Strafe unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
- Der Strafrahmen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
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Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ist einer der am häufigsten verfolgten Tatbestände des Betäubungsmittelstrafrechts. Gerade bei kleineren Mengen, die bei Kontrollen oder Durchsuchungen gefunden werden, steht der Vorwurf des illegalen Besitzes schnell im Raum. Doch was genau bedeutet „Besitz“ im Sinne des Gesetzes – und wann macht man sich tatsächlich strafbar?
Der Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ist ein sogenannter Auffangtatbestand. Das bedeutet er greift immer dann, wenn die Strafverfolgungsbehörden zwar nachweisen können, dass jemand Drogen bei sich hatte oder unter seiner Kontrolle stand, nicht aber, auf welchem Weg er sie erlangt hat. Es spielt also für eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG keine Rolle, ob die Betäubungsmittel gekauft, getauscht oder auf andere Weise erlangt wurden – schon die nachweisbare Verfügungsgewalt reicht aus, um den Straftatbestand zu erfüllen. Der Strafgrund liegt darin, dass der Gesetzgeber verhindern will, dass Betäubungsmittel – auch in kleinen Mengen – weitergegeben werden können. Der Besitz soll also unterbunden werden, weil von ihm eine Gefahr für andere ausgeht. Der Konsum selbst ist dagegen nicht strafbar, weil er nur die eigene Gesundheit betrifft.
Besitz im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ist mehr als ein zufälliges Mitführen von Drogen. Strafrechtlich liegt Besitz nur vor, wenn jemand ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über die Betäubungsmittel hat und dieses auch bewusst ausübt. Das bedeutet:
Entscheidend ist nicht, wem die Drogen gehören, sondern wer die tatsächliche Kontrolle darüber ausübt. Wer also z.B. Drogen in seiner Wohnung lagert, gilt in der Regel als Besitzer nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, auch wenn sie einer anderen Person gehören.
Der Besitz im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG muss nicht über einen langen Zeitraum bestehen. Es genügt, wenn das Herrschaftsverhältnis auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Wer Drogen nur ganz kurz in der Hand hält, um sie einem anderen sofort weiterzureichen, kann unter Umständen keinen strafbaren Besitz begründen. Wer sie aber verwahrt oder bei sich behält, erfüllt in der Regel den Tatbestand.
Juristisch interessant ist, dass der Besitz ein sogenanntes Dauerdelikt ist. Das bedeutet, dass die Straftat des § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG nicht mit dem erstmaligen Erlangen der Drogen abgeschlossen ist, sondern so lange andauert, wie der Täter die Kontrolle über die Betäubungsmittel ausübt. Dadurch können Polizei und Staatsanwaltschaft auch später noch eingreifen, solange der Besitz andauert.
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Im legalen Betäubungsmittelverkehr, zum Beispiel bei Schmerzpatienten oder in der Palliativmedizin, ist der Besitz von Betäubungsmitteln erlaubt. Hierzu muss aber eine schriftliche Erlaubnis vorliegen, in der Regel in Form eines ärztlichen Betäubungsmittelrezepts. Liegt diese Erlaubnis nicht vor oder ist sie nicht mehr gültig, ist der Besitz nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar. Auch eine im Ausland rechtmäßig erteilte Erlaubnis kann den Besitz im Inland rechtfertigen, wenn die Betäubungsmittel dort legal erworben wurden. Wichtig ist, dass die Erlaubnis schriftlich vorliegt und bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs bestand.
Gerade der Besitz von kleineren Mengen zum Eigenkonsum führt häufig zu Ermittlungsverfahren wegen § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG. Viele Mandanten sind überrascht, dass schon geringe Mengen ausreichen, um ein Strafverfahren einzuleiten. Auch wer Drogen nur für einen Freund aufbewahrt oder in seiner Wohnung duldet, kann schnell als Besitzer gelten. Wer also mit einem Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln konfrontiert wird, sollte unbedingt einen erfahrenen BtM Anwalt einschalten. Der Besitzvorwurf ist nicht harmlos – er kann zu einer Vorstrafe führen und sogar Konsequenzen für den Führerschein haben. Ein erfahrener BtM Anwalt kann für Sie prüfen, ob tatsächlich ein Besitz im juristischen Sinne vorliegt und ob die Beweise ausreichen.
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