Im Notfall sind wir 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche für Sie erreichbar. Sollten Sie von einer dieser Maßnahmen betroffen sein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

Hamburg: 040 18018477
Frankfurt: 069 907272000
Neumünster: 04321 9649670

Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG

Strafe unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln

  • Der Strafrahmen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Strafe wegen unerlaubtem Herstellen ausgenommener Zubereitungen vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Der Straftatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG 

Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ist einer der am häufigsten verfolgten Tatbestände des Betäubungsmittelstrafrechts. Gerade bei kleineren Mengen, die bei Kontrollen oder Durchsuchungen gefunden werden, steht der Vorwurf des illegalen Besitzes schnell im Raum. Doch was genau bedeutet „Besitz“ im Sinne des Gesetzes – und wann macht man sich tatsächlich strafbar?

Der Auffangtatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln mit großer praktischer Bedeutung

Der Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ist ein sogenannter Auffangtatbestand. Das bedeutet er greift immer dann, wenn die Strafverfolgungsbehörden zwar nachweisen können, dass jemand Drogen bei sich hatte oder unter seiner Kontrolle stand, nicht aber, auf welchem Weg er sie erlangt hat. Es spielt also für eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG keine Rolle, ob die Betäubungsmittel gekauft, getauscht oder auf andere Weise erlangt wurden – schon die nachweisbare Verfügungsgewalt reicht aus, um den Straftatbestand zu erfüllen. Der Strafgrund liegt darin, dass der Gesetzgeber verhindern will, dass Betäubungsmittel – auch in kleinen Mengen – weitergegeben werden können. Der Besitz soll also unterbunden werden, weil von ihm eine Gefahr für andere ausgeht. Der Konsum selbst ist dagegen nicht strafbar, weil er nur die eigene Gesundheit betrifft.

Was bedeutet „Besitz“ im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG?

Besitz im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ist mehr als ein zufälliges Mitführen von Drogen. Strafrechtlich liegt Besitz nur vor, wenn jemand ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über die Betäubungsmittel hat und dieses auch bewusst ausübt. Das bedeutet:

  • Die Person muss in der Lage sein, über die Substanzen zu verfügen – sie also zu verwenden, zu verstecken, weiterzugeben oder zu vernichten.
  • Sie muss dies auch wollen, also einen sogenannten Besitzwillen haben.

Entscheidend ist nicht, wem die Drogen gehören, sondern wer die tatsächliche Kontrolle darüber ausübt. Wer also z.B. Drogen in seiner Wohnung lagert, gilt in der Regel als Besitzer nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, auch wenn sie einer anderen Person gehören.

Dauer des Besitzes bei § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG

Der Besitz im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG muss nicht über einen langen Zeitraum bestehen. Es genügt, wenn das Herrschaftsverhältnis auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Wer Drogen nur ganz kurz in der Hand hält, um sie einem anderen sofort weiterzureichen, kann unter Umständen keinen strafbaren Besitz begründen. Wer sie aber verwahrt oder bei sich behält, erfüllt in der Regel den Tatbestand.

Ist der Besitz von Betäubungsmitteln ein Dauerdelikt?

Juristisch interessant ist, dass der Besitz ein sogenanntes Dauerdelikt ist. Das bedeutet, dass die Straftat des § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG nicht mit dem erstmaligen Erlangen der Drogen abgeschlossen ist, sondern so lange andauert, wie der Täter die Kontrolle über die Betäubungsmittel ausübt. Dadurch können Polizei und Staatsanwaltschaft auch später noch eingreifen, solange der Besitz andauert.

Strafe wegen unerlaubtem Herstellen ausgenommener Zubereitungen vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Ausschluss der Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG bei erlaubtem Besitz

Im legalen Betäubungsmittelverkehr, zum Beispiel bei Schmerzpatienten oder in der Palliativmedizin, ist der Besitz von Betäubungsmitteln erlaubt. Hierzu muss aber eine schriftliche Erlaubnis vorliegen, in der Regel in Form eines ärztlichen Betäubungsmittelrezepts. Liegt diese Erlaubnis nicht vor oder ist sie nicht mehr gültig, ist der Besitz nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar. Auch eine im Ausland rechtmäßig erteilte Erlaubnis kann den Besitz im Inland rechtfertigen, wenn die Betäubungsmittel dort legal erworben wurden. Wichtig ist, dass die Erlaubnis schriftlich vorliegt und bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs bestand.

Bedeutung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG für die Praxis

Gerade der Besitz von kleineren Mengen zum Eigenkonsum führt häufig zu Ermittlungsverfahren wegen § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG. Viele Mandanten sind überrascht, dass schon geringe Mengen ausreichen, um ein Strafverfahren einzuleiten. Auch wer Drogen nur für einen Freund aufbewahrt oder in seiner Wohnung duldet, kann schnell als Besitzer gelten. Wer also mit einem Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln konfrontiert wird, sollte unbedingt einen erfahrenen BtM Anwalt einschalten. Der Besitzvorwurf ist nicht harmlos – er kann zu einer Vorstrafe führen und sogar Konsequenzen für den Führerschein haben. Ein erfahrener BtM Anwalt kann für Sie prüfen, ob tatsächlich ein Besitz im juristischen Sinne vorliegt und ob die Beweise ausreichen.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt BtMG:

    Bilder hochladen (Max. 5 Dateien // 6MB pro Datei // PDF, JPG, JPEG )


    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Zum Autor:

    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Dr. Sascha Böttner ist Fachanwalt für Strafrecht und Gründer der Strafrechtskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte | Strafverteidiger mit Standorten in Hamburg, Neumünster und Frankfurt. Seit über 20 Jahren verteidigt er Mandanten bundesweit in allen strafrechtlichen, wirtschaftsstrafrechtlichen und sexualstrafrechtlichen Angelegenheiten – mit strategischem Weitblick, juratischer Präzision und persönlichem Einsatz.

    + Folgen

    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

    Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

    In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt