Strafe unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln
- Der Strafrahmen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
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Das unerlaubte Erwerben von Betäubungsmitteln ist in § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 9 BtMG normiert und eine der zentralen Tathandlungen im Betäubungsmittelstrafrecht. Wer im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer die tatsächliche Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel erlangt, verwirklicht den Straftatbestand des Erwerbs. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Erfolgsdelikt. Das bedeutet, dass die Tat in dem Moment vollendet ist, in dem der Erwerber faktisch in der Lage ist, über die Substanz zu verfügen. Ob der Kaufvertrag wirksam ist, spielt keine Rolle – Betäubungsmittelgeschäfte sind nach § 134 BGB ohnehin nichtig. Entscheidend für eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 9 BtMG ist also allein der tatsächliche Übergang der Verfügungsgewalt. Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt damit schon dann vor, wenn der Erwerber den praktischen Zugriff auf die Droge erhält.
Unter „Erwerben“ gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 9 BtMG versteht man den Vorgang, bei dem jemand durch eine einvernehmliche Handlung mit dem Vorbesitzer die tatsächliche Herrschaft über Betäubungsmittel erhält. Das kann sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich geschehen. Klassische Beispiele sind der Kauf gegen Geld, der Tausch gegen andere Güter oder Dienstleistungen, aber auch das kostenlose Überlassen im Rahmen einer Schenkung. Das Besondere am Erwerb ist, dass er – anders als das Sichverschaffen in sonstiger Weise – auf einer rechtsgeschäftlichen Grundlage beruht, auch wenn diese rechtlich nicht durchsetzbar ist. Für die Tatbestandsverwirklichung des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 9 BtMG kommt es also nicht darauf an, ob der Erwerb „legal“ oder wirksam vereinbart wurde, sondern nur darauf, dass der Erwerber faktisch Zugriff auf das Betäubungsmittel erhält!
Erwerber nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 9 BtMG ist, wer nach der Übergabe die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt. Hierzu muss eine Situation geschaffen werden, in der er ohne Weiteres über das Betäubungsmittel verfügen kann, also entscheiden kann, ob er es konsumiert, weitergibt oder aufbewahrt. Dabei reicht es aus, wenn der Erwerber Mitbesitz oder mittelbaren Besitz erhält – etwa, wenn ein Verwahrer das Rauschgift in Empfang nimmt oder ihm der Schlüssel zu einem Schließfach übergeben wird. Nicht erforderlich ist für die Strafbarkeit des unerlaubten Erwerbs, dass er selbst mit dem Betäubungsmittel in Berührung kommt. Keine Erwerbereigenschaft hat hingegen ein Bote oder Besitzdiener, der nur im Auftrag des Erwerbers handelt, ohne selbst die Verfügungsmacht ausüben zu wollen.
Wesentlich ist, dass der Erwerb „zur freien Verfügung“ erfolgt. Das bedeutet, der Erwerber muss das Betäubungsmittel so erhalten, dass er eigenständig darüber bestimmen kann. Kein Erwerb liegt vor, wenn der Stoff nur zum sofortigen Mitgenuss überlassen wird, beispielsweise wenn jemand bei einem Joint mitrauchen darf, während der Besitzer weiterhin bestimmt, wie viel konsumiert wird. Auch die bloße Übernahme zur Verwahrung, selbst wenn der Verwahrer später einen Teil der Substanz als „Entlohnung“ erhalten soll, erfüllt den Erwerbstatbestand nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 9 BtMG nicht. Erst wenn der Vorbesitzer seine eigene Verfügungsgewalt vollständig aufgibt, ist der Tatbestand erfüllt.
Der Erwerb ist nur dann strafbar, wenn er ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgt. Eine wirksame ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung kann den Erwerb rechtfertigen, ebenso der Erwerb in bestimmten Sonderkonstellationen wie in der Palliativversorgung. Fehlt eine solche Erlaubnis, liegt ein strafbarer, unerlaubter Erwerb nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 9 BtMG vor.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass der Nachweis von Konsum nicht automatisch einen strafbaren Erwerb gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 9 BtMG belegt. Weder frische Einstichstellen noch positive Blut-, Urin- oder Haarproben genügen, um den Erwerb von Betäubungsmitteln zweifelsfrei festzustellen. Auch der Besitz von Konsumutensilien mit Rückständen – etwa eine Pfeife mit Anhaftungen – reicht nicht aus. Hier wird in der Praxis oft vorschnell von einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgegangen, was ein erfahrener BtM Anwalt im Verfahren für Sie klarstellen kann!
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Der Erwerb nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 9 BtMG setzt immer ein einverständliches Handeln mit dem Vorbesitzer voraus. Fehlt dieses Einverständnis, liegt kein Erwerb, sondern gegebenenfalls Diebstahl, Raub oder eine andere Form verbotener Eigenmacht vor. Auch die Aneignung von gefundenen Betäubungsmitteln stellt keinen Erwerb dar, da sie nicht im Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer erfolgt. Umgekehrt spielt es keine Rolle, welcher Art das Grundgeschäft ist – Kauf, Schenkung oder Tausch führen gleichermaßen zum Erwerb, sobald die tatsächliche Verfügungsmacht übergeht.
Grundsätzlich ist der Zweck des Erwerbs für die Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 9 BtMG unerheblich. In der Praxis geschieht der Erwerb häufig zum Eigenbedarf, was die Strafverfolgungsbehörden jedoch nicht davon abhält, Ermittlungen einzuleiten. Wird der Erwerb jedoch mit der Absicht getätigt, die Betäubungsmittel gewinnbringend weiterzuverkaufen, liegt nicht mehr bloßer Erwerb, sondern Handeltreiben vor. Ein erfahrener BtM Anwalt kann im Verfahren präzise darlegen, ob wirklich ein Handeltreiben vorliegt oder lediglich der Erwerb zum Eigenkonsum.
Tatbestandsmäßig ist der Erwerb gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 9 BtMG nur dann, wenn dadurch der Kreis der an dem Betäubungsmittelgeschäft Beteiligten erweitert wird. War jemand bereits beim ursprünglichen Erwerb als Mittäter beteiligt, so verwirklicht er den Tatbestand nicht erneut, wenn er später lediglich einen Teil der Substanz erhält. Ebenso stellt die bloße Rückgabe des Betäubungsmittels an den ursprünglichen Lieferanten keinen erneuten Erwerb dar. Erfolgt jedoch eine Rückführung eines Betäubungsmittels aus dem legalen in den illegalen Verkehr – beispielsweise nach einer Untersuchung in einer Apotheke –, wird dadurch ein neuer Erwerbstatbestand begründet.
Der Versuch des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln ist nach § 29 Abs. 2 BtMG ebenfalls strafbar. Bereits der ernsthafte Entschluss, Betäubungsmittel zu erwerben, und erste konkrete Vorbereitungshandlungen – etwa Preisverhandlungen, Geldübergaben oder die Vereinbarung eines Treffpunkts – können genügen, um den Versuch zu begründen, sofern der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat bereits unmittelbar zur Durchführung ansetzt. Ein Versuch liegt insbesondere dann vor, wenn der Erwerber glaubt, die Drogen bereits erhalten zu haben, tatsächlich aber von einer Täuschung oder einem Polizeieinsatz betroffen ist – etwa beim sogenannten Scheingeschäft mit verdeckten Ermittlern. In solchen Fällen ist die Einordnung als Versuch für die Verteidigung besonders bedeutsam, da sie in der Regel zu einer deutlich milderen Bestrafung führt.
Für eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 9 BtMG ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss wissen und wollen, dass er Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes erwirbt. Es genügt bereits bedingter Vorsatz, also das billigende Inkaufnehmen, dass es sich bei der Substanz um ein Betäubungsmittel handelt. Nicht erforderlich ist, dass der Täter Art, Menge oder Wirkstoffgehalt genau kennt – entscheidend ist allein, dass er die Rauschwirkung der Substanz erkennt oder zumindest für möglich hält. Fehlt der Vorsatz, kommt Fahrlässigkeit nach § 29 Abs. 4 BtMG in Betracht. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn jemand eine Substanz entgegennimmt, ohne sich über deren tatsächlichen Charakter zu vergewissern, obwohl Anhaltspunkte auf ein Betäubungsmittel hindeuten. Auch wer sich der Gefahr bewusst verschließt, obwohl er mit der Möglichkeit eines Drogeninhalts rechnen musste, kann fahrlässig handeln. In der Praxis bietet dieser Punkt häufig einen entscheidenden Ansatz für die Verteidigung durch einen erfahrenen BtM Anwalt, insbesondere bei unklaren Substanzen oder fehlendem Wissen über deren rechtlichen Status.
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