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Anwalt für Wucher nach § 291 StGB

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Strafe für Wucher nach § 291 StGB

  • Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.

  • In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Strafe wegen Wucher nach § 291 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Haben Sie eine Vorladung wegen des Verdachts des Wuchers nach § 291 StGB erhalten?

Die umgehende Einschaltung eines spezialisierten Anwalts für Wucher ist im Falle einer Vorladung essentiell. Es ist von großer Bedeutung, dass Ihr Anwalt nicht nur umfangreiche Kenntnisse im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts mitbringt, sondern auch über nachweisliche Erfolge in ähnlichen Fällen verfügt. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte entwickeln eine individuell auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie. Unser Ziel ist es, eine möglichst schnelle Einstellung des Verfahrens zu erreichen, um Ihnen die Belastung einer öffentlichen Hauptverhandlung zu ersparen und zugleich Kosten zu minimieren.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der Wucher nach § 291 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann ist der Tatbestand der Wucher gemäß § 291 StGB erfüllt?

Eine Person verstößt gegen den Tatbestand der Wucher nach § 291 StGB, wenn sie die finanzielle oder persönliche Notlage einer anderen ausnutzt, um sich einen unangemessen hohen Vermögensvorteil für eine Leistung sichern zu lassen. Dieses Vorgehen setzt ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus.

Welche Leistungen können relevant werden für den Tatbestand der Wucher nach § 291 StGB?

Die Leistungen, die unter den Tatbestand des Wuchers fallen, sind vielfältig und umfassen daher mehr als nur die offensichtlichen Fälle. Neben der überhöhten Vermietung von Wohnraum samt zusätzlichen Kosten oder der Kreditvergabe, werden auch Vermittlungsdienste, wie jene von Immobilienmaklern, kritisch betrachtet. Doch das Gesetz geht weiter und schließt jede Art von Geschäftsbeziehung ein, bei der unverhältnismäßige Forderungen gestellt werden. Dies kann ebenso Rechtsberatungen, medizinische Behandlungen oder den Handel mit Waren betreffen. Entscheidend ist, dass ein Geschäft vorliegt, an dem zwei Seiten beteiligt sind, wobei eine Seite dabei unangemessen benachteiligt wird.

Das Ausnutzen der Schwäche eines Anderen im Sinne des Wuchers nach § 291 StGB

Eine Person wird nur dann zur Rechenschaft gezogen, wenn sie spezifische benachteiligende Umstände eines anderen ausnutzt, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Dies umfasst nicht nur das Ausnutzen von offensichtlichen Notlagen oder mangelnder Erfahrung, sondern kann auch das Ausnutzen von weniger offensichtlichen Situationen beinhalten, wie:

  • die Ausnutzung der schlechten finanziellen Situation,
  • das Ausnutzen der fehlenden Kenntnis über Marktwerte,
  • das Ausnutzen von emotionalen Zuständen, die die Urteilsfähigkeit trüben,
  • oder die Ausnutzung von Situationen, in denen eine Person nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen, die ihrem besten Interesse dienen.

Wann liegt eine Zwangslage nach § 291 StGB vor?

Eine Zwangslage gemäß § 291 StGB entsteht, wenn jemand in eine Situation gerät, die keine sichtbaren Alternativen bietet, sodass die Person auf eine bestimmte Leistung oder Hilfe dringend angewiesen ist. Ein Beispiel hierfür könnte sein, wenn eine Person in einer gesundheitlichen Notlage schnellstmöglich medizinische Behandlung oder Medikamente benötigt, aber nur ein Anbieter verfügbar ist, der möglicherweise überhöhte Preise verlangt. Diese Notwendigkeit legt den Grundstein für eine Zwangslage, in der die betroffene Person aus Mangel an Alternativen bereit sein könnte, weit mehr zu zahlen, als es unter normalen Umständen der Fall wäre.

Die Unerfahrenheit des Opfers

Eine weitere Voraussetzung des Wuchers nach § 291 StGB, stellt die Unerfahrenheit des Opfers dar. Die rechtliche Definition von Unerfahrenheit bezieht sich auf das signifikante Fehlen von allgemeinem Wissen oder Erfahrung in Geschäftsangelegenheiten, das über die Grenzen normaler Spezialkenntnisse oder mangelnder individueller Recherche hinausgeht. Als typisches Beispiel können junge Erwachsene angeführt werden, denen es an der notwendigen Erfahrung fehlt, um finanzielle Entscheidungen wohlüberlegt zu treffen. Ebenfalls können Menschen, die neu in einem Land sind und mit der Sprache sowie den lokalen Gepflogenheiten nicht vertraut sind, Schwierigkeiten haben, die Komplexität von Verträgen und geschäftlichen Transaktionen zu durchschauen. Wichtig ist die Unterscheidung, dass Unerfahrenheit nicht gleichzusetzen ist mit der bloßen Unkenntnis über spezifische Marktdetails oder das Versäumnis, eine Vorabprüfung durchzuführen, wie etwa das Vergleichen von Preisen oder das Lesen von Produktbewertungen.

Einschränkungen im Urteilsvermögen

Das Opfer des Wuchers muss zudem in seinem Urteilsvermögen eingeschränkt sein. Dies zeichnet sich dadurch aus, dass eine Person nicht in der Lage ist, Entscheidungen aufgrund vernünftiger Überlegungen zu treffen oder die Konsequenzen ihres Handelns adäquat einzuschätzen. Dies betrifft vor allem Menschen, deren Urteilsfähigkeit aufgrund von Bewusstseinsstörungen beeinträchtigt ist. Typische Situationen, die zu einer solchen Einschränkung führen, sind beispielsweise der Zustand unter starkem Alkohol- oder Drogeneinfluss, aber auch akuter Stress oder bestimmte psychische Erkrankungen, die die klare Einsicht in die Tragweite eigener Entscheidungen vernebeln.

Die erhebliche Willensschwäche des Opfers nach § 291 StGB

Erhebliche Willensschwäche besteht, wenn jemand die Konsequenzen eines Angebots zwar versteht, aber nicht die Kraft hat, es abzulehnen. Ein klarer Fall ist der Spielsüchtige, der trotz Risikobewusstsein dem Spiel nicht widerstehen kann oder der Drogensüchtige, der für seine Sucht übermäßig zahlt. Diese Form der Willensschwäche unterscheidet sich deutlich von alltäglichen Versuchungen, wie der Verlockung durch Süßigkeitenwerbung oder Designerware im Schaufenster und bezieht sich stattdessen auf ernsthafte Abhängigkeiten und deren Einfluss auf Entscheidungen.

Das Ausbeuten im Sinne des Wuchers gemäß § 291 StGB

Der Täter des Wuchers muss das Opfer ,,ausbeuten“. Ausbeuten im Sinne des § 291 StGB bedeutet, die Schwachpunkte einer Person gezielt zu nutzen, um sich für eine Leistung einen unangemessen hohen Gegenwert versprechen oder geben zu lassen. Das primäre Ziel dabei ist, aus der misslichen Lage des Gegenübers überdurchschnittliche Profite zu schlagen. Unter diesem „Vermögensvorteil“ versteht man üblicherweise finanzielle Zahlungen für eine Leistung, allerdings können auch Sachwerte oder Dienstleistungen ähnliche Rollen einnehmen. Entscheidend ist nicht, ob der Vorteil bereits realisiert oder lediglich zugesagt wurde – beispielsweise durch einen Vertrag.

Bewertung von Missverhältnissen

Das Erkennen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung hängt von einem direkten Vergleich ab und lässt sich nicht allgemeingültig festlegen. Es wird dann offensichtlich, wenn der Gegenwert der Leistung den Wert so deutlich übersteigt, dass die Unausgewogenheit auf den ersten Blick erkennbar ist. Bei Vorwürfen des Wuchers nach § 291 StGB ziehen Gerichte oft Sachverständige heran, um den Marktwert der Leistung zu bewerten, da die Beurteilung stark fallabhängig ist. Die Rechtspraxis bietet jedoch Orientierungshilfen: Bei Dienstleistungen wird ein Missverhältnis angenommen, wenn der Preis den Marktwert um 100% übersteigt, während bei Wohnraummieten bereits eine Überschreitung des Marktpreises um 50% als auffällig gilt.

Das Vorsatzerfordernis

Für die Erfüllung des Straftatbestands des Wuchers nach § 291 StGB ist der Vorsatz des Täters entscheidend. Dies bedeutet, dass der Täter bewusst die Situation des Opfers ausgenutzt haben muss, um sich unverhältnismäßige Vorteile zu verschaffen. Das Bewusstsein, dass die Leistung und der geforderte Gegenwert in keinem angemessenen Verhältnis stehen, muss vorhanden sein. Falls der Täter jedoch nicht wusste, dass das Opfer sich in einer schwierigen Lage befand, liegt kein Vorsatz und somit keine strafbare Handlung vor.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

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    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

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