Im Notfall sind wir 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche für Sie erreichbar. Sollten Sie von einer dieser Maßnahmen betroffen sein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

Hamburg: 040 18018477
Frankfurt: 069 907272000
Neumünster: 04321 9649670

Das unerlaubte Veräußern von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 6 BtMG

Strafe unerlaubtes Veräußern von Betäubungsmitteln

  • Der Strafrahmen des unerlaubten Veräußerns von Betäubungsmitteln reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Strafe wegen unerlaubten Veräußerns von Betäubungsmitteln vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Der Straftatbestand des unerlaubten Veräußerns von Betäubungsmitteln 

Das Veräußern von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 6 BtMG ist eine der zentralen Tathandlungen im Betäubungsmittelstrafrecht. Unter Strafe gestellt ist hiernach jede entgeltliche Übertragung von Betäubungsmitteln an eine andere Person, wenn keine Erlaubnis nach dem BtMG vorliegt. Anders als beim bloßen Abgeben ist die Veräußerung an eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung geknüpft und damit gewissermaßen eine qualifizierte Form der Abgabe.

Was bedeutet Veräußern im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 6 BtMG?

Veräußern im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 6 BtMG bedeutet, Betäubungsmittel gegen Entgelt an eine andere Person zu übertragen. Erforderlich ist dabei eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, durch die der Empfänger die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel erhält. Damit handelt es sich bei dem unerlaubten Veräußern um ein Erfolgsdelikt – der Tatbestand ist demnach vollendet, sobald der Empfänger die Möglichkeit hat, frei über die Betäubungsmittel zu verfügen. Eine Veräußerung liegt hingegen nicht vor, wenn der Täter eigennützig handelt und einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt. In diesem Fall erfüllt die Handlung den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Wer kann Veräußerer der Betäubungsmittel sein?

Veräußerer nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 6 BtMG ist nur, wer selbst eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Drogen im Besitz des Täters sind, er sie verwahrt oder wenn ein Besitzmittler sie für ihn aufbewahrt. Auch mittelbare Besitzer – also Personen, die den Besitz über einen Dritten ausüben können – können Veräußerer sein, wenn sie jederzeit auf die Betäubungsmittel zugreifen können. Nicht als Veräußerer gilt hingegen, wer lediglich den Gewahrsamswechsel herbeiführt, also etwa als Bote die Drogen im Auftrag eines Dritten transportiert, ohne selbst Herr der Betäubungsmittel zu sein. Ein erfahrener BtM Anwalt klärt für Sie, in welcher Position Sie sich befinden!

Der Übergang der Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel

Der Empfänger muss die tatsächliche Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel erlangen, damit der Straftatbestand der unerlaubten Veräußerung nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 6 BtMG erfüllt ist. Das bedeutet, sie müssen in seinen Herrschaftsbereich gelangen, sodass er frei über sie entscheiden kann. Scheitert dies – etwa weil die Lieferung durch Zoll oder Polizei abgefangen wird oder an eine Tarnadresse geht – liegt allerdings keine vollendete Veräußerung vor. Die Übertragung kann auch ohne körperliche Übergabe erfolgen, zum Beispiel wenn der Empfänger einen Gepäckschein oder eine andere Möglichkeit erhält, auf die Betäubungsmittel zuzugreifen. Entscheidend ist der tatsächliche Zugang und nicht die Form der Übertragung.

Die erforderliche freie Verfügung des Empfängers nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 6 BtMG

Die Verfügungsgewalt muss frei übertragen werden. Der Empfänger muss also die Möglichkeit haben, das Betäubungsmittel nach Belieben zu verbrauchen oder weiterzugeben. Wird das Betäubungsmittel lediglich injiziert oder sofort vor Ort gemeinsam konsumiert, liegt keine Veräußerung vor, sondern ein Verabreichen oder ein Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch.

Entgeltliche Vereinbarung als Voraussetzung der Veräußerung 

Wesentlich für die Veräußerung nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 6 BtMG ist das Vorliegen eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts. Dieses kann in Form eines Kaufs, Tauschs, Darlehens oder einer anderen entgeltlichen Abrede bestehen. Das Entgelt muss nicht zwingend in Geld bestehen – auch Dienstleistungen oder andere Gegenleistungen genügen. Wichtig ist, dass das Entgelt keinen Gewinn enthalten darf, da sonst Eigennützigkeit gegeben wäre und die Tat als Handeltreiben zu bewerten ist. Typische Fälle der Veräußerung sind daher Sammelbestellungen oder der Verkauf zum Selbstkostenpreis innerhalb einer Konsumentengruppe.

Erweiterung des Kreises der Beteiligten

Durch die Veräußerung muss der Kreis der Personen, die mit dem Betäubungsmittel in Beziehung stehen, erweitert werden. Wird die Substanz lediglich zwischen bereits beteiligten Mittätern weitergegeben, liegt keine Veräußerung vor. Gleiches gilt bei der Rückgabe der Drogen an den ursprünglichen Lieferanten gegen Erstattung des Kaufpreises.

Strafe wegen unerlaubten Veräußerns von Betäubungsmitteln vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Das Merkmal ,,Unerlaubt“ 

Auch bei § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 6 BtMG ist Tatbestandsmerkmal, dass keine behördliche Erlaubnis vorliegt. Eine solche Genehmigung ist nur in seltenen Ausnahmefällen vorgesehen, etwa im Rahmen des legalen Arzneimittelverkehrs. In der Praxis wird das Fehlen der Erlaubnis regelmäßig aus den Umständen geschlossen.

Abgrenzung zu anderen Tathandlungen

Die Veräußerung ist von der bloßen Abgabe abzugrenzen, die unentgeltlich erfolgt. Liegt eine entgeltliche Übertragung mit Gewinnerzielungsabsicht vor, ist die Handlung dem Handeltreiben zuzuordnen. In der Praxis ist diese Abgrenzung oft schwierig, da die Grenzen zwischen Abgabe, Veräußerung und Handeltreiben fließend sein können. Ein erfahrener BtM Anwalt wird Ihnen hier Klarheit verschaffen, um welchem Tatbestand es sich in Ihrem Fall handelt!

Die Strafbarkeit des Versuchs nach § 29 Abs. 2 BtMG 

Auch der Versuch des unerlaubten Veräußerns von Betäubungsmitteln ist nach § 29 Abs. 2 BtMG strafbar. Es genügt bereits, wenn der Täter mit dem Entschluss handelt, Betäubungsmittel entgeltlich weiterzugeben, und konkrete Schritte zur Umsetzung unternimmt – etwa Preisabsprachen, das Bereitstellen der Drogen für den Verkauf oder die Übergabe an einen vermeintlichen Käufer, der sich später als verdeckter Ermittler herausstellt. Der Versuch ist somit schon dann gegeben, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Veräußerung ansetzt, der tatsächliche Übergang der Verfügungsmacht aber ausbleibt, etwa weil die Polizei eingreift oder der Empfänger die Annahme verweigert. Gerade bei kontrollierten Käufen oder abgebrochenen Übergaben ist der Nachweis eines vollendeten Delikts oft nicht möglich. In solchen Fällen kann eine erfahrene Verteidigung durch einen BtM Anwalt erreichen, dass lediglich ein Versuch angenommen wird – was in der Regel zu einer deutlich milderen Strafe oder sogar einer Einstellung des Verfahrens führt.

Das vorsätzliche Handeln des Täters bei der Veräußerung 

Die Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 6 BtMG setzt Vorsatz voraus. Der Täter muss wissen und wollen, dass er Betäubungsmittel gegen Entgelt an einen anderen überträgt. Es genügt bereits bedingter Vorsatz, wenn er die Möglichkeit einer Veräußerung erkennt und diese billigend in Kauf nimmt. Auch eine fahrlässige Veräußerung ist nach § 29 Abs. 4 BtMG strafbar, etwa wenn der Täter nicht erkennt, dass die Substanzen Betäubungsmittel sind, dies aber bei gebotener Aufmerksamkeit hätte wissen können.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt BtMG:

    Bilder hochladen (Max. 5 Dateien // 6MB pro Datei // PDF, JPG, JPEG )


    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Zum Autor:

    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Dr. Sascha Böttner ist Fachanwalt für Strafrecht und Gründer der Strafrechtskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte | Strafverteidiger mit Standorten in Hamburg, Neumünster und Frankfurt. Seit über 20 Jahren verteidigt er Mandanten bundesweit in allen strafrechtlichen, wirtschaftsstrafrechtlichen und sexualstrafrechtlichen Angelegenheiten – mit strategischem Weitblick, juratischer Präzision und persönlichem Einsatz.

    + Folgen

    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

    Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

    In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt