Verjährung bei Urkundenfälschung – Wann endet die Strafverfolgung?
Ein nicht zu unterschätzender Aspekt im Strafverfahren ist die Frage der Verjährung. Bei Urkundenfälschung nach § 267 StGB gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. In besonders schweren Fällen nach Absatz 3 verlängert sich die Frist auf zehn Jahre.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Tat beendet wurde. Wurde ein gefälschtes Dokument später noch verwendet, beginnt eine neue Frist. Auch die bloße Aufbewahrung einer unechten Urkunde kann den Tatbestand des fortdauernden Besitzes erfüllen – mit strafrechtlicher Relevanz.
Ob eine Tat bereits verjährt ist oder noch verfolgt werden darf, kann im Einzelfall entscheidend für die Verteidigung sein. Wir prüfen für Sie detailliert, ob eine Verjährung eingetreten ist und ob das Ermittlungsverfahren noch rechtlich zulässig ist.