Im Notfall sind wir 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche für Sie erreichbar. Sollten Sie von einer dieser Maßnahmen betroffen sein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

Hamburg: 040 18018477
Frankfurt: 069 907272000
Neumünster: 04321 9649670

Das unerlaubte sonstige Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 8 BtMG

Strafe unerlaubtes sonstiges Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln

  • Der Strafrahmen des unerlaubten sonstigen Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Strafe wegen unerlaubtem sonstigem Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Der Straftatbestand des sonstigen Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln 

Das sonstige Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 8 BtMG ist eine besonders weit gefasste Auffangvorschrift des § 29 BtMG. Sie sorgt dafür, dass auch solche Handlungen strafbar sind, die nicht eindeutig unter die Begriffe der Abgabe oder Veräußerung fallen, aber trotzdem dazu führen, dass ein anderer die tatsächliche Kontrolle über Betäubungsmittel erhält. Dadurch soll verhindert werden, dass Betäubungsmittel auf Umwegen oder durch atypische Verhaltensweisen in den illegalen Verkehr gelangen.

Weite Auslegung des Begriffs „Inverkehrbringen“ gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 8 BtMG

Unter sonstigem Inverkehrbringen nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 8 BtMG versteht man jede Handlung, die einem anderen die Möglichkeit eröffnet, die tatsächliche Verfügungsmacht über ein Betäubungsmittel zu erlangen. Es muss also nicht zwingend eine direkte Übergabe oder ein Geschäft stattfinden. Schon das Herbeiführen eines Wechsels der Sachherrschaft genügt, wenn der neue Inhaber anschließend frei über die Droge verfügen kann. Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 8 BtMG ist als sogenanntes Erfolgsdelikt ausgestaltet. Das bedeutet, sie ist erst dann vollendet, wenn der neue Inhaber tatsächlich die Verfügungsgewalt erlangt hat. Ob dieser die Betäubungsmittel bewusst als Rauschgift erkennt, ist unerheblich – entscheidend ist, dass er faktisch in der Lage ist, sie zu verwenden oder weiterzugeben.

Wer kann Täter des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 8 BtMG sein?

Inverkehrbringender kann nur derjenige sein, der selbst Sachherrschaft über die Betäubungsmittel hat – also tatsächlich die Möglichkeit, über sie zu verfügen. Eigentum oder rechtlicher Besitz sind hingegen nicht erforderlich. Der § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 8 BtMG knüpft allein an die tatsächliche Verfügungsmacht an. Das kann der unmittelbare Besitzer sein, der die Drogen selbst in der Hand hält, oder der mittelbare Besitzer, der über einen Besitzmittler oder eine Verwahrung auf die Substanzen zugreifen kann. Auch eine anmaßende Verfügungsmachtreicht aus: Wer etwa fremde Betäubungsmittel aus dem Fenster wirft und so Dritten den Zugriff ermöglicht, erfüllt den Tatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 8 BtMG. Keine Täterschaft liegt dagegen vor, wenn jemand keine eigene Verfügungsmacht hatte, sondern nur Gehilfe einer anderen Haupttat war.

Neuer Inhaber der Verfügungsmacht

Das Inverkehrbringen nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 8 BtMG setzt voraus, dass ein neuer Inhaber der Betäubungsmittel entsteht. Dabei kann es sich um eine gezielte Handlung handeln – etwa das Unterjubeln von Drogen, um jemanden zu belasten – oder um ein ungerichtetes Verhalten, das anderen Personen die Möglichkeit zum Zugriff eröffnet. Auch wer Betäubungsmittel in öffentlich zugänglichen Räumen zurücklässt oder so aufbewahrt, dass Dritte sie ohne großen Aufwand an sich nehmen können, macht sich nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 8 BtMG strafbar. Der neue Inhaber muss die Drogen nicht behalten wollen oder als Rauschgift erkennen – es genügt für die Strafbarkeit wegen des unerlaubten Inverkehrbringens aus, dass er sie faktisch unter Kontrolle hat.

Freie Verfügung des neuen Inhabers im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 8 BtMG

Ein zentrales Merkmal des unerlaubten Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln ist, dass der neue Inhaber die Betäubungsmittel zur freien Verfügung erhält. Er muss sie also ohne Einschränkungen nutzen oder weitergeben können. Wird der Zugriff nur vorübergehend ermöglicht, etwa durch Übergabe an einen Boten, der sie im Auftrag transportiert, liegt noch kein Inverkehrbringen nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 8 BtMG vor. Anders ist es, wenn der Bote für den neuen Inhaber tätig ist und dieser dadurch faktisch Zugriff hat.

Die erforderliche Erweiterung des Personenkreises

Wie bei Abgabe und Veräußerung muss auch beim sonstigen Inverkehrbringen nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 8 BtMG der Kreis derjenigen, die mit dem Betäubungsmittel in Beziehung stehen, erweitert werden. Eine bloße Rückgabe an den bisherigen Besitzer oder Mittäter erfüllt den Tatbestand nicht. Liegt das Betäubungsmittel allerdings zwischenzeitlich im legalen Verkehr – etwa in einer Apotheke zur Analyse – und wird anschließend wieder in den illegalen Verkehr gebracht, so liegt ein strafbares Inverkehrbringen vor.

Inverkehrbringen nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 8 BtMG durch Unterlassen

Besonders bedeutsam ist, dass das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln auch durch Unterlassen begangen werden kann. Wer Betäubungsmittel in seiner tatsächlichen Gewalt hat, hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass sie nicht in unbefugte Hände gelangen. Diese sogenannte Garantenpflicht gilt insbesondere für Personen, die beruflich mit Betäubungsmitteln umgehen, wie Ärzte, Apotheker oder Pflegepersonal. Wer Betäubungsmittel oder Betäubungsmittelrezepte nicht ordnungsgemäß verwahrt und dadurch Dritten den Zugriff ermöglicht, kann sich wegen unerlaubten Inverkehrbringens  nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 8 BtMG strafbar machen.

Strafe wegen unerlaubtem sonstigem Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Typische Beispiele des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 8 BtMG

Typische Beispiele des sonstigen Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln sind: 

  • Wegwerfen von Drogen, die anschließend von Passanten gefunden werden
  • Unterschieben von Betäubungsmitteln, um andere zu belasten
  • Zurücklassen in gemeinsam genutzten Räumen, wodurch Mitbewohner Zugriff haben
  • Nachlässige Lagerung in Apotheken oder Arztpraxen, die Diebstähle oder Missbrauch ermöglichen

Diese Beispiele zeigen, dass das sonstige Inverkehrbringen nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 8 BtMG im Alltag schneller verwirklicht sein kann, als viele annehmen. Schon kleine Unachtsamkeiten können zu einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz führen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Das Merkmal ,,Unerlaubt“ 

Auch hier gilt: Strafbar nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 8 BtMG ist nur das unerlaubte Inverkehrbringen. Eine behördliche Erlaubnis wird jedoch nur in Ausnahmefällen erteilt, etwa zu wissenschaftlichen Zwecken oder im Rahmen des legalen Arzneimittelverkehrs. Privatpersonen besitzen im Grunde nie eine Erlaubnis. In der Praxis wird das Fehlen einer Erlaubnis in den meisten Fällen aus den Gesamtumständen geschlossen.

Der Versuch des unerlaubten Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 2 BtMG

Auch der Versuch des unerlaubten Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln ist nach § 29 Abs. 2 BtMG strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu ansetzt, Betäubungsmittel in den Verkehr zu bringen, der tatsächliche Übergang der Verfügungsmacht aber ausbleibt – etwa weil die Substanzen rechtzeitig sichergestellt oder entfernt werden, bevor Dritte Zugriff erhalten. In der Praxis betrifft dies häufig Fälle, in denen Betäubungsmittel versteckt oder platziert werden, um sie anderen zugänglich zu machen, der beabsichtigte Zugriff jedoch scheitert. Auch hier ist die Abgrenzung zwischen strafbarem Versuch und strafloser Vorbereitung entscheidend. Ein erfahrener BtM Anwalt kann bereits in diesem Stadium bewirken, dass das Verfahren eingestellt oder auf eine geringere Schuldform begrenzt wird.

Vorsätzliches Handeln des Täters bei § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 8 BtMG

Wie bei allen Tatvarianten des § 29 BtMG ist für eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Inverkehrbringens gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 8 BtMG grundsätzlich Vorsatz erforderlich. Der Täter muss also wissen und wollen, dass seine Handlung dazu führt, dass ein anderer die tatsächliche Verfügungsmacht über Betäubungsmittel erlangt. Es genügt bereits bedingter Vorsatz, wenn er diese Möglichkeit erkennt und billigend in Kauf nimmt – etwa beim achtlosen Zurücklassen von Betäubungsmitteln, obwohl er weiß, dass Dritte sie finden könnten. Fehlt es am Vorsatz, kann allenfalls eine fahrlässige Begehung nach § 29 Abs. 4 BtMG in Betracht kommen. Eine solche liegt zum Beispiel vor, wenn jemand Betäubungsmittel ungesichert lagert, ohne zu erkennen, dass Dritte dadurch Zugriff erhalten könnten, obwohl er dies bei der gebotenen Sorgfalt hätte vermeiden können. Gerade im medizinischen Bereich – etwa bei Ärzten, Apothekern oder Pflegekräften – spielt diese Form der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit eine bedeutende Rolle.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt BtMG:

    Bilder hochladen (Max. 5 Dateien // 6MB pro Datei // PDF, JPG, JPEG )


    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Zum Autor:

    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Dr. Sascha Böttner ist Fachanwalt für Strafrecht und Gründer der Strafrechtskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte | Strafverteidiger mit Standorten in Hamburg, Neumünster und Frankfurt. Seit über 20 Jahren verteidigt er Mandanten bundesweit in allen strafrechtlichen, wirtschaftsstrafrechtlichen und sexualstrafrechtlichen Angelegenheiten – mit strategischem Weitblick, juratischer Präzision und persönlichem Einsatz.

    + Folgen

    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

    Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

    In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt