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Die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 4 BtMG

Strafe unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln

  • Der Strafrahmen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
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Der Straftatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln 

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist einer der häufigsten Vorwürfe im Betäubungsmittelstrafrecht und wird von den Strafverfolgungsbehörden mit besonderer Härte verfolgt. Schon das einmalige Verbringen von Rauschgift über die deutsche Grenze reicht aus, um den Tatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 4 BtMG zu erfüllen. Die Einfuhr ist ein sogenanntes Erfolgsdelikt – sie ist bereits in dem Moment vollendet, in dem die Betäubungsmittel die maßgebliche Grenze überschritten haben. Eine Kontrolle oder tatsächliche Sicherstellung ist nicht erforderlich. Gerade bei Grenzkontrollen, am Flughafen oder beim Postversand kommt es regelmäßig zu Festnahmen.

Was genau gilt als Einfuhr gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 4 BtMG?

Unter Einfuhr nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 4 BtMG versteht man das Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland nach Deutschland – unabhängig davon, ob es sich um harte Drogen wie Kokain oder Heroin, Cannabisprodukte oder verschreibungspflichtige Medikamente handelt, die unter das BtMG fallen. Entscheidend ist allein, dass der Stoff in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt ist. Die Einfuhr kann dabei auf ganz unterschiedliche Weise erfolgen:

  • Eigenhändiger Transport über die Grenze, zu Fuß, per Auto, Zug, Flugzeug oder Schiff.
  • Bodypacking oder Bodystuffing, also das Schmuggeln von Drogen im oder am Körper.
  • Transport im Handgepäck oder Reisegepäck, bei dem bereits der Grenzübertritt ausreicht, um den Tatbestand zu erfüllen.
  • Post- oder Frachtversand von Betäubungsmitteln aus dem Ausland.

Nicht erforderlich ist, dass der Täter selbst die Initiative ergriffen hat – auch wer im Auftrag handelt, etwa als Kurier, kann als Mittäter der Einfuhr bestraft werden. Ebenso genügt es, wenn der Täter den Transport organisiert oder einen Dritten damit beauftragt.

Abgrenzung: Einfuhr oder Durchfuhr?

Besonders in Fällen, in denen Drogen nur durch Deutschland hindurch transportiert werden sollen, kommt es auf die Abgrenzung zwischen Einfuhr und Durchfuhr an. Von Durchfuhr spricht man nur dann, wenn der Täter während des Aufenthalts in Deutschland keinerlei tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf das Rauschgift hat. Sobald jedoch die Möglichkeit besteht, an die Betäubungsmittel heranzukommen – beispielsweise weil sie im Handgepäck oder Körper transportiert werden – liegt rechtlich eine vollendete Einfuhr vor. Diese Abgrenzung ist oft der Schlüssel für eine erfolgreiche Verteidigung, da eine Durchfuhr andere rechtliche Voraussetzungen hat.

Wer kann alles Täter des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 4 BtMG sein?

Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich jeder, der Betäubungsmittel eigenhändig über die Grenze bringt, Täter der Einfuhr – selbst dann, wenn er unter ständiger Aufsicht eines Auftraggebers handelt oder die Route nicht selbst bestimmt hat. Auch Bodypacker, die Rauschgift im Magen-Darm-Trakt transportieren, gelten als (Mit-)Täter. Wer die Einfuhr nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 4 BtMG organisiert, finanziert oder den Kurier überwacht, kann ebenfalls als Mittäter belangt werden. Begleiter oder Beifahrer ohne Einfluss auf den Transport sind nicht automatisch Täter, können aber wegen Beihilfe strafbar sein. Hier ist eine präzise juristische Einordnung entscheidend, die nur ein erfahrener BtM Anwalt von Dr. Böttner Rechtsanwälte zuverlässig leisten kann.

Das Merkmal ,,Unerlaubt“

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 4 BtMG nur dann strafbar, wenn sie unerlaubt erfolgt. Eine Erlaubnis zur Einfuhr kann ausschließlich vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erteilt werden – und das nur für eng begrenzte Zwecke, etwa für pharmazeutische Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder medizinische Studien. Privatpersonen erhalten eine solche Genehmigung praktisch nie. Deshalb ist jede private Einfuhr von Betäubungsmitteln grundsätzlich strafbar, unabhängig davon, ob die Drogen für den Eigenbedarf oder für Dritte bestimmt sind. Selbst wenn der Täter gute Absichten hatte oder den medizinischen Nutzen betonen möchte, beseitigt das den Tatbestand nicht. Solche Motive können lediglich bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, nicht jedoch die Strafbarkeit entfallen lassen.

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Kontrollierte Transporte und legendierte Kontrollen

Eine besondere Rolle spielen kontrollierte Transporte, bei denen die Strafverfolgungsbehörden den Drogentransport überwachen, um Hintermänner zu ermitteln. Trotz der Überwachung bleibt die Einfuhr nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 4 BtMG rechtswidrig, was für die Verteidigung von großer Bedeutung ist. Ähnlich verhält es sich bei legendierten Kontrollen. Hier wird eine Fahrzeug- oder Personenkontrolle so inszeniert, als handle es sich um eine Routinekontrolle, obwohl bereits ein Verdacht bezüglich der Einfuhr von Betäubungsmitteln besteht. Die Gerichte haben diese Praxis grundsätzlich gebilligt, sodass die dabei gewonnenen Beweise in aller Regel verwertbar sind.

Versuchsstrafbarkeit nach § 29 Abs. 2 BtMG 

Auch der Versuch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist gemäß § 29 Abs. 2 BtMG strafbar. Bereits das Ansetzen zum Transport über die Grenze oder die konkrete Vorbereitung – etwa das Verpacken, Übergeben oder Aufnehmen der Drogen zum späteren Verbringen nach Deutschland – kann genügen, um den Versuch zu begründen. In der Praxis reicht es häufig schon, wenn die Behörden den Verdacht haben, dass der Grenzübertritt unmittelbar bevorsteht. Wird der Täter vor der tatsächlichen Einfuhr aufgegriffen, liegt regelmäßig ein strafbarer Versuch vor. Gerade in diesen Fällen ist eine frühe Verteidigung durch einen erfahrenen BtM Anwalt entscheidend, um nachzuweisen, dass noch kein unmittelbares Ansetzen vorlag oder dass dem Beschuldigten der Vorsatz fehlte.

Vorsätzliches Handeln des Täters 

Eine Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln setzt Vorsatz voraus. Es genügt bereits bedingter Vorsatz, also wenn der Täter die Möglichkeit der Einfuhr erkennt und billigend in Kauf nimmt. Ein genaues Wissen über Art oder Menge der Betäubungsmittel ist nicht erforderlich – es reicht, wenn er weiß, dass es sich um Rauschgift handelt. Fehlt der Vorsatz, kommt eine fahrlässige Einfuhr nach § 29 Abs. 4 BtMG in Betracht. Diese liegt zum Beispiel vor, wenn jemand gegen Bezahlung einen Transport übernimmt, ohne sich nach dem Inhalt zu erkundigen, oder wenn er sich der Gefahr bewusst verschließt. Auch hier drohen empfindliche Strafen, weshalb eine spezialisierte Verteidigung durch einen erfahrenen BtM Anwalt unerlässlich ist.

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    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Zum Autor:

    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Dr. Sascha Böttner ist Fachanwalt für Strafrecht und Gründer der Strafrechtskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte | Strafverteidiger mit Standorten in Hamburg, Neumünster und Frankfurt. Seit über 20 Jahren verteidigt er Mandanten bundesweit in allen strafrechtlichen, wirtschaftsstrafrechtlichen und sexualstrafrechtlichen Angelegenheiten – mit strategischem Weitblick, juratischer Präzision und persönlichem Einsatz.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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