Was ist als Wegnahme im Sinne des § 242 StGB zu verstehen?
Unter einer Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Beim Gewahrsam handelt es sich um ein rein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, so dass es auf eine bestimmte Berechtigung zur Sachherrschaft nicht ankommt. So ist eine strafbare Handlung erfüllt, wenn die Sache einem unberechtigten Besitzer weggenommen wird. Dabei setzt Gewahrsam die tatsächliche Sachherrschaft getragen von einem Sachherrschaftswillen voraus.
- Die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache liegt vor, wenn der physischen Einwirkung auf die Sache durch den Täter unter normalen Umständen keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen. Zur Begründung der tatsächlichen Sachherrschaft ist die Herstellung einer engen räumlichen Beziehung zwischen Täter und der Sache erforderlich. Diese enge räumliche Beziehung liegt insbesondere dann vor, wenn Gegenstände in der Kleidung, der Hand oder sonst am Körper des Täters getragen werden (sog. Gewahrsamsenklave).
- Der subjektive Sachherrschaftswille wird allgemein als natürlicher Wille angesehen, mithin können auch Kinder oder Geisteskranke Sachherrschaftswille haben. Dabei ist ein genereller und potentieller Gewahrsamswille ausreichend.
- Ein genereller Gewahrsamswille wird zum Beispiel bei einem Wohnungsinhaber bzgl. aller in seiner Wohnung befindlichen Sachen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Wohnungsinhaber regelmäßig den Gewahrsamswillen über die Sachen in seinem Herrschaftsbereich hat, ohne dabei ständig an seinen neuen Laptop denken zu müssen.
- Ein potentieller Gewahrsamswille liegt bei Schlafende oder Bewusstlosen. Dabei wird davon ausgegangen, dass Schlafende nicht doch plötzlich den Gewahrsam über ihre Sachen abgeben wollen.
Die Wegnahme ist vollendet, wenn der Täter fremden Allein- oder Mitgewahrsam gebrochen und neuen Gewahrsam an der Sache begründet hat. Hinsichtlich der genauen Feststellung steht Ihnen Ihr Anwalt für Diebstahl zur Verfügung. Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter die tatsächliche Herrschaft über eine Sache erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine weiteren, wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen.