Strafe unerlaubtes Herstellen von Betäubungsmitteln
- Der Strafrahmen des unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
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Das unerlaubte Herstellen von Betäubungsmitteln ist nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 2 BtMG strafbar und einer der zentralen Tatbestände im Betäubungsmittelstrafrecht. ,,Herstellen“ bedeutet Betäubungsmittel zu produzieren, aufzubereiten oder chemisch umzuwandeln – vom einfachen Mischen von Substanzen bis hin zur vollsynthetischen Erzeugung in einem Labor. Bereits das Bearbeiten von Naturprodukten oder das Zusammenstellen von Mischungen fällt unter den Straftatbestand des unerlaubten Herstellens. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob es sich um Cannabisöl, synthetische Drogen wie beispielsweise Amphetamin oder LSD oder um Designerdrogen handelt. Der Begriff des ,,Herstellers“ ist in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG legal definiert. Er umfasst alle Schritte, die zur Gewinnung oder Herstellung des Endprodukts führen:
Eine trennscharfe Unterscheidung zwischen verschiedenen Herstellungsarten (z.B. Aufbereiten, Umwandeln, Extrahieren) ist nicht erforderlich, da nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 2 BtMG jede Form der Herstellung strafbar ist, wenn sie auf die Entstehung eines konsumierbaren Betäubungsmittels abzielt.
Wie bei den meisten Tatvarianten des § 29 BtMG ist auch das Herstellen nur dann strafbar, wenn es unerlaubt erfolgt. Eine Erlaubnis kann grundsätzlich nur von der Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erteilt werden – und das ausschließlich zu medizinischen, wissenschaftlichen oder industriellen Zwecken. Private Personen erhalten eine solche Genehmigung praktisch nie. Damit ist nahezu jede private Herstellung von Betäubungsmitteln, ganz gleich ob zum Eigenkonsum oder für Dritte, ohne behördliche Erlaubnis strafbar. Auch wer glaubt, für „medizinische Selbstversuche“ oder „Forschungszwecke“ handeln zu dürfen, handelt in der Regel ohne rechtliche Grundlage. Entscheidend ist allein, dass keine formelle Genehmigung vorliegt. Eine nachträgliche Berufung auf vermeintlich gute Absichten ändert daran nichts, kann aber bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Täter des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 2 BtMG ist jeder, der bewusst am Herstellungsprozess mitwirkt – unabhängig davon, ob er den gesamten Vorgang selbst durchführt oder nur einzelne Schritte übernimmt. Schon das Herstellen von „Proben“ oder Teilmengen reicht. Auch das Betreiben von Anlagen oder die Bereitstellung von Räumen kann strafrechtlich relevant werden, wenn es Teil des Gesamtvorgangs ist. Bei mehreren Beteiligten prüft die Staatsanwaltschaft genau, wer Täter, Mittäter oder auch Gehilfe ist. Ein erfahrener BtM Anwalt sorgt dafür, dass diese Abgrenzungen zu Ihren Gunsten ausfallen und Sie nicht zu Unrecht als Haupttäter behandelt werden!
Der Versuch des unerlaubten Herstellens ist gemäß § 29 Abs. 2 BtMG ausdrücklich strafbar. Bereits vorbereitende Handlungen – wie das Ansetzen chemischer Substanzen, der Erwerb von Ausgangsstoffen oder das Einrichten eines Labors – können genügen, um ein Ermittlungsverfahren auszulösen. Entscheidend ist, dass der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat bereits zur Ausführung angesetzt hat. In der Praxis führen insbesondere Online-Bestellungen von Chemikalien, Laborgeräten oder verdächtige Kommunikation schnell zu Ermittlungen wegen eines versuchten Herstellens. Eine frühzeitige und erfahrene Verteidigung durch einen erfahrenen BtM Anwalt ist hier besonders wichtig, um nachzuweisen, dass es sich lediglich um Vorbereitungshandlungen ohne konkreten Tatentschluss handelte.
Für eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 2 BtMG ist Vorsatz erforderlich – es genügt bereits bedingter Vorsatz, also das billigende Inkaufnehmen, dass ein Betäubungsmittel hergestellt wird. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die genaue Art, Menge oder den Wirkstoffgehalt kennt – er muss nur wissen, dass es sich um eine berauschende Substanz handelt. Fehlerhafte Vorstellungen sind in der Praxis häufig. So kann es durchaus vorkommen, dass eine Person irrtümlich davon ausgeht, eine legale Substanz herzustellen, obwohl dem nicht so ist. Dabei handelt es sich um einen sog. Tatbestandsirrtum. In einem solchen Fall kommt lediglich eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nach § 29 Abs. 4 BtMG in Betracht.
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