Strafe unerlaubtes Werben für Betäubungsmittel
- Der Strafrahmen des unerlaubte Werbens für Betäubungsmittel reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
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Das Verbot gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BtMG, für Betäubungsmittel zu werben, stellt eine eigenständige Strafvorschrift dar, die den Schutz der Allgemeinheit vor der Verharmlosung oder Förderung des Drogenkonsums zum Ziel hat. Sie richtet sich nicht nur gegen diejenigen, die tatsächlich mit Betäubungsmitteln handeln, sondern auch gegen jede Form der öffentlichen Anpreisung, die geeignet ist, bei Dritten den Wunsch nach dem Erwerb oder Konsum zu wecken. Der § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BtMG soll verhindern, dass ein Markt für illegale Drogen gefördert oder die gesellschaftliche Akzeptanz von Betäubungsmitteln gesteigert wird.
Der Tatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BtMG erfasst jede öffentliche Ankündigung oder Anpreisung, die sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet und auf die Förderung des Absatzes von Betäubungsmitteln abzielt. Die Werbung kann in vielen Formen auftreten – von klassischen Plakaten, Print- oder Radiowerbung bis hin zu digitalen Formaten wie Social-Media-Beiträgen, Internetbannern oder Online-Shops. Entscheidend ist, dass sie eine Außenwirkung entfaltet und nicht lediglich im privaten Bereich erfolgt. Dabei ist es unerheblich, ob die Werbung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Das Verbot gilt sowohl für legale als auch für illegale Handelswege, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich eine Ausnahme vorgesehen ist.
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Erfasst sind alle Betäubungsmittel der Anlagen I bis III des BtMG. Je nach Anlage gelten allerdings unterschiedliche Verbotsstufen. Bei den Betäubungsmitteln der Anlage I besteht ein absolutes Werbeverbot. Jede Form der Werbung – gleich in welchem Kontext – erfüllt den Tatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BtMG. Für Betäubungsmittel der Anlage II ist Werbung in einem engen Rahmen erlaubt, nämlich innerhalb der Fachkreise von Industrie und Handel sowie bei Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken. Werbung, die sich darüber hinaus an die allgemeine Öffentlichkeit richtet, ist unzulässig. Bei den Betäubungsmitteln der Anlage III ist der zulässige Adressatenkreis etwas weiter gefasst. Hier darf zusätzlich auch bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten geworben werden. Wird dieser Personenkreis überschritten, liegt eine strafbare Handlung nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BtMG vor.
Die Tat nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BtMG ist vollendet, sobald die Werbung dem anvisierten Publikum zugänglich gemacht wurde und die Möglichkeit besteht, dass die angesprochenen Personen Kenntnis davon nehmen. Da es sich um ein sogenanntes Dauerdelikt handelt, dauert die Tat an, solange die Werbemaßnahme verfügbar ist – etwa ein Plakat sichtbar bleibt oder eine Internetanzeige online abrufbar ist. Erst mit der Entfernung oder Unwirksamkeit der Werbung ist die Tat beendet.
Grundsätzlich kann jeder Täter des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BtMG sein, der eine entsprechende Werbung veranlasst oder selbst veröffentlicht. Auch Mittäter- oder Teilnehmerkonstellationen sind denkbar. Bei Auslandssachverhalten ist entscheidend, wo die Werbung wirkt. Gelangt sie nach Deutschland und erreicht hier das Publikum, liegt eine Inlandstat vor – selbst wenn die Werbung im Ausland erstellt wurde. Umgekehrt liegt kein Verstoß nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BtMG vor, wenn die Werbung zwar in Deutschland produziert, aber ausschließlich im Ausland verbreitet wird.
Die Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BtMG setzt Vorsatz voraus, wobei bereits bedingter Vorsatz genügt. Bei Betäubungsmitteln der Anlagen II und III muss der Täter zudem erkennen und in Kauf nehmen, dass sich die Werbung außerhalb des zulässigen Adressatenkreises richtet. Eine fahrlässige Werbung ist nicht strafbar.
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