Vermögensabschöpfung / Unternehmensbezogenes Ordnungswidrigkeitenrecht

Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts und der Wirtschaftskriminalität ist die Stoßrichtung des verfahrensrechtlichen Instruments der Vermögensabschöpfung §§ 73 – 76 a StGB, §§ 111b – 111l StPO) noch viel deutlicher als im allgemeinen Strafrecht zu sehen:

Denn im Bereich unternehmerischer Tätigkeit in großen wirtschaftlichen Dimensionen besteht zunächst ein viel größeres Bedürfnis, dem lukrativen Charakter manch üblicher Praxis der Korruption oder verschiedener Steuervergehen sowie der gewerbsmäßig organisierten Kriminalität gegenzusteuern. So sollen die Verfallsanordnung und Sicherstellung durch Beschlagnahme von durch Straftaten erlangten Vermögenswerten eine besonders starke Abschreckungswirkung von der Begehung von Vermögensdelikten in großem Stil erzeugen.

Eine ebenso wichtige Rolle spielt wohl die Möglichkeit, Täter durch die Verfolgung der Spuren illegalen Kapitals durch teils verworrene Konzernstrukturen zu überführen. Wo andere Indizien und Beweise teilweise in bürokratischen Strukturen unterzugehen drohen, kann eine Ermittlung im Rahmen der Vermögensabschöpfung zum Erfolg führen.

Sowohl aus der Komplexität der Rechtsmaterie der Vermögensabschöpfung – vor allem im Zusammenhang mit wirtschaftsstrafrechtlichen Spezialtatbeständen – als auch aus dem besonderen wirtschaftlichen Haftungsrisiko, welches sich aus dem unternehmensbezogenen Ordnungswidrigkeitenrecht ergibt, erwächst die Notwendigkeit frühzeitiger und zielgerichteter anwaltlicher Beratung.

Präventive Beratung durch einen Wirtschaftsstrafrechtler

Aus der steten, von weitreichender Berichterstattung begleiteten Neuerung und Weiterentwicklung des unternehmerischen Ordnungswidrigkeitenrechts ergeben sich Sanktionen von besonderer Schärfe. Mit den vom Gesetzgeber im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – speziell in den §§ 30, 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) – geregelten Bestrafungsmöglichkeiten hinsichtlich unternehmensbezogener Pflichtverletzungen wird versucht, den Regelungszweck der Vermögensabschöpfung im wirtschaftsstrafrechtlichen Bereich zu unterstützen.

So sieht das OwiG die Verhängung von Geldbußen in Höhe von bis zu einer Millionen Euro vor. Adressat der Geldbuße sind Personen aus dem Unternehmen, die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen oder Pflichtverletzungen begangen haben (§ 130 OwiG), sowie das Unternehmen als solches (§ 30 OwiG). Doch damit nicht genug: Es besteht für Gerichte nach § 17 Abs. 4 OwiG die Möglichkeit, die Geldbußen erheblich zu erhöhen und an dem vom Täter gezogenen „wirtschaftlichen Vorteil“ auszurichten. Gerade im unternehmerischen Verkehr in großen wirtschaftlichen Dimensionen sind somit gewaltige Beträge bis in den mehrstelligen Millionenbereich denkbar, wie bekannte Fälle aus dem Kartellrecht zeigen.

Somit empfiehlt sich im Falle drohender Vermögensabschöpfung vor allem im Zusammenhang mit Sanktionen aus dem unternehmensbezogenen Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) die zielgerichtete Beratung bzw. Verteidigung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger für Wirtschaftsstrafrecht.

Katergorie

Ähnliche Kategorien

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt