Keine erforderliche Bereicherungsabsicht bei der Untreue
Im Gegensatz zum Betrug nach § 263 StGB setzt der Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB keine Bereicherungsabsicht voraus. Es genügt, dass dem betreuten Vermögen ein Nachteil entsteht – unabhängig davon, ob der Täter selbst einen Vorteil daraus zieht.
Gerade im Wirtschaftsstrafrecht kann bereits eine Pflichtverletzung, etwa durch Geschäftsführer oder Vorstände, zur Strafbarkeit führen. Auch wenn die Entscheidung im Unternehmensinteresse oder ohne Eigennutz getroffen wurde, kann eine Untreue vorliegen, wenn ein Vermögensnachteil eingetreten ist.
Für Beschuldigte bedeutet das: Selbst wohlmeinende, aber pflichtwidrige Handlungen können strafrechtlich relevant sein. Umso wichtiger ist es, frühzeitig eine erfahrene Strafverteidigung einzuschalten, die die rechtlichen Risiken richtig einordnet und schützt.