Rechtsanwalt für Zollstrafrecht – Zolldelikte

Das Zollstraffrecht umfasst alle strafrechtlichen Verstöße gegen die Zollgesetze. Durch die Globalisierung nimmt der grenzüberschreitende Handel immer weiter zu und dadurch auch die Anzahl der Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Zollstraftaten. Zusätzlich fördert das immer umfangreicher werdende Regelwerk des Zollrechts die Begehung einer Zollhinterziehung. Internationale Einfuhrverbote führen zu einer Erhöhung der Ermittlungsverfahren mit dem Vorwurf „Bannbruch“.

In allen Fällen ist es wichtig, dass die Verbindung aus Strafrecht, Steuerrecht und Zollrecht bei der Entwicklung der individuellen Verteidigungsstrategie berücksichtigt wird. Gerade diese Berücksichtigt ermöglicht es uns, Ihnen auch im Bereich des Zollstrafrechts die bestmögliche Verteidigung anbieten zu können.

Was sind Zollstraftaten?

Das Zollstrafrecht ist eng mit dem Steuerstrafrecht verbunden. Daher definiert § 369 der Abgabeordnung (AO) die Zollstraftaten als die Straftaten, die nach dem Steuergesetz strafbar sind. Darunter fallen Zollhinterziehung (§§ 3 Abs 3, 370 AO), Begünstigung (§ 369 Abs. 1 Nr. 4 AO), Bannbruch (§ 372 AO) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel (§ 373 AO), Steuerhehlerei (§ 374 AO) und Steuerzeichenfälschung (§§ 148, 149 StGB, § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO).

Konkret kann sich die Tathandlung dabei ganz unterschiedlich gestalten. Beispielsweise wird die Ware falsch oder gar nicht deklariert. Dies kann zum Beispiel durch die völlige Verheimlichung von Waren, die Falschangabe über die Typenbezeichnung oder aber die Angabe eines zu geringen Warenwertes geschehen. Der Straftatbestand Bannbruch stellt z.B. den Export von Waffen oder von einem Embargo bzw. Einfuhrverbot umfassten Waren unter Strafe.

Darüber hinaus existieren auch noch Zollordnungswidrigkeiten. Diese werden lediglich mit Geldbußen geahndet. Beispiele für Zollordnungswidrigkeiten sind die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), die Steuergefährdung (§ 379 AO), die Verbrauchssteuergefährdung (§ 381 AO) oder die Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgabe (§ 382 AO).

Welche Strafe droht bei Zollvergehen?

Straf- und Bußgeldverfahren des Zolls können zu erheblichen Konsequenzen führen. In Zollstrafverfahren drohen Geldstrafen und langjährige Haftstrafen. Zudem drohen hohe Unternehmensgeldbußen oder sogar Gewerbeuntersagungen. In der Regel steht Ihre Existenz bzw. die des Unternehmens auf dem Spiel. Daher sollte eine Vorladung im Strafverfahren wegen eines Zolldelikts nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Bei umfangreichen Zollstrafverfahren ist zudem mir der Durchsuchung von Wohnungen und Betriebsstätten zu rechnen. Wenn Sie oder Ihre Firma von einer Durchsuchung betroffen sind, machen Sie auf keinen Fall Angaben zur Sache. Schalten Sie umgehend einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt ein. Selbst wenn die Durchsuchung nicht verhindert werden kann, kann in vielen Fällen mit der Zollfahndung zumindest über die Beschlagnahmung von Beweismitteln gesprochen werden. Häufig ist der laufende Geschäftsbetrieb durch die Beschlagnahmung wichtiger Unterlagen konkret gefährdet. Dies kann ein Strafverteidiger unter Umständen vermeiden.

Die Selbstanzeige bei Zollstraftaten

Auch das Zollstrafrecht kennt die strafbefreiende Selbstanzeige aus dem Steuerrecht gemäß § 371 AO. Die Straffreiheit tritt jedoch lediglich für den Vorwurf der Zollhinterziehung ein. Weitere mögliche Straftaten wie Bannbruch, Schmuggel oder Zollhehlerei bleiben davon unberührt.

Daher sollten Sie sich vor allem vor einer Selbstanzeige umfassend durch einen Anwalt beraten lassen. Denn der Selbstanzeigende trägt das Risiko, dass die Sachaufklärung im Rahmen der Selbstanzeige nicht mehr möglich ist. So müssen Sie als Steuerpflichtiger nicht nur den korrekten Warenwert angeben können, sondern die Ware auch konkret den Codesummen des Zolltarifes zuordnen können.

Missglückt die Selbstanzeige, tritt keine strafbefreiende Wirkung ein. Die Selbstanzeige kann dann lediglich strafmildernd berücksichtigt werden. Daher sollte die Selbstanzeige unbedingt mit Absprache eines spezialisierten Rechtsanwalts erstattet werden.

Verteidigung gegen den Vorwurf der Zollstraftaten – Was kann ein Strafverteidiger tun?

Die Verteidigung gegen den Vorwurf von Zollstraftaten hat mehrere Besonderheiten gegenüber anderen Strafverfahren. Durch den grenzüberschreitenden Bezug, ist die Aufklärung des Sachverhalts häufig erschwert. Aber auch die Rechtsmaterie ist kompliziert und umfangreich. Für die Bearbeitung eines Mandats im Zollstrafrecht sind daher auch Kenntnisse im Steuer- und Zollrecht notwendig. Dazu kommen Bezüge aus dem europäischen Recht. Denn obwohl die Europäische Union keine Kompetenz im Strafrecht besitzt, ist das Zollstrafrecht maßgeblich durch das europäische Recht geprägt.

Dennoch ist das Zollstrafrecht ein Fall für den Strafverteidiger und nicht unbedingt für den öffentliche-rechtlichen Steuerrechtler oder Steuerberater. Denn das Strafverfahren wegen eines Zollvergehens ebenso wie das Steuerstrafverfahren findet nach den Maßgaben der Strafprozessordnung (StPO) statt. Wichtig ist unter anderem, dass im Strafverfahren der Grundsatz in-dubio-pro-reo („Im Zweifel für den Angeklagten„) gilt. Die Staatsanwaltschaft muss somit jegliche Tathandlung, inklusive Vorsatz unter der Berücksichtigung der StPO nachweisen. In vielen Fällen bestehen hier deutlich höhere Hürden, als beispielsweise in einem öffentlich-rechtlichen Steuerverfahren. Wenn Sie möglichst frühzeitig einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten, kann dieser prüfen, ob überhaupt eine vorsätzliche Zollstraftat vorliegt und falls ja, ob diese überhaupt einer bestimmten Person oder einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden kann.

In vielen Fällen ist z.B. die Bestellung der Ware durch den Zollpflichtigen nicht zweifelsfrei nachzuweisen.

Wenn Sie Fragen zum Zollstrafrecht haben, eine Vorfeldberatung zu einer Selbstanzeige wünschen oder einen Strafverteidiger für diesen Bereich benötigen, dürften Sie sich gern an uns wenden.

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