Strafe für Hehlerei nach §§ 259 ff. StGB
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Im Falle einer Hehlerei nach §§ 259 ff. StGB können Freiheitsstrafen je nach Qualifikation von sechs Monaten bis zu zehn Jahren drohen.
- Hier geht es zu einem Überblick über die angedrohten Strafen.
Im Falle einer Hehlerei nach §§ 259 ff. StGB können Freiheitsstrafen je nach Qualifikation von sechs Monaten bis zu zehn Jahren drohen.
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In einer solchen Situation ist es essenziell, besonnen zu handeln und umgehend Kontakt zu einem Anwalt aufzunehmen, der auf die Hehlerei spezialisiert ist. Die Wahl eines erfahrenen Strafverteidigers für Hehlerei nach §§ 259 ff. StGB, der bereits Erfolge in vergleichbaren Fällen mitbringt, kann entscheidend für den Ausgang Ihres Verfahrens sein. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte sind rund um die Uhr für Sie da, um sofort auf Ihre rechtlichen Bedürfnisse reagieren zu können. Unser Ziel ist es, Sie erfolgreich im Fall der Hehlerei nach § 259 StGB zu verteidigen, damit Sie wieder ruhig schlafen können. Unsere Anwälte stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte geschützt und Ihre Sorgen ernst genommen werden.
Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der Hehlerei nach § 259 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.
Die Hehlerei gemäß § 259 StGB bezeichnet den Umgang mit Gegenständen, die aus einer rechtswidrigen Tat stammen. Die Straftat kann verschiedene Handlungen umfassen, darunter das Ankaufen, Verkaufen oder Vermitteln gestohlener Gegenstände.
Das Gesetz nennt in § 259 StGB vier mögliche Tathandlungen der Hehlerei:
Diese Handlungen setzen voraus, dass der Hehler und der Täter einvernehmlich zusammenwirken und dass der Hehler den Vorsatz hat, sich oder einen Dritten durch die Tat zu bereichern. Ohne diesen Vorsatz liegt keine Hehlerei gemäß § 259 StGB vor. Wenn jemand beispielsweise eine gestohlene Sache selbst stiehlt und verkauft, begeht er einen Diebstahl, keine Hehlerei. Wichtig ist außerdem, dass die Handlungen des Absetzens und der Absatzhilfe darauf abzielen, die Sache wirtschaftlich zu verwerten.
Straftatbestand | Mindeststrafe | Höchststrafe |
Hehlerei, § 259 StGB | Geldstrafe | Freiheitsstrafe zu fünf Jahren |
Bandenhehlerei, § 260 StGB | Freiheitsstrafe von sechs Monaten | Freiheitsstrafe von zehn Jahren |
Gewerbsmäßige Bandenhehlerei, § 260a StGB | Freiheitsstrafe von einem Jahr | Freiheitsstrafe von zehn Jahren |
Hehlerei nach § 259 StGB bezeichnet den Umgang mit gestohlenen Dingen. Nur Gegenstände, die aus einer Vortat wie beispielsweise dem Diebstahl stammen, können als Tatobjekte gelten. Geldforderungen und wirtschaftliche Werte sind ausgeschlossen. Das Tatobjekt muss zudem nicht fremd sein: Eigene oder herrenlose Sachen können auch unter den Tatbestand der Hehlerei gemäß § 259 StGB fallen.
Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen strafbarer Hehlerei nach § 259 StGB und straffreier Ersatzhehlerei. Ersatzhehlerei liegt vor, wenn die gehehlte Sache nicht mehr identisch ist mit der ursprünglich durch die Vortat erlangten.
Nach neuerer Rechtsprechung muss ein erfolgreicher Verkauf des Hehlereiobjekts stattgefunden haben, damit von „Absetzen“ im Sinne des § 259 StGB gesprochen werden kann. Wenn die Sache an den ursprünglichen Eigentümer zurückverkauft wird, gilt dies nicht als „Absetzen“, da der unrechtmäßige Besitz in diesem Fall nicht aufrechterhalten wird, weshalb keine Strafbarkeit wegen Hehlerei nach § 259 StGB droht.
Die gewerbsmäßige Hehlerei, auch Bandenhehlerei genannt, nach § 260 StGB, befasst sich mit dem Straftatbestand der Hehlerei, welche entweder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zu fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, begangen wird.
Die gewerbsmäßige Bandenhehlerei gemäß §260a StGB umfasst die Hehlerei, welche als Mitglied einer Bande, welche sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begangen wird.
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