Im Notfall sind wir 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche für Sie erreichbar. Sollten Sie von einer dieser Maßnahmen betroffen sein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

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Anwalt für Zollstrafrecht – Zolldelikte

Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen das Zollstrafrecht?

  • Wer gegen das Zollstrafrecht verstößt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. 
  • Die Spannweite reicht – je nach Schwere des Falls – von Geldstrafen bis hin zu langjährigen Freiheitsstrafen.
Strafe wegen Zolldelikten vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Haben Sie eine Vorladung wegen eines Zolldelikts erhalten?

Wenn Sie Post von der Zollfahndung oder dem Hauptzollamt erhalten haben, sollten Sie unbedingt Ruhe bewahren – aber keinesfalls untätig bleiben. Eine Vorladung, Hausdurchsuchung oder Anhörung wegen Zollhinterziehung, Schmuggel oder eines anderen Zolldelikts ist ein ernstzunehmender Vorgang. Bereits die Einfuhr von Konsumgütern über die Freigrenzen hinaus, ohne ordnungsgemäße Anmeldung, kann strafrechtlich verfolgt werden. Dasselbe gilt für falsch deklarierte oder gar vollständig verschwiegene Einfuhren durch Unternehmen.

In dieser Phase ist es besonders wichtig, keine unüberlegten Angaben zu machen und vor allem keine schriftliche Stellungnahme ohne anwaltliche Prüfung abzugeben. Als erfahrene Strafverteidiger mit Spezialisierung im Zollstrafrecht vertreten wir von Dr. Böttner Rechtsanwälte Mandanten bundesweit – kompetent, diskret und engagiert. Wir kennen die Arbeitsweise der Zollbehörden und wissen, welche Argumente wirken, um eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen oder zumindest die strafrechtlichen Folgen zu minimieren.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf eines Zolldelikts spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann mache ich mich wegen eines Zolldelikts strafbar?

Im Zollstrafrecht reicht es bereits aus, wenn Sie dem Zoll unrichtige oder unvollständige Angaben machen, um Abgaben zu verkürzen oder sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Auch die pflichtwidrige Unterlassung einer Meldung – etwa das Nichtanmelden von Waren bei der Einreise aus einem Drittstaat – kann strafbar sein. Besonders relevant sind Verstöße gegen Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften, etwa durch fehlerhafte Angaben zur Beschaffenheit, Menge oder Herkunft von Produkten. 

Häufig geraten auch Unternehmen ins Visier der Ermittlungsbehörden, die im Rahmen der Einfuhr falsche Zolltarifnummern verwenden oder unrichtige Ursprungszeugnisse einreichen. Das Ziel: eine niedrigere Verzollung und damit ein wirtschaftlicher Vorteil. Doch auch in diesen Fällen liegt häufig Zollhinterziehung vor. Hinzu kommen Fälle, in denen bestimmte Waren gar nicht eingeführt werden dürfen – beispielsweise im Rahmen von Embargos oder Sanktionen –, was dann zusätzlich unter den Tatbestand des Bannbruchs fällt. Steuerhehlerei wiederum ist gegeben, wenn jemand vorsätzlich Waren ankauft oder verkauft, bei denen die erforderlichen Einfuhrabgaben nicht entrichtet wurden.

Welche Delikte zählen zum Zollstrafrecht?

Das Zollstrafrecht umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren stehen. Die folgenden Delikte treten besonders häufig auf und können erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Zollhinterziehung (§ 370 AO): Vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angaben gegenüber dem Zoll, um Abgaben zu verkürzen oder nicht zu zahlen. Auch das Unterlassen einer Anmeldung kann bereits strafbar sein.
  • Schmuggel (§ 373 AO): Verdeckte Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, häufig unter Umgehung von Kontrollen oder unter Verstoß gegen Verbote und Beschränkungen.
  • Bannbruch (§ 372 AO): Ein- oder Ausfuhr verbotener oder beschränkt zugelassener Güter – z. B. Waffen, Drogen, Kulturgüter oder sanktionierte Produkte.
  • Steuerhehlerei (§ 374 AO): Erwerb, Besitz oder Weiterverkauf von Waren (z. B. unversteuerte Zigaretten oder Alkohol), bei denen Einfuhrabgaben vorsätzlich nicht entrichtet wurden.
  • Gefährdung von Zollabgaben (§ 381 AO): Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften, die nicht zwingend vorsätzlich begangen wurden, aber eine Nachversteuerung oder Sanktion zur Folge haben können.
  • Ordnungswidrigkeiten nach § 378 AO: Leichtfertige Steuerverkürzungen oder Verletzungen zollrechtlicher Pflichten ohne vorsätzliche Begehung – beispielsweise durch fehlerhafte Angaben bei der Zollanmeldung.
  • Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG): Etwa bei Exporten ohne erforderliche Genehmigung oder bei der Umgehung von Embargos und internationalen Sanktionen.
  • Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bei der Ein- oder Ausfuhr: Soweit Drogen im internationalen Warenverkehr geschmuggelt werden, greift zusätzlich das BtMG mit deutlich verschärften Strafandrohungen.
  • Verwendung unzutreffender Zolltarifnummern oder Ursprungszeugnisse: Häufig im unternehmerischen Kontext zur künstlichen Reduzierung von Abgaben – in der Regel ein Fall der Zollhinterziehung.
  • Verleitung zur Steuerhinterziehung (§ 370a AO): Wer Dritte dazu anstiftet, Zollvorschriften zu umgehen, kann selbst strafrechtlich belangt werden.
  • Beihilfe oder Versuch eines Zolldelikts (§§ 26, 22, 23 StGB): Auch wer nicht selbst Haupttäter ist, sondern lediglich unterstützt oder mitwirkt, macht sich strafbar.

Diese Bandbreite an Zolldelikten zeigt: Bereits kleine Ungenauigkeiten oder Unwissenheit im internationalen Warenverkehr können empfindliche Folgen haben – sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen. In jedem Fall gilt: Je früher eine spezialisierte Verteidigung einsetzt, desto besser lassen sich Ermittlungen beeinflussen und Schäden begrenzen.

Typische Fallkonstellationen im Zollstrafrecht

Zolldelikte betreffen nicht nur große Unternehmen oder professionelle Schmugglerbanden – auch Privatpersonen können schnell in das Visier der Zollfahndung geraten. Besonders häufig kommt es zu Strafverfahren, wenn bei der Rückkehr aus einem Nicht-EU-Land Waren eingeführt werden, die über den Freibetrag hinausgehen und nicht angemeldet wurden. Klassische Beispiele sind teure Uhren, Smartphones oder Schmuck aus der Schweiz, den USA oder aus Dubai.

Im geschäftlichen Bereich sind es oft Logistikfirmen oder Import-/Export-Unternehmen, denen vorgeworfen wird, wissentlich falsche Angaben gemacht oder verbotene Waren eingeführt zu haben. Besonders gefährlich wird es, wenn die Behörden von einer gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Vorgehensweise ausgehen – in diesen Fällen steht schnell eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung im Raum. Auch der Vorwurf der Steuerhehlerei tritt häufig auf, wenn jemand unversteuerte Zigaretten oder Alkohol aus Osteuropa weiterverkauft.

Ermittlungsmaßnahmen der Zollbehörden im Zollstrafrecht 

Wird ein Zolldelikt vermutet, leiten die Ermittlungsbehörden umfangreiche Maßnahmen ein. Dazu zählen unter anderem Durchsuchungen von Wohnungen, Geschäftsräumen oder Lagern, die Sicherstellung von Unterlagen, Mobiltelefonen und Computern sowie die Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen. Auch Konten können eingefroren und Waren beschlagnahmt werden.

Ein klassischer Fehler ist es, in dieser frühen Phase unvorbereitet mit den Behörden zu kooperieren. Aussagen – selbst vermeintlich harmlose – können später gegen Sie verwendet werden. Deshalb ist es unerlässlich, Ihr Aussageverweigerungsrecht zu nutzen und sich rechtlich beraten zu lassen. Unsere Kanzlei, Dr. Böttner Rechtsanwälte, übernimmt für Sie die gesamte Kommunikation mit den Zollbehörden und schützt Sie aktiv vor einer voreiligen Festlegung durch die Ermittler.

Selbstanzeige bei Zollhinterziehung

In bestimmten Fällen kann eine Selbstanzeige nach § 371 AO zur Straffreiheit führen. Das gilt jedoch nur unter engen Voraussetzungen: Die Offenlegung muss vollständig, rechtzeitig und aus eigenem Antrieb erfolgenbevor die Tat entdeckt wurde. Wird eine Selbstanzeige fehlerhaft oder unvollständig eingereicht, droht nicht nur der Verlust der Straffreiheit, sondern unter Umständen sogar eine Verschärfung der Vorwürfe.

Unsere Kanzlei, Dr. Böttner Rechtsanwälte, prüft für Sie diskret und fundiert, ob eine Selbstanzeige möglich und sinnvoll ist. Im Falle einer Umsetzung begleiten wir Sie rechtlich sicher durch den gesamten Prozess und sorgen dafür, dass die Erklärung alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt.

Was wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, bei einem Vorwurf wegen eines Zolldelikts für Sie tun können

Als erfahrene Kanzlei im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht vertreten wir Sie in allen Stadien eines zollstrafrechtlichen Verfahrens – vom ersten Ermittlungsverdacht bis hin zur Hauptverhandlung oder Berufung. Unser Ziel ist stets die frühzeitige und möglichst geräuschlose Erledigung des Verfahrens. Wir analysieren die Beweislage, entwickeln individuelle Verteidigungsstrategien und verhandeln mit den Behörden auf Augenhöhe. Wo möglich, streben wir eine Einstellung des Verfahrens an – diskret und ohne unnötige Öffentlichkeit.

Gerade im Zollstrafrecht kommt es auf Schnelligkeit, juristische Präzision und ein tiefes Verständnis für die Abläufe im internationalen Warenverkehr an. Genau hier liegt unsere Stärke.

Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

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Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

Die Kanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger steht heute für persönliche und kompetente Betreuung im Strafrecht – diskret und vorurteilsfrei.

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