Im Notfall sind wir 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche für Sie erreichbar. Sollten Sie von einer dieser Maßnahmen betroffen sein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

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Anwalt für Urkundenfälschung nach § 267 StGB

Strafe für die Urkundenfälschung nach § 267 StGB

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. 
  • In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Vorgehen oder der Zugehörigkeit zu einer Bande – erhöht sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Strafe wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Haben Sie eine Vorladung wegen des Verdachts der Urkundenfälschung nach § 267 StGB erhalten?

Sie haben Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten? Ihnen wird Urkundenfälschung vorgeworfen? Jetzt ist schnelles, aber überlegtes Handeln gefragt. Als erfahrene Strafverteidiger mit einem klaren Fokus auf das Strafrecht stehen wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, Ihnen zur Seite – diskret, kompetent und jederzeit erreichbar. Wir analysieren die Vorwürfe, beantragen Einsicht in die Ermittlungsakte und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich abgeschlossenen Verfahren wegen Urkundendelikten.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der Urkundenfälschung nach § 267 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Der gesetzliche Tatbestand des § 267 StGB

Urkundenfälschung ist in § 267 StGB geregelt und stellt das rechtswidrige Herstellen, Verfälschen oder Gebrauchen von unechten Urkunden unter Strafe. Die Norm dient dem Schutz des Vertrauens in die Echtheit und den Beweiswert von Urkunden im Rechtsverkehr.

Wann ist eine Urkunde „unecht“ im Sinne des § 267 StGB?

Eine Urkunde ist unecht, wenn sie den Eindruck erweckt, von einer anderen Person zu stammen, als sie tatsächlich stammt. Entscheidend ist nicht, ob der Inhalt der Urkunde falsch ist, sondern ob über die Identität des Ausstellers getäuscht wird.

Die drei Handlungsalternativen des § 267 StGB

  • Herstellen einer unechten Urkunde: Eine unechte Urkunde wird dann hergestellt, wenn jemand ein Dokument erstellt, das den Anschein erweckt, von einer anderen Person oder Institution zu stammen. Beispiele sind gefälschte Atteste, Zeugnisse oder Verträge.
  • Verfälschen einer echten Urkunde:  Hierbei wird der Inhalt einer bereits bestehenden, echten Urkunde nachträglich verändert, sodass diese eine andere Aussage erhält als ursprünglich beabsichtigt – etwa das Verändern von Daten oder Unterschriften auf einem Vertrag.
  • Gebrauchmachen von unechten oder verfälschten Urkunden: Bereits das bloße Verwenden einer gefälschten oder manipulierten Urkunde – etwa durch Vorlage bei Behörden oder im Geschäftsverkehr – erfüllt den Tatbestand des § 267 StGB, wenn dadurch eine Täuschung im Rechtsverkehr herbeigeführt wird.

Was gilt als Urkunde im Sinne des § 267 StGB?

Eine Urkunde gemäß § 267 StGB ist ein verkörpertes Gedankenerzeugnis, das geeignet und bestimmt ist, eine rechtlich erhebliche Tatsache zu beweisen, und einen erkennbaren Aussteller aufweist. Nicht jede schriftliche Notiz oder E-Mail ist also automatisch eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn. Typische Beispiele sind:

  • Verträge
  • amtliche Bescheid
  • Ausweisdokument
  • Zeugnisse
  • Quittungen

Beispiele aus der Praxis – Wann liegt Urkundenfälschung nach § 267 StGB vor?

  • Ein Schüler verändert die Note auf seinem Zeugnis und legt dieses bei einer Bewerbung vor
  • Ein Arbeitnehmer reicht eine gefälschte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber ein
  • Ein Autofahrer manipuliert sein Parkticket oder das TÜV-Siegel am Nummernschild
  • Ein Mieter erstellt selbstständig eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung im Namen seines früheren Vermieters.

In all diesen Fällen besteht die Gefahr strafrechtlicher Konsequenzen – bis hin zu einer Verurteilung.

Besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 3 StGB – Wann droht eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren?

Nicht jede Urkundenfälschung wird gleich streng bestraft. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem Grundtatbestand und einem besonders schweren Fall der Urkundenfälschung, geregelt in § 267 Abs. 3 StGB. Ein solcher liegt vor, wenn der Täter beispielsweise:

  • gewerbsmäßig handelt,
  • Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande begeht,
  • in großem Ausmaß täuscht oder
  • durch eine Amtsträgereigenschaft ein besonderes Vertrauen verletzt.

In diesen Fällen liegt das Strafmaß zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe. Gerade bei Ermittlungen wegen gewerbsmäßiger Urkundenfälschung – etwa in Zusammenhang mit gefälschten Rechnungen, Zeugnissen oder ärztlichen Attesten – drohen empfindliche Konsequenzen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist hier unerlässlich, um die Einordnung des Falls rechtlich zu hinterfragen und gegebenenfalls die Annahme eines besonders schweren Falls zu entkräften.

Abgrenzung der Urkundenfälschung zu ähnlichen Straftatbeständen

Nicht jede Täuschung mit einem Dokument ist automatisch eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Wichtig ist die Abgrenzung zu verwandten Straftatbeständen, die in der Praxis häufig miteinander verwechselt werden. Dazu zählen insbesondere:

  • Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB): Hierbei geht es um elektronische Daten, die täuschend echt erzeugt oder manipuliert wurden – ohne dass eine klassische „Urkunde“ im Sinne des § 267 StGB vorliegt.
  • Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG): Wer etwa ein Kfz-Kennzeichen fälscht oder manipuliert, macht sich nicht zwingend wegen Urkundenfälschung strafbar – hier kommt eine eigenständige Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat in Betracht.
  • Täuschung im Rechtsverkehr: Ist eine Urkunde formell echt, enthält aber bewusst falsche Angaben, kann unter Umständen lediglich eine Betrugshandlung oder zivilrechtliche Irreführung vorliegen.

Die rechtssichere Einordnung der Tat ist entscheidend für die Verteidigung. Als erfahrene Anwälte für Urkundendelikte prüfen wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, genau, ob der Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB tatsächlich erfüllt ist – oder ob eine mildere Bewertung möglich ist.

Urkundenfälschung im digitalen Zeitalter – Ist auch das Verfälschen von PDF-Dokumenten strafbar?

Mit der zunehmenden Digitalisierung stellt sich häufig die Frage: Gilt die Urkundenfälschung auch für digitale Dokumente? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Reine Textdateien oder einfache PDFs sind nicht automatisch Urkunden im Sinne des § 267 StGB. Erst wenn ein digitales Dokument eine elektronische Signatur oder eine Zertifizierung nach dem Signaturgesetz aufweist, kann es rechtlich einer Urkunde gleichgestellt sein.

Wer also ein PDF verändert, das ursprünglich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war – etwa eine digital unterzeichnete Rechnung oder ein amtliches Schreiben – begeht unter Umständen eine strafbare Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Auch das Kopieren und Verfälschen von QR-Codes auf Impfzertifikaten oder Nachweisen kann den Tatbestand des § 267 StGB erfüllen.

Wir beraten Sie umfassend dazu, ob bei einem digitalen Dokument tatsächlich von einer strafbaren Handlung auszugehen ist – und ob überhaupt eine urkundengleiche Qualität vorliegt.

Verjährung bei Urkundenfälschung – Wann endet die Strafverfolgung?

Ein nicht zu unterschätzender Aspekt im Strafverfahren ist die Frage der Verjährung. Bei Urkundenfälschung nach § 267 StGB gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. In besonders schweren Fällen nach Absatz 3 verlängert sich die Frist auf zehn Jahre.

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Tat beendet wurde. Wurde ein gefälschtes Dokument später noch verwendet, beginnt eine neue Frist. Auch die bloße Aufbewahrung einer unechten Urkunde kann den Tatbestand des fortdauernden Besitzes erfüllen – mit strafrechtlicher Relevanz.

Ob eine Tat bereits verjährt ist oder noch verfolgt werden darf, kann im Einzelfall entscheidend für die Verteidigung sein. Wir prüfen für Sie detailliert, ob eine Verjährung eingetreten ist und ob das Ermittlungsverfahren noch rechtlich zulässig ist.

Wir, Dr. Böttner Rechtsanwälte, unterstützen Sie bei einem Vorwurf wegen Urkundenfälschung!

Bei einem strafrechtlichen Vorwurf wie der Urkundenfälschung ist eine schnelle, kompetente Verteidigung entscheidend. Wir bei Dr. Böttner Rechtsanwälte stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung im Strafrecht zur Seite – diskret, durchsetzungsstark und mit dem Ziel, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen. Ob Einstellung des Verfahrens, Vermeidung einer Hauptverhandlung oder Freispruch – wir entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie, abgestimmt auf Ihren konkreten Fall. Vertrauen Sie auf unsere Spezialisierung im Bereich der Urkundendelikte. Wir wissen, worauf es ankommt – und kämpfen für Ihr Recht.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

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