Im Notfall sind wir 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche für Sie erreichbar. Sollten Sie von einer dieser Maßnahmen betroffen sein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

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Anwalt bei Diebstahl

Strafe für Diebstahl nach § 242 StGB

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre.

  • Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bei einem besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB.

  • Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bei einem Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 StGB.

  • Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bei einem schweren Bandendiebstahl nach § 244a StGB

Strafe wegen Diebstahl nach § 242 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Haben Sie eine Vorladung erhalten, weil Ihnen Erpressung gemäß § 253 StGB vorgeworfen wird?

Wenn Sie eine Vorladung wegen eines Diebstahls nach § 242 StGB oder einer qualifizierten Form des Diebstahls erhalten haben, stehen Sie vor einer bedeutenden strafrechtlichen Herausforderung. In dieser Situation ist es unerlässlich, einen Anwalt zu engagieren, der nicht nur kompetent, sondern auch erfahren und entschlossen in der Verteidigung eines Diebstahls ist. Obwohl die Strafandrohung ein sehr hohes Ausmaß annehmen kann, ist es wichtig, dass Sie Ruhe bewahren und sich für einen spezialisierten Anwalt für Diebstahl entscheiden, um im besten Fall gar eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Als Strafverteidiger für den Diebstahl sind Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger dabei die bestmögliche Wahl.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der Erpressung nach § 253 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann liegt ein Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB vor? 

Ein Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Was ist taugliches Tatobjekt?

Taugliches Tatobjekt ist jede fremde bewegliche Sache:

  • Eine Sache gilt als fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als dem Täter steht. Hierbei ist das Eigentumsrecht gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch entscheidend. Hinsichtlich der Eigentumslage kann Ihr Anwalt bei Diebstahl die Eigentumslage chronologisch nachbilden, um so Irrtümer hinsichtlich der Zugehörigkeit entgegenzutreten. Sachen, die in niemandes Eigentum stehen, sind keine fremden Sachen (herrenlose Sachen).
  • Beweglich sind Gegenstände, die tatsächlich transportiert werden können, unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Definition. Dazu zählen auch Objekte, die beweglich gemacht wurden, wie beispielsweise herausgebrochene Goldzähne oder durch die Tat von einem Grundstück entfernte Bodenbretter, Türen, Fenster oder Heizkörper. Relevant ist somit nur, dass die Sache an einen anderen Ort hinwegbewegt werden kann.
  • Sachen sind grundsätzliche alle Gegenstände.

Was ist als Wegnahme im Sinne des § 242 StGB zu verstehen?

Unter einer Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Beim Gewahrsam handelt es sich um ein rein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, so dass es auf eine bestimmte Berechtigung zur Sachherrschaft nicht ankommt. So ist eine strafbare Handlung erfüllt, wenn die Sache einem unberechtigten Besitzer weggenommen wird. Dabei setzt Gewahrsam die tatsächliche Sachherrschaft getragen von einem Sachherrschaftswillen voraus.

  • Die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache liegt vor, wenn der physischen Einwirkung auf die Sache durch den Täter unter normalen Umständen keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen. Zur Begründung der tatsächlichen Sachherrschaft ist die Herstellung einer engen räumlichen Beziehung zwischen Täter und der Sache erforderlich. Diese enge räumliche Beziehung liegt insbesondere dann vor, wenn Gegenstände in der Kleidung, der Hand oder sonst am Körper des Täters getragen werden (sog. Gewahrsamsenklave).
  • Der subjektive Sachherrschaftswille wird allgemein als natürlicher Wille angesehen, mithin können auch Kinder oder Geisteskranke Sachherrschaftswille haben. Dabei ist ein genereller und potentieller Gewahrsamswille ausreichend.
  • Ein genereller Gewahrsamswille wird zum Beispiel bei einem Wohnungsinhaber bzgl. aller in seiner Wohnung befindlichen Sachen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Wohnungsinhaber regelmäßig den Gewahrsamswillen über die Sachen in seinem Herrschaftsbereich hat, ohne dabei ständig an seinen neuen Laptop denken zu müssen.
  • Ein potentieller Gewahrsamswille liegt bei Schlafende oder Bewusstlosen. Dabei wird davon ausgegangen, dass Schlafende nicht doch plötzlich den Gewahrsam über ihre Sachen abgeben wollen.

Die Wegnahme ist vollendet, wenn der Täter fremden Allein- oder Mitgewahrsam gebrochen und neuen Gewahrsam an der Sache begründet hat. Hinsichtlich der genauen Feststellung steht Ihnen Ihr Anwalt für Diebstahl zur Verfügung. Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter die tatsächliche Herrschaft über eine Sache erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine weiteren, wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen.

Ist ein parkendes Auto im Gewahrsam seines Inhabers?

Trotz räumlicher Trennung besteht weiterhin Gewahrsam an einem parkenden Auto, einem freilaufenden Haustier oder an einem zurückgelassenen Unfallwagen. Hat der Besitzer eine Sache an einem bestimmten Ort vergessen, so besteht auch an dieser Sache grundsätzlich noch Gewahrsam. Maßgeblich dabei ist, ob der Besitzer die Sache ohne äußere Hindernisse zurückerlangen kann (Gewahrsamslockerung). Hat der Besitzer seine Jacke bei seinem Freund vergessen, so hat er keinen Gewahrsam mehr – Denn dieser kann die Sache nicht mehr ohne Mitwirken seines Freundes zurückerlangen. An verlorenen Sachen besteht zudem auch kein Gewahrsam mehr.

Was, wenn die Sache dem Täter gemeinsam mit einer anderen Person gehört?

Wenn der Täter Eigentümer, jedoch nicht Alleineigentümer ist, dann ist ein Diebstahl dennoch möglich. Dabei wird zwischen sog. gleichrangigen oder dem über- und untergeordneten Mitgewahrsam.

  • Gleichrangiger Mitgewahrsam liegt beispielsweise bei Eheleuten an den Einrichtungsgegenständen der Ehewohnung oder bei den Mitgliedern einer Wohngemeinschaft, wenn es sich um gemeinsam genutzte Räume handelt, vor. In diesen Fällen reicht für eine Wegnahme schon der Bruch fremden gleichrangigen Mitgewahrsams aus.
  • Über- und untergeordneter Mitgewahrsam liegt grundsätzlich bei Arbeitern und Angestellten in einem Dienstverhältnis und dem Geschäftsherrn aus. Dabei stehen Arbeiter und Angestellte im Verhältnis zum Geschäftsherrn im untergeordneten Mitgewahrsam. Der angestellte Verkäufer bricht den übergeordneten Gewahrsam des Geschäftsherrn, wenn sie Waren entwendet.

Was, wenn der Besitzer der Wegnahme zustimmt?

Der Bruch fremden Gewahrsams setzt voraus, dass der Gewahrsam ohne oder gegen den Willen des Inhabers aufgehoben wird. Ist der Gewahrsamsinhaber (nicht der Eigentümer!) mit der Wegnahme einverstanden, so liegt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vor.

Fahrlässiger Diebstahl

Der Täter muss vorsätzlich hinsichtlich der Erfüllung des objektiven Tatbestands gehandelt haben. Einen fahrlässigen Diebstahl gibt es nicht. Vielmehr muss der Täter mit der Absicht gehandelt haben, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Die Zueignungsabsicht

Der Diebstahl im Sinne des § 242 StGB erfordert, dass der Täter mit Zueignungsabsicht handelt. Die Zueignung besteht aus Aneignung und Enteignung. Unter der Aneignung versteht man die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht mit dem Ziel, die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen einzuverleiben. An einer Einverleibung in das eigene Vermögen fehlt es insbesondere, wenn der Täter die Sache wegnimmt, um diese wegzuwerfen oder zu zerstören. Unter Enteignung versteht man die Verdrängung des Eigentümers aus seiner bisherigen Herrschaftsposition. Dabei muss die Enteignung auf Dauer angelegt sein.

Der besonders schwere Fall des Diebstahls, § 243 StGB

Der besonders schwere Fall des Diebstahls wird härter bestraft als der „einfache“ Diebstahl nach § 242 StGB. Auch für den besonders schwerer Fall des Diebstahls sind unsere Anwälte bei Diebstahl besonders geschult, um die bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte zu garantieren. Ein besonders schwerer Fall des Diebstahl nach § 243 StGB liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  • zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
  • eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
  • gewerbsmäßig stiehlt,
  • aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
  • eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
  • stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
  • eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

Die Geringwertigkeit einer Sache beim § 243 StGB

Gem. § 243 Abs. 2 StGB ist ein besonders schwerer Fall des Diebstahls ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Bei der Grenze zur Geringwertigkeit herrscht nicht ganz Einigkeit. Bei der genauen Feststellung, ob eine Geringwertigkeit vorliegt, hilft Ihnen Ihr Anwalt bei Diebstahl. Jedenfalls können ca. 50 Euro als Grenze angesehen werden.

Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

Der § 244 StGB gehört mit dem Diebstahl mit Waffen, dem Bandendiebstahl und dem Wohnungseinbruchdiebstahl zu unseren Schwerpunkten hinsichtlich einer strafbaren Handlung im Sinne des Diebstahls. Unsere Anwälte bei Diebstahl garantieren Ihre bestmögliche Verteidigung.

Der § 244 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn ein Diebstahl begangen wird, bei dem einer der Beteiligten

  • eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  • sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
  • als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
  • einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

Einbruch in Privatwohnung

§ 244 Abs. 4 StGB bestraft den Einbruch in eine dauerhaft genutze Privatwohnung mit einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr.

Der schwere Bandendiebstahl, § 244a StGB

Wegen schweren Bandendiebstahl und damit mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wird bestraft, wer eine Qualifikation des Diebstahls, also den besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB oder einen Diebstahl mit Waffen oder einen Wohnungseinbruchdiebstahl, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub und Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds, begeht.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei Diebstahl gemäß § 242 StGB:

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

    Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

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