Strafe unerlaubter Anbau von Betäubungsmitteln
- Der Strafrahmen des unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
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Nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 1 BtMG macht sich strafbar, wer unerlaubt Betäubungsmittel anbaut. Unter Anbauen versteht man die gezielte Aussaat und Aufzucht von Pflanzen, die Betäubungsmittel enthalten oder aus denen diese gewonnen werden können. Dazu gehören nicht nur das Einpflanzen von Samen, sondern auch die komplette Pflege und Kultivierung – vom Gießen, Beleuchten und Lüften bis hin zum Stützen, Auslichten oder Kreuzungen der Pflanzen. Juristisch reicht bereits die Aufzucht einer einzigen Pflanze aus, um den Tatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 1 BtMG zu erfüllen. Es spielt außerdem keine Rolle, ob der Anbau professionell organisiert ist oder ob die Pflanzen am Ende tatsächlich Wirkstoffe entwickeln. Auch eine einzelne Pflanze im Blumentopf oder ein improvisiertes Indoor-Grow-Zelt können daher zu einer Strafbarkeit führen. Kein Anbauen liegt nur vor, wenn Pflanzen von selbst – ohne menschlichen Willen – aufgehen, etwa wenn sich Samen durch Wind oder Vogelfutter verbreiten.
Der Tatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 1 BtMG erfasst insbesondere Cannabis, Schlafmohn (Papaver somniferum), bestimmte andere Mohnarten, Coca-Sträucher, Salvia divinorum (Zaubersalbei) und psilocybinhaltige Pilze. Auch Pflanzen oder Pflanzenteile, die Betäubungsmittel enthalten oder zu deren Gewinnung geeignet sind, fallen darunter, wenn ihr Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist. Wichtig ist der Sonderfall der Samen. Diese sind grundsätzlich nicht selbst Betäubungsmittel – es sei denn, sie sind erkennbar zum unerlaubten Anbau bestimmt. Bei Nutzhanf oder Ziermohn kann der Anbau unter engen Voraussetzungen erlaubt sein, wenn er klar landwirtschaftlichen oder dekorativen Zwecken dient. Hier lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung durch einen erfahrenen BtM Anwalt, weil ein vermeintlich legaler Anbau schnell strafbar werden kann.
Das Tatbestandsmerkmal „unerlaubt“ in § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 1 BtMG bedeutet, dass keine behördliche Erlaubnis vorliegt. Eine solche Erlaubnis wird in Deutschland in der Regel nur Pharmaunternehmen, Forschungseinrichtungen oder Großhändlern erteilt. Private Personen erhalten sie praktisch nie. Damit ist fast jeder private Anbau – selbst zum Eigenbedarf – strafbar. Motive wie religiöse Überzeugungen, medizinische Selbsttherapie oder rein wissenschaftliches Interesse spielen für die Strafbarkeit grundsätzlich keine Rolle. Sie können aber bei der Strafzumessung oder in Ausnahmefällen bei der Genehmigungspraxis eine Rolle spielen.
Anbauer ist jede Person, die aktiv an Aussaat, Pflege oder Aufzucht beteiligt ist – auch wer nur die Pflanzen gießt oder beim Aufbau der Anlage hilft. Komplex wird es, wenn der Anbau durch Mitbewohner oder Lebenspartner erfolgt. Wer seine Wohnung oder Garage bewusst zur Verfügung stellt oder den Anbau aktiv unterstützt, macht sich regelmäßig nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 1 BtMG strafbar. Auch ein Versprechen, den Anbau künftig zu dulden, kann eine Strafbarkeit begründen. Anders liegt der Fall hingegen, wenn der Wohnungsinhaber nur Kenntnis vom Anbau hat, diesen aber nicht aktiv fördert. In solchen Konstellationen scheidet eine Täterschaft meist aus. Selbst eine Beihilfe setzt voraus, dass die Tat durch die Kenntnis oder Billigung objektiv erleichtert wird. Eine Strafbarkeit durch Unterlassen kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, wenn eine besondere Garantenstellung besteht – also eine rechtliche Pflicht, das Geschehen zu verhindern. Reines Schweigen oder Nichtstun reicht dafür in der Regel nicht aus.
Strafbarkeit durch Unterlassen setzt, wie bereits erwähnt, eine Rechtspflicht zum Handeln voraus. Allein Eigentum oder Besitz am Grundstück oder der Wohnung begründet diese Pflicht in der Regel nicht. Es besteht auch keine generelle Pflicht, die eigenen Räume „auf Betäubungsmittelpflanzen zu durchsuchen“. Nur wenn besondere Sicherungs- oder Überwachungspflichten bestehen und die Räumlichkeit selbst Tatförderungsmittel ist, kann etwas anderes gelten. Diese Nuancen nutzen wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, systematisch in der Verteidigung.
Zivilrechtlich wird mit der Aussaat regelmäßig Eigentum an Samen und später an den heranwachsenden Pflanzen und Früchten erworben. Das ändert nichts daran, dass die strafrechtliche Bewertung am Tatbestand des Anbauens nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 1 BtMG anknüpft. Für die Verteidigung kann aber relevant sein, wer tatsächlich gehandelt hat, wem was gehört und welche Rückschlüsse sich daraus auf Täterschaft oder Teilnahme ziehen lassen.
In der Praxis stützen sich Polizei und Staatsanwaltschaft auf verschiedene Indizien: ungewöhnlich hoher Stromverbrauch, Wärmebildaufnahmen, auffälliger Geruch, auffällige Bestellungen im Internet oder in Grow-Shops, Chatverläufe und Beobachtungen der Nachbarschaft. Auch die Menge und Qualität der sichergestellten Pflanzen wird genau begutachtet. Genau hier setzt eine effektive Verteidigung an. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, prüfen als erfahrene BtM Anwälte, ob Durchsuchungen rechtmäßig waren, Gutachten korrekt erstellt wurden und ob die Beweise tatsächlich ausreichen, um den Tatvorwurf zu stützen.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Staatsanwaltschaften neben dem Vorwurf des Anbaus nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 1 BtMG auch Besitz, Herstellung oder Handeltreiben anklagen. Wer Pflanzen anbaut, besitzt die Betäubungsmittel in der Regel automatisch, sodass Besitz und Anbau oft gleichzeitig verwirklicht sind. Damit es nicht zu einer doppelten Bestrafung kommt, muss der Besitz in diesen Fällen als mitbestrafte Nachtat zurücktreten. Auch die Abgrenzung zur Herstellung ist wichtig: Der Anbau endet mit der Ernte, während Herstellung etwa das Trocknen, Zerkleinern oder chemische Aufbereiten des Materials umfasst. Schließlich wird häufig zusätzlich Handeltreiben vorgeworfen, wenn Anhaltspunkte für eine spätere Weitergabe oder den Verkauf bestehen. Da der Begriff des Handeltreibens sehr weit gefasst ist, kann schon die Absicht, einen Teil der Ernte abzugeben, den Vorwurf begründen. Ein erfahrener Anwalt BtM prüft, ob ein solcher Nachweis überhaupt geführt werden kann und ob es gelingt, den Vorwurf auf den reinen Anbau zu beschränken.
Besonders wichtig ist, dass schon der Versuch des Anbaus nach § 29 Abs. 2 BtMG strafbar ist. Das heißt, dass bereits vorbereitende Handlungen – wie das Aufstellen von Grow-Equipment, das Ankeimenlassen von Samen oder der Kauf von Speziallampen – ausreichen können, um strafrechtliche Ermittlungen auszulösen.
Eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 1 BtMG setzt grundsätzlich vorsätzliches Handeln voraus. Der Täter muss wissen und wollen, dass er Betäubungsmittel anbaut. Es genügt bereits, wenn er den Anbau zumindest billigend in Kauf nimmt, also den Betäubungsmittelcharakter der Pflanzen erkennt oder sich bewusst über diese Möglichkeit hinwegsetzt. Fehlt der Vorsatz, kommt eine fahrlässige Begehung nach § 29 Abs. 4 BtMG in Betracht. Das ist etwa der Fall, wenn jemand irrtümlich glaubt, es handele sich um legale Pflanzen, oder ohne ausreichende Kenntnis Samen aussät. In der Praxis ist oft umstritten, ob der Täter tatsächlich wusste, dass die Pflanzen Betäubungsmittel enthalten. Gerade bei unerfahrenen Hobbygärtnern kann der Nachweis des Vorsatzes schwierig sein – ein entscheidender Ansatzpunkt für die Verteidigung durch einen erfahrenen BtM Anwalt.
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