aus Deutschland herausgelangen und in anderen Ländern in den illegalen Verkehr gebracht werden.
Das Ausführen meint das tatsächliche Verbringen von Betäubungsmitteln über die deutsche Staatsgrenze in das Ausland. Dabei ist es unerheblich, ob die Betäubungsmittel persönlich mitgeführt, per Post oder Kurier verschickt oder auf andere Weise transportiert werden. Entscheidend ist ausschließlich, dass die Drogen die Grenze überschreiten. Der Straftatbestand des Ausführers von Betäubungsmitteln ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Vollendet ist er erst dann, wenn die Betäubungsmittel die Grenze passiert haben. Eine Abfertigung durch den Zoll im Ausland oder das Erreichen eines konkreten Bestimmungsorts ist nicht für eine Strafbarkeit nach § 29 Abs 1. S. 1 Nr. 1 Var. 5 BtMG erforderlich. Auch auf das Hoheitsgebiet des Ziellandes kommt es nicht zwingend an – selbst eine Verschiffung auf hoher See kann eine vollendete Ausfuhr darstellen.
Die Ausfuhr von Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs 1. S. 1 Nr. 1 Var. 5 BtMG ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Eine solche Genehmigung wird in der Regel nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen erteilt, etwa für wissenschaftliche Forschungszwecke oder den medizinisch indizierten Export. Privatpersonen haben grundsätzlich im Normalfall keine Genehmigung. Liegt keine Genehmigung vor, handelt es sich um eine unerlaubte Ausfuhr. Das Fehlen der Erlaubnis muss nicht ausdrücklich nachgewiesen werden, sondern ergibt sich in der Regel aus den Gesamtumständen – vor allem dann, wenn keine behördlichen Dokumente oder Papiere vorliegen, die eine legale Ausfuhr belegen.
Das Ausführen von Betäubungsmitteln ist eine Inlandstat. Das bedeutet, dass deutsches Strafrecht anwendbar ist, sobald der tatbestandliche Erfolg – die Grenzüberschreitung – eintritt. Selbst wenn die Vorbereitungshandlungen vollständig im Ausland erfolgt sind, unterliegt die Tat der deutschen Gerichtsbarkeit. Auch Mittäter oder Teilnehmer, die ausschließlich vom Ausland aus agieren, können nach deutschem Recht bestraft werden, wenn ihr Tatbeitrag auf die Ausfuhr gerichtet war.
Auch der Versuch der Ausfuhr ist nach § 29 Abs. 2 BtMG strafbar. In der Praxis ist häufig streitig, wann der Versuch beginnt. Teilweise wird bereits das Beladen eines Fahrzeugs oder das Aufgeben eines Pakets als unmittelbares Ansetzen angesehen, da ab diesem Zeitpunkt die Durchführung der Ausfuhr in ungestörtem Fortgang unmittelbar bevorsteht. Die Vollendung des § 29 Abs 1. S. 1 Nr. 1 Var. 5 BtMG tritt ein, sobald die Betäubungsmittel die maßgebliche Grenze überschritten haben. Die Beendigung der Tat liegt vor, wenn die Betäubungsmittel im Ausland zur Ruhe gekommen sind, also ihren Bestimmungsort erreicht haben.
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Erforderlich ist in der Regel Vorsatz. Das bedeutet, dass der Täter die Ausfuhr bewusst und gewollt vornimmt. Es reicht bereits bedingter Vorsatz, also das billigende Inkaufnehmen der Ausfuhr, wenn der Täter die Möglichkeit erkennt, dass Betäubungsmittel mitgeführt werden, und dies akzeptiert. Ist kein Vorsatz nachweisbar, kommt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Ausfuhr in Betracht nach § 29 Abs. 4 BtMG. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen jemand Betäubungsmittel mitführt, ohne sich der Illegalität bewusst zu sein, obwohl er es hätte erkennen können.
Die Ausfuhr nach § 29 Abs 1. S. 1 Nr. 1 Var. 5 BtMG ist von der Einfuhr abzugrenzen, die das Verbringen von Betäubungsmitteln nach Deutschland betrifft. In der Praxis treten beide Varianten häufig kombiniert auf – zum Beispiel, wenn Betäubungsmittel zunächst aus einem Drittstaat eingeführt und anschließend in ein weiteres Land ausgeführt werden. Auch vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist die Ausfuhr abzugrenzen. In vielen Fällen ist sie Teilakt eines umfangreicheren Handeltreibens, das mehrere Tatbestände umfasst.
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