Strafe bei Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB
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Freiheitsstrafe bis zu ein Jahr oder Geldstrafe.
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Gemäß § 183a StGB wird bestraft, wer öffentlich sexuelle Handlungen ausführt und dadurch absichtlich oder wissentlich Ärgernis erreget, sofern die Handlung nicht gemäß § 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen) strafbar ist. Die Strafverfolgung geschieht hier auch ohne einen Strafantrag.
Sexuelle Handlungen im Sinne des § 183a StGB sind solche, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbilds einen eindeutigen Bezug zur Sexualität aufweisen. Hierzu gehören vor allem einfache Entblößungshandlungen und das Masturbieren. Handlungen wie das nackt Sonnenbaden oder Urinieren fallen zunächst nicht unter die Erregung öffentlichen Ärgernisses, können jedoch dennoch als Ordnungswidrigkeit gemäß § 118 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geahndet werden. Entscheidend ist, wie die Handlung von einem unbeteiligten Beobachter wahrgenommen wird. Um eine unverhältnismäßige Ausweitung der Strafbarkeit des § 183a StGB zu vermeiden, muss die sexuelle Handlung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Beispiele für strafbare Handlungen sind Geschlechtsverkehr, Oral- oder Analverkehr, Masturbation oder andere Manipulationen am entblößten Geschlecht. Nicht erheblich und daher nicht strafbar wegen der Erregung öffentlichen Ärgernisses sind dagegen Handlungen wie das Streicheln der bekleideten Geschlechtsorgane oder das bloße Ausziehen und Entkleiden.
Für die Strafbarkeit dieser sexuellen Handlung nach § 183a StGB ist entscheidend, dass diese bei anderen Menschen Anstoß erregt. Es muss mindestens eine Person die Handlung mitbekommen und sie als belästigend empfunden haben. Die Reaktion dieser Person sollte dabei negative Gefühle wie Scham, Ekel, Abscheu, Entsetzen oder Angst auslösen. Falls die Handlung jedoch Neugier, Belustigung oder lediglich Verwunderung hervorruft, liegt keine Erregung öffentlichen Ärgernisses vor. Ein Ärgernis nach § 183a StGB liegt außerdem nicht vor, wenn sich jemand bewusst an einen Ort begibt, an dem sexuelle Handlungen zu erwarten sind, auch wenn die Person dadurch tatsächlich Anstoß nimmt.
Der Täter muss die sexuelle Handlung gemäß § 183a StGB in der Öffentlichkeit vorgenommen haben. Die sexuelle Handlung muss öffentlich sein, also für einen unbestimmten Personenkreis wahrnehmbar. Wenn die Handlung an öffentlichen Orten wie Straßen, Gebäuden, Parkplätzen oder Parks erfolgt, ist das Merkmal der Öffentlichkeit erfüllt. Handlungen in einem geschlossenen Personenkreis, wie an einem FKK-Strand oder in einem privaten Verein, gelten hingegen nicht als öffentlich im Sinne der Erregung öffentlichen Ärgernisses. Auch Live-Darbietungen im Internet oder im Rundfunk gelten als öffentlich.
Bei der Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB ist es erforderlich, dass der Beschuldigte beabsichtigt, ein Ärgernis zu erregen oder sicher voraussehen kann, dass dies geschehen wird. Dies trifft nicht zu, wenn Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden, um Beobachtung zu verhindern oder wenn der Beschuldigte darauf vertraut, nicht erwischt zu werden. Entscheidend ist, ob er damit rechnete, beobachtet zu werden. Dabei sind die individuellen Umstände jedes einzelnen Falls von Bedeutung. Es genügt nicht, dass der Täter lediglich in Kauf nahm, jemanden durch die sexuelle Handlung zu verärgern. Obwohl es in vielen Fällen möglicherweise gelingt, insbesondere aufgrund des Fehlens des Vorsatzes zur Beobachtung, den Verdacht bezüglich des § 183a StGB zu entkräften, kann es im Einzelfall zu einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 118 oder § 119 OWiG kommen.
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