Strafe unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- Der Strafrahmen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.
Unter Handeltreiben versteht das Gesetz jedes eigennützige Bemühen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Das kann schon bei einer einzigen Transaktion erfüllt sein – eine regelmäßige Tätigkeit oder gar Gewerbsmäßigkeit ist nicht erforderlich. Schon das Aushandeln eines Kaufvertrages, das Lagern zum Verkauf oder die Organisation von Transporten können ausreichen, um den Straftatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 3 BtMG zu erfüllen. Wichtig ist, dass die Handlung auf einen Umsatz gerichtet ist – also darauf, dass Betäubungsmittel von einer Person zur anderen gelangen. Wer beispielsweise nur zum Eigenverbrauch erwirbt, begeht kein Handeltreiben, sondern „nur“ Erwerb oder Besitz. Auch wenn Sie nie direkten Kontakt zu den Drogen hatten, können Sie sich dennoch nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 3 BtMG strafbar machen, wenn Sie den Verkauf fördern – etwa durch Vermittlung, Bereitstellen von Räumen oder Einsammeln von Geld.
Ohne Eigennützigkeit gibt es kein Handeltreiben. Es reicht für eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 3 BtMG aus, wenn Sie einen eigenen materiellen oder immateriellen Vorteil anstreben, wie beispielsweise Gewinn oder die Finanzierung Ihres Eigenkonsums. Kein Eigennutz hingegen liegt vor, wenn Sie Betäubungsmittel verschenken, zum reinen Selbstkostenpreis weitergeben oder ausschließlich auf fremde Rechnung handeln, ohne selbst einen Vorteil zu haben. In solchen Fällen scheidet die Täterschaft aus.
Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 3 BtMG ist weiterhin nur dann strafbar, wenn es ohne behördliche Erlaubnis erfolgt. Eine solche Genehmigung wird ausschließlich in eng begrenzten Ausnahmefällen – etwa für pharmazeutische Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder den legalen Arzneimittelverkehr – vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erteilt. Da Privatpersonen eine solche Erlaubnis praktisch nie erhalten, ist nahezu jeder private Handel mit Betäubungsmitteln automatisch „unerlaubt“. Auch wer glaubt, durch medizinische, therapeutische oder religiöse Gründe gerechtfertigt zu sein, handelt ohne rechtliche Grundlage. Diese Motive können allenfalls im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden, beseitigen die Strafbarkeit aber nicht.
Viele Mandanten glauben, Handeltreiben setze einen Kaufvertrag voraus. Tatsächlich kann auch ein rein tatsächliches Handeln den Tatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 3 BtMG erfüllen – etwa das Zählen von Geld, der Transport von Betäubungsmitteln, das Aufbewahren oder auch die Beschaffung von Streckmitteln.
Der Versuch des unerlaubten Handeltreibens ist gemäß § 29 Abs. 2 BtMG ebenfalls strafbar. Schon der ernsthafte Entschluss, Betäubungsmittel zu verkaufen oder zu vermitteln, und erste konkrete Vorbereitungshandlungen – etwa Preisabsprachen, die Beschaffung von Ware oder die Kontaktaufnahme zu potenziellen Käufern – können genügen, um ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Handeltreibens auszulösen. In der Praxis ist der Nachweis eines versuchten Handeltreibens oft schwierig, da viele Vorgänge noch im Planungsstadium bleiben. Hier kann eine geschickte Verteidigung entscheidend sein. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, prüfen genau, ob tatsächlich ein unmittelbares Ansetzen zur Tat vorlag oder ob lediglich straflose Vorbereitungshandlungen gegeben sind. Schon diese Abgrenzung kann den Unterschied zwischen einer Verurteilung und einer Einstellung des Verfahrens bedeuten.
Für eine Verurteilung wegen § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 3 BtMG muss außerdem Vorsatz des Täters vorliegen – bedingter Vorsatz reicht. Sie müssen also zumindest billigend in Kauf nehmen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu fördern. Nicht erforderlich ist, dass Sie Art oder Wirkstoffgehalt genau kennen, es genügt, wenn Sie wissen, dass es sich um „Drogen“ handelt. Es kann allerdings auch vorkommen, dass Personen beispielsweise nicht wissen, dass es sich um Betäubungsmittel handelt. In solch einem Fall liegt ein sog. Tatbestandsirrtum vor, was bedeutet, dass allenfalls eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nach § 29 Abs. 4 BtMG in Betracht kommt.
Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.
Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt BtMG:
Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.