Strafe für Erpressung nach § 253 StGB
-
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe.
-
In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr.
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe.
In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr.
Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.
Falls Sie mit dem Vorwurf der Erpressung konfrontiert sind, ist es von großer Wichtigkeit, dass Sie besonnen handeln und sofort einen versierten Strafverteidiger für Erpressung nach § 253 StGB hinzuziehen. Die Wahl eines Anwalts für Erpressung, der nicht nur umfassendes Fachwissen in vergleichbaren Angelegenheiten besitzt, sondern auch nachweisliche Erfolge aufweist, kann ausschlaggebend für den Ausgang Ihres Falles sein. Mit einer individuell zugeschnittenen Verteidigungsstrategie setzen wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, alles daran, den bestmöglichen Ausgang in Ihrem Verfahren zu erwirken.
Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der Erpressung nach § 253 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.
Um eine Strafbarkeit wegen Erpressung gemäß § 253 StGB festzustellen, muss eine Person durch Gewalt oder Drohung dazu gebracht werden, etwas zu tun, etwas zu dulden oder etwas zu unterlassen. Dadurch wiederum muss dem Vermögen des Betroffenen oder einer anderen Person ein Schaden entstehen.
Gewalt oder Drohungen müssen eingesetzt werden, um jemand anderen dazu zu bringen, etwas Bestimmtes zu tun, etwas zu dulden oder etwas zu unterlassen. Es ist für eine Strafbarkeit wegen Erpressung nach § 253 StGB entscheidend, dass es eine klare Verbindung zwischen der Nötigung und dem gewünschten Ergebnis, wie beispielsweise der Herausgabe von Geld, gibt. Diese Verbindung fehlt, wenn das Opfer bereits ohne die Nötigung bereit war, die geforderte Leistung zu erbringen.
Zusätzlich dazu muss das Vermögen des Betroffenen oder einer anderen Person gemäß § 253 StGB beeinträchtigt worden sein. Das bedeutet, dass die finanzielle Situation der betroffenen Person nach der Erpressung nach § 253 StGB schlechter sein muss als vorher.
Die Erpressung gemäß § 253 StGB ist ein Delikt, das mit der Nötigung nach § 240 StGB eng verwandt ist. Eine Strafbarkeit ist hierbei gegeben, wenn jemand eine andere Person durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Tatbestand der räuberischen Erpressung gemäß § 255 StGB ist hingegen erfüllt, wenn die Erpressung mit der Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Lebensgefahr für den Betroffenen stattfindet.
Ja! Die drohenden negativen Konsequenzen oder die Gewalt müssen nicht direkt auf die Person zielen, von deren Zustimmung die Erlangung des Vorteils abhängt. Eine strafbare Handlung aufgrund von Erpressung nach § 253 StGB kann auch auftreten, wenn Gewalt oder Drohungen gegen unterschiedliche Personen gerichtet sind. Die Bedingung hierfür ist, dass die betreffende dritte Person selbst gezwungen wird, etwas zu tun oder zu unterlassen, und dass sie die negativen Folgen ebenfalls erfährt.
In Bezug auf Erpressung gemäß § 253 StGB kann auch die Drohung, eine Straftat, die der Betroffene begangen hat, öffentlich zu machen, als Gegenstand der Erpressung dienen.
Ein besonders schwerer Fall der Erpressung liegt gemäß § 253 Abs. 4 StGB in der Regel dann vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei Erpressung gemäß § 253 StGB:
Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.