Im Notfall sind wir 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche für Sie erreichbar. Sollten Sie von einer dieser Maßnahmen betroffen sein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

Hamburg: 040 18018477
Frankfurt: 069 907272000
Neumünster: 04321 9649670

Anwalt Diebstahl

Diebstahl Strafe

  • Der Diebstahl wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre bestraft.

  • Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bei einem besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB.

  • Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bei einem Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 StGB.

  • Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bei einem schweren Bandendiebstahl nach § 244a StGB

  • Diebstahl Verjährung beträgt bei dem einfachen Diebstahl fünf Jahre. Bei schwerem Diebstahl kann sie auf zehn Jahre ansteigen.
Strafe wegen Diebstahl nach § 242 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Anzeige wegen Diebstahl: Was tun?

Wenn Sie eine Anzeige wegen Diebstahls nach § 242 StGB oder einer qualifizierten Form des Diebstahls erhalten haben, stehen Sie vor einer bedeutenden strafrechtlichen Herausforderung. In dieser Situation ist es unerlässlich, einen Anwalt zu engagieren, der nicht nur kompetent, sondern auch erfahren und entschlossen in der Verteidigung eines Diebstahls ist. Obwohl die Strafandrohung ein sehr hohes Ausmaß annehmen kann, ist es wichtig, dass Sie Ruhe bewahren und sich für einen spezialisierten Anwalt für Diebstahl entscheiden, um im besten Fall gar eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Als Strafverteidiger für den Diebstahl sind Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger dabei die bestmögliche Wahl.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf des Diebstahls nach § 242 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann liegt ein Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB vor? 

Ein Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Was ist taugliches Tatobjekt im Sinne des § 242 StGB?

Ein Diebstahl nach § 242 StGB kann nur an einem sogenannten „tauglichen Tatobjekt“ begangen werden. Hierbei handelt es sich um eine fremde, bewegliche Sache.

  • Fremd: Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person steht. Gehört sie niemandem (herrenlose Sache), scheidet Diebstahl aus.
  • Beweglich: Beweglich ist ein Gegenstand, wenn er tatsächlich fortgeschafft werden kann – unabhängig davon, ob er ursprünglich fest verbunden war. Auch fest verbaute Dinge wie Fenster oder Heizkörper gelten als beweglich, wenn sie durch die Tat abgetrennt wurden.
  • Sache: Unter einer Sache versteht man körperliche Gegenstände, also alles, was man anfassen kann. Nicht erfasst sind dagegen beispielsweise Daten oder digitale Inhalte.

Was bedeutet ,,Wegnahme“ im Sinne des § 242 StGB?

Die Wegnahme ist das zentrale Merkmal des Diebstahls gemäß § 242 StGB. Sie beschreibt den Moment, in dem der Täter den Gewahrsam einer anderen Person an einer Sache bricht und selbst neuen Gewahrsam begründet – das heißt, er verschafft sich die tatsächliche Kontrolle über die Sache. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Täter Eigentümer wird, sondern ob er faktisch in der Lage ist, über den Gegenstand zu verfügen und ihn der ursprünglichen Einflusssphäre des Berechtigten zu entziehen.

  • Gewahrsam: Der Begriff des Gewahrsams im Sinne des § 242 StGB ist rein tatsächlich geprägt. Er meint die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, die durch einen natürlichen Willen getragen wird. Dieser Herrschaftswille kann auch bei Kindern, Geisteskranken oder bewusstlosen Personen vorliegen – es genügt ein latenter oder antizipierter Wille, beispielsweise bei schlafenden Personen oder bei Post im Briefkasten. Gewahrsam ist von zivilrechtlichem Besitz und von Eigentum zu unterscheiden: Während das Eigentum ein rechtliches Herrschaftsverhältnis darstellt, zählt beim Gewahrsam allein die faktische Zugriffsmöglichkeit. Gewahrsam kann sich auf bestimmte Gewahrsamssphären erstrecken, wie etwa eine Wohnung, ein Auto oder die eigene Kleidung. Auch die Körpersphäre – also etwa eine Handtasche am Körper – zählt dazu. Solange eine Person ungehindert Zugriff auf eine Sache hat, bleibt ihr Gewahrsam bestehen – selbst dann, wenn sie sich räumlich von der Sache entfernt hat.
  • Gewahrsamsbruch: Ein Gewahrsamsbruch nach § 242 StGB liegt dann vor, wenn der bisherige Gewahrsam gegen oder ohne den Willen des Berechtigten aufgehoben wird. Hat der Betroffene ausdrücklich oder konkludent eingewilligt – etwa bei der freiwilligen Übergabe einer Sache –, liegt keine Wegnahme vor. Auch ein irrtumsbedingtes Einverständnis schließt den Diebstahlstatbestand nach § 242 StGB aus und kann stattdessen eine Strafbarkeit wegen Betrugs nach § 263 StGB begründen. Wichtig ist: Ein bloßes Dulden des Gewahrsamsbruchs reicht nicht aus.
  • Begründung neuen Gewahrsams: Die Wegnahme ist vollendet, wenn der Täter neuen Gewahrsam begründet hat – also selbst faktische Sachherrschaft über die Sache erlangt hat. Dabei genügt es, dass der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr ungehindert auf die Sache zugreifen kann. Es ist nicht erforderlich, dass die Sache weit entfernt oder sicher verwahrt ist. Schon das Ergreifen und Festhalten eines handlichen Gegenstandes kann ausreichen, wenn der bisherige Inhaber nur noch mit Gewalt oder gegen den Willen des Täters die Kontrolle zurückerlangen könnte. Auch bei Diebstählen in fremden Herrschaftsbereichen – etwa in Geschäften, Büros oder Privatwohnungen – kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an: etwa auf die Größe, Beweglichkeit und Auffälligkeit der Sache. Wichtig ist, dass die Wegnahme nicht heimlich erfolgen muss. Der Diebstahl gemäß § 242 StGB ist kein heimliches Delikt – er kann auch beobachtet stattfinden, ohne dass dies die Strafbarkeit beeinflusst.

Diebstahl Ersttäter Strafe – Was droht beim ersten Mal? 

Wer erstmals wegen Diebstahls nach § 242 StGB auffällig wird, fragt sich oft, welche Strafe droht. Die gute Nachricht: Bei geringem Schaden, kooperativem Verhalten und Reue ist eine milde Reaktion wahrscheinlich. Häufig wird das Verfahren sogar eingestellt – etwa gegen eine Geldauflage oder gemeinnützige Arbeit. Kommt es doch zu einer Strafe, sind Geldstrafen oder Verwarnungen mit Strafvorbehalt üblich. Freiheitsstrafen auf Bewährung sind bei Ersttätern selten. Wichtig ist: Geldstrafen unter 90 Tagessätzen oder eine Verfahrenseinstellung führen nicht zu einem Eintrag im Führungszeugnis – man gilt also nicht als vorbestraft. Trotzdem sollte der Vorwurf ernst genommen und so früh wie möglich anwaltliche Unterstützung eingeschaltet werden.

Diebstahl Antragsdelikt –  Ermittlung von Amts wegen?

Viele fragen sich, ob man einen Diebstahl anzeigen muss, damit überhaupt ermittelt wird. In der Regel ist dies nicht der Fall. Der Diebstahl nach § 242 StGB ist grundsätzlich kein Antragsdelikt, sondern ein Offizialdelikt. Das bedeutet, Polizei und Staatsanwaltschaft müssen von Amts wegen tätig werden – auch ohne dass der Geschädigte einen Strafantrag stellt. Ausnahmen gelten jedoch bei bestimmten Fallkonstellationen, bei denen der Gesetzgeber ein besonderes Schutzinteresse des Täters vermutet – etwa im familiären oder häuslichen Umfeld. So ist der Diebstahl unter nahen Angehörigen oder Mitbewohnern (§ 247 StGB) sowie der Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248a StGB) nur auf Antrag strafrechtlich verfolgbar. In solchen Fällen muss der Geschädigte innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter einen formellen Strafantrag stellen. Andernfalls bleibt die Tat straflos. Was als „geringwertige Sache“ gilt, wird dabei meist an einem Wert von unter 50€ festgemacht. Nur wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt – etwa bei Wiederholungstaten oder besonders dreistem Vorgehen – kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Antrag tätig werden. In bestimmten Fällen kann die Staatsanwaltschaft zudem von einer Strafverfolgung absehen und auf den Privatklageweg verweisen. Dann muss der Geschädigte selbst Klage vor dem Amtsgericht einreichen, ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft.

Ab wann steht Diebstahl im Führungszeugnis?

Viele Mandanten befürchten nach einem Diebstahlsvorwurf, automatisch „vorbestraft“ zu sein. Doch nicht jede Strafe führt auch zu einem Eintrag im Führungszeugnis. Entscheidend ist, wie hoch die Strafe ausfällt – und ob bereits Vorverurteilungen bestehen. Ein Eintrag ins Führungszeugnis erfolgt in der Regel nur, wenn eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von über drei Monaten verhängt wird. Kleinere Strafen, insbesondere bei Ersttätern oder geringem Schaden, tauchen häufig nicht im Führungszeugnis, sondern nur im Bundeszentralregister auf. Nur wer keinen Eintrag im Führungszeugnis hat, darf sich als „nicht vorbestraft“ bezeichnen. Wer bereits eine Vorstrafe hat, riskiert auch bei einer erneuten „kleinen Strafe“ einen Eintrag. Mehrere Geldstrafen unter 90 Tagessätzen können zusammengerechnet werden – und so doch zur Eintragung führen. Auch die Löschfristen früherer Einträge müssen beachtet werden, da diese unterschiedlich lang ausfallen. 

Bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153 oder § 153a StPO wird das Verfahren wird ohne Verurteilung beendet – und es erfolgt kein Eintrag ins Führungszeugnis.

Diebstahl fristlose Kündigung

Ein Diebstahl am Arbeitsplatz – selbst bei geringwertigen Dingen wie Kugelschreibern, Lebensmitteln oder Werkzeug – kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Denn im Arbeitsrecht zählt nicht der Wert der Sache, sondern der Verlust des Vertrauens zum Arbeitgeber. Schon ein Bagatelldiebstahl kann das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Abmahnung beenden. Auch ein dringender Verdacht reicht aus, wenn dieser auf klaren Tatsachen beruht. In solchen Fällen spricht man von einer Verdachtskündigung. Vorher muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der Regel anhören und die Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Ein Diebstahl nach § 242 StGB muss sich nicht immer direkt gegen den Arbeitgeber richten – auch Taten gegenüber Kollegen, Kunden oder Geschäftspartnern können zu einer wirksamen Kündigung führen. Entscheidend ist, dass ein Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis besteht und das Vertrauen nachhaltig gestört ist.

Selbstbedienungskassen Diebstahl 

Die Nutzung von Selbstbedienungskassen gehört für viele Kunden inzwischen zum Alltag. Doch gerade hier lauert ein strafrechtliches Risiko, das häufig unterschätzt wird. Wer Ware absichtlich nicht scannt, Artikel bewusst falsch deklariert oder manipulativ handelt, macht sich strafbar – auch wenn der Kassiervorgang äußerlich normal erscheint. Juristisch liegt in solchen Fällen regelmäßig ein Diebstahl nach § 242 StGB vor. Das Einverständnis des Geschäftsinhabers in die Übergabe der Ware – also in den sogenannten Gewahrsam – ist nämlich immer an eine korrekte Bedienung der Kasse gebunden. Wird etwa ein günstiger Artikel eingescannt, obwohl ein teurer mitgenommen wird, fehlt dieses Einverständnis. 

In der Praxis dokumentieren moderne Überwachungssysteme die Vorgänge an Selbstbedienungskassen oft lückenlos. Wer bei einem solchen Vorfall ertappt wird, muss nicht nur mit einer Strafanzeige, sondern auch mit Hausverbot, zivilrechtlichen Forderungen und im schlimmsten Fall mit einem Eintrag im Führungszeugnis rechnen – selbst dann, wenn der Wert der Ware gering war.

Fahrlässiger Diebstahl

Der Täter muss vorsätzlich hinsichtlich der Erfüllung des objektiven Tatbestands gehandelt haben. Einen fahrlässigen Diebstahl gibt es nicht. Vielmehr muss der Täter mit der Absicht gehandelt haben, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Der Unterschied des Diebstahls zur Unterschlagung 

Ein Diebstahl liegt wie bereits gesehen vor, wenn jemand eine fremde Sache gegen den Willen des Eigentümers wegnimmt – also zum Beispiel ein Fahrrad entwendet oder Geld aus einer Jackentasche nimmt. Der Täter des § 242 StGB hat vorher keinen rechtmäßigen Besitz. Bei der Unterschlagung nach § 246 StGB befindet sich die fremde Sache bereits im Besitz des Täters, oft sogar legal – etwa durch Leihe, Arbeitsverhältnis oder Verwahrung. Strafbar wird es erst, wenn sich der Täter die Sache rechtswidrig aneignet, also sie zum Beispiel nicht zurückgibt oder verkauft. Der entscheidende Unterschied liegt also in der Wegnahme beim Diebstahl – und dem bereits bestehenden Besitz bei der Unterschlagung. Für die Verteidigung ist das besonders wichtig: Die Unterschlagung hat oft günstigere rechtliche Folgen und lässt sich in vielen Fällen einfacher abwehren.

Geistiger Diebstahl – Wenn Ideen gestohlen werden 

Der Begriff „geistiger Diebstahl“ ist rechtlich nicht exakt definiert, beschreibt aber eine Situation, die für Betroffene schwerwiegende Folgen haben kann: Jemand eignet sich fremde geistige Leistungen an, ohne die Quelle zu nennen – ob in Form von Texten, Ideen, Bildern, Musik oder wissenschaftlichen Arbeiten. Im Alltag spricht man dann von einem Plagiat, juristisch kann dies eine Urheberrechtsverletzung oder sogar eine strafbare Handlung darstellen. Anders als beim klassischen Diebstahl (§ 242 StGB) geht es hier nicht um körperliche Gegenstände, sondern um geistiges Eigentum. Das kann zum Beispiel eine Seminararbeit sein, in der Inhalte anderer ohne Quellenangabe verwendet werden. Ein solches Vorgehen verletzt das Urheberrecht (§ 106 UrhG) und kann auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – etwa Unterlassungsansprüche oder Schadensersatzforderungen. Besonders schwerwiegende Fälle, etwa die komplette Übernahme fremder Arbeiten, können auch zum Verlust von Studienplätzen oder akademischen Gradenführen. Was besonders wichtig ist, ist dass ein Plagiat kein Diebstahl im Sinne des § 242 StGB ist, da es sich nicht um eine „Sache“ handelt. Die Bezeichnung des ,,geistigen Diebstahls“ ist dementsprechend irreführend. Strafrechtlich kommen stattdessen andere Vorschriften in Betracht – etwa das Urheberrecht, der Betrugstatbestand (§ 263 StGB) oder bei Prüfungen sogar eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB).

Besteht Gewahrsam im Sinne des § 242 StGB an einem geparkten Auto?

Auch wenn sich der Fahrzeughalter nicht unmittelbar beim Auto befindet, bleibt der Gewahrsam in der Regel bestehen. Entscheidend ist nämlich nicht die räumliche Nähe, sondern ob der Halter jederzeit ungehindert auf das Fahrzeug zugreifen kann. Man spricht in solchen Fällen von einer Gewahrsamslockerung, bei der die tatsächliche Sachherrschaft fortbesteht, obwohl der Gegenstand außer Sichtweite ist. Ein geparktes Auto am Straßenrand, auf einem Parkplatz oder in der Garage bleibt im Gewahrsam des Besitzers, solange dieser weiß, wo es sich befindet und keine äußeren Hindernisse den Zugriff verhindern. Gleiches gilt für zurückgelassene Unfallfahrzeuge oder freilaufende Haustiere – auch hier bleibt die tatsächliche Kontrolle erhalten, solange eine Rückholung möglich ist.

Der Gewahrsam entfällt erst, wenn der Zugriff objektiv nicht mehr möglich ist, etwa weil das Auto abgeschleppt wurde und der Standort unbekannt ist. Es kommt also nicht auf die Entfernung an, sondern auf die faktische Einwirkungsmöglichkeit.

Besteht Gewahrsam an vergessenen oder verlorenen Sachen?

Bei vergessenen oder verlorenen Gegenständen hängt das Fortbestehen des Gewahrsams davon ab, ob der ursprüngliche Inhaber noch ohne fremde Hilfe auf die Sache zugreifen kann. Wird beispielsweise eine Jacke bei einem Freund vergessen, fehlt die Zugriffsmöglichkeit – der ursprüngliche Gewahrsam ist erloschen. Der Freund übt faktisch die Kontrolle aus, ein Gewahrsamswechsel liegt vor. Anders bei vergessenen Sachen in eigenen oder kontrollierbaren Räumen, etwa einer Tasche im Büro oder Gegenständen in einer Hotelzimmerschublade – hier bleibt der Gewahrsam erhalten. Geht eine Sache jedoch an einem öffentlichen Ort verloren – etwa ein Handy auf der Straße – und der Besitzer weiß nicht mehr, wo sie sich befindet, gilt sie als gewahrsamslos. In solchen Fällen ist keine Wegnahme im Sinne des § 242 StGB mehr möglich; es kann lediglich eine Unterschlagung (§ 246 StGB) vorliegen.

Wann mache ich mich wegen Ladendiebstahls strafbar? 

Ein Ladendiebstahl nach § 242 StGB liegt oft schneller vor, als man denkt. Zwar greifen Kassierer oder Ladendetektive meist erst ein, wenn jemand den Kassenbereich mit unbezahlter Ware verlässt – doch rechtlich beginnt der Diebstahl oft schon früher. Wer Ware in eine mitgebrachte Tasche oder unter die Kleidung steckt, kann sich bereits nach § 242 StGB strafbar machen. Denn solche Bereiche gelten als sogenannte Gewahrsamsenklaven – also als persönliche Sphären, in denen der Täter die tatsächliche Kontrolle über die Sache übernimmt. Damit ist der ursprüngliche Gewahrsam des Geschäftsinhabers gebrochen, und der Täter hat eigenen Gewahrsam begründet. Ein Diebstahl gemäß § 242 StGB kann daher auch dann vollendet sein, wenn der Kunde sich noch im Geschäft befindet. Zwar wird manchmal eingewandt, man habe die Ware noch zur Kasse bringen wollen – doch spätestens nach Verlassen des Kassenbereichs wird dieser Einwand in der Regel nicht mehr geglaubt. Die Gerichte werten es häufig als vollendeten Ladendiebstahl, wenn die Ware so versteckt wird, dass der Zugriff des Geschäftsinhabers nur noch durch aktives Eingreifen möglich ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tat beobachtet wurde oder nicht – entscheidend ist allein, ob die tatsächliche Verfügungsgewalt unbemerkt entzogen werden sollte.

Ladendiebstahl, Diebstahl § 242 StGB
Strafe wegen Diebstahl nach § 242 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Was, wenn die Sache dem Täter gemeinsam mit einer anderen Person gehört?

Wenn der Täter Eigentümer, jedoch nicht Alleineigentümer ist, dann ist ein Diebstahl dennoch möglich. Dabei wird zwischen sog. gleichrangigen oder dem über- und untergeordneten Mitgewahrsam.

  • Gleichrangiger Mitgewahrsam liegt beispielsweise bei Eheleuten an den Einrichtungsgegenständen der Ehewohnung oder bei den Mitgliedern einer Wohngemeinschaft, wenn es sich um gemeinsam genutzte Räume handelt, vor. In diesen Fällen reicht für eine Wegnahme schon der Bruch fremden gleichrangigen Mitgewahrsams aus.
  • Über- und untergeordneter Mitgewahrsam liegt grundsätzlich bei Arbeitern und Angestellten in einem Dienstverhältnis und dem Geschäftsherrn aus. Dabei stehen Arbeiter und Angestellte im Verhältnis zum Geschäftsherrn im untergeordneten Mitgewahrsam. Der angestellte Verkäufer bricht den übergeordneten Gewahrsam des Geschäftsherrn, wenn sie Waren entwendet.

Einverständnis beim Diebstahl – Wann macht man sich nicht nach § 242 StGB strafbar?

Der Diebstahl nach § 242 StGB liegt wie bereits verdeutlicht nur vor, wenn jemand einer anderen Person eine Sache gegen deren Willen wegnimmt. Gibt der Berechtigte die Sache dagegen freiwillig heraus, fehlt dieser sogenannte Bruch des Gewahrsams – und damit ein zentrales Merkmal des Diebstahls. Das Strafverfahren kann dann eingestellt werden oder bleibt beim bloßen Versuch.

Doch was genau bedeutet „freiwillig“? Ein Einverständnis muss nicht schriftlich oder ausdrücklich erklärt werden. Es reicht schon, wenn derjenige, dem die Sache gehört, innerlich zustimmt, dass sie mitgenommen wird. Juristisch nennt man das den „natürlichen Willen“. Auch wer betrunken, kindlich oder eingeschränkt handlungsfähig ist, kann ein solches Einverständnis äußern. Entscheidend ist, dass die Zustimmung sich auf die konkrete Wegnahme bezieht – also wirklich gewollt ist. Ein klassisches Beispiel ist die sogenannte Diebesfalle. Hier legt ein Ladeninhaber absichtlich eine Ware so aus, dass sie leicht entwendet werden kann – um jemanden zu überführen. In dem Moment, in dem der Täter zugreift, liegt formal kein Gewahrsamsbruch vor, da die Herausgabe bewusst zugelassen wurde. Der Vorwurf lautet dann höchstens auf versuchten Diebstahl – nicht auf einen vollendeten. Ganz anders ist es hingegen, wenn ein Kaufhausdetektiv die Tat nur beobachtet: In diesem Fall fehlt das Einverständnis, und es liegt ein vollendeter Diebstahl nach § 242 StGB vor.

Was versteht man unter einem sogenannten Trickdiebstahl?

Nicht immer, wenn jemand eine Sache überreicht bekommt, ist die Herausgabe auch im rechtlichen Sinne „freiwillig“. Wer beispielsweise Ware nur kurz zur Anprobe erhält und sich dann damit entfernt, hat kein wirksames Einverständnis bekommen – sondern täuscht lediglich vor, die Sache bald zurückzugeben. In solchen Fällen spricht man von Trickdiebstahl.

Auch bei modernen Selbstbedienungskassen ist Vorsicht geboten: Wird ein falscher Barcode gescannt oder ein anderer Artikel als der bezahlte mitgenommen, liegt kein Einverständnis des Geschäftsinhabers in den Gewahrsamsübergang vor – auch wenn der Vorgang äußerlich „normal“ wirkt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass das Einverständnis an eine korrekte Bedienung der Kasse geknüpft ist. Bei solchen Manipulationen ist daher der Straftatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB erfüllt. Wichtig ist, dass ein sogenanntes „mutmaßliches Einverständnis“ – also die bloße Annahme, dass der andere schon einverstanden sei – nicht ausreicht. Kennt der Täter den Willen des Berechtigten nicht genau, bleibt es beim versuchten Diebstahl, aber auch dieser kann strafbar sein. Entscheidend ist immer die Frage: Hat der Berechtigte wirklich gewollt, dass die Sache endgültig in den Besitz des Täters übergeht?

Diebstahl am Automaten – ist das nach § 242 StGB strafbar?

Waren- oder Geldautomaten sind aus dem Alltag kaum wegzudenken. Doch was passiert, wenn jemand sich durch Tricks oder Manipulationen an einem Automaten bedient? Nicht jede Entnahme von Waren über einen Automaten ist automatisch strafbar – entscheidend ist, wie der Zugriff erfolgt. Wer einen Automaten ordnungsgemäß bedient, also echtes Geld einwirft und regulär eine Ware erhält, begeht keinen Diebstahl nach § 242 StGB. Der Betreiber erklärt in diesem Fall ein generelles Einverständnis in die Gewahrsamsübertragung – die Abgabe der Ware ist gewollt. Problematisch wird es aber, wenn der Automat manipuliert wird – etwa durch präparierte Münzen, Falschgeld oder technische Tricks. In solchen Fällen fehlt das Einverständnis des Betreibers. Hier geht man davon aus, dass das angeblich freiwillige Herausgeben der Ware nicht von einem echten, wirksamen Willen gedeckt ist – denn dieser war von Anfang an an bestimmte Bedingungen geknüpft, und zwar die ordnungsgemäße Bedienung mit echtem Geld. Wird der Automat manipuliert oder überlistet, liegt in der Regel ein Diebstahl nach § 242 StGB vor.

Die rechtliche Einordnung ist jedoch nicht immer eindeutig. Wenn der Automat zwar mit Falschgeld oder einem manipulierten Gegenstand getäuscht wird, die Ware aber auf normalem Weg über den Ausgabeschacht freigibt, vertreten manche Gerichte die Auffassung, dass kein Diebstahl nach § 242 StGB, sondern lediglich Erschleichen einer Leistung nach § 265a StGB vorliegt. Denn der Automat funktioniert technisch ordnungsgemäß – auch wenn er getäuscht wird. Die Warenfreigabe wird dann als eine konkludente Zustimmung des Betreibers gewertet, weil der Automat so programmiert ist. Anders ist es jedoch, wenn der Automat aufgebrochen oder von außen mechanisch manipuliert wird. Dann fehlt es vollständig an einem Einverständnis – und ein Diebstahl gemäß § 242 StGB ist eindeutig gegeben. Auch wer Waren entnimmt, die der Automat aufgrund eines technischen Defekts freigibt, obwohl kein Geld eingeworfen wurde, macht sich in der Regel strafbar.

Die Zueignungsabsicht Im Sinne des § 242 StGB 

Die Zueignungsabsicht ist das zentrale subjektive Tatbestandsmerkmal des § 242 StGB und spielt in der strafrechtlichen Praxis eine entscheidende Rolle bei der Frage, ob überhaupt ein Diebstahl im Rechtssinne vorliegt. Sie besteht aus zwei miteinander verbundenen Elementen: der Aneignung und der Enteignung. Beide Aspekte müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eines davon, scheidet eine Zueignungsabsicht aus – mit der Folge, dass der Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt ist.

  • Aneignung: Unter ihr versteht man die Absicht des Täters, sich die Sache selbst oder deren wirtschaftlichen Wert zumindest vorübergehend einzuverleiben. Es geht also nicht nur um eine kurzfristige Nutzung, sondern um die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsposition. Diese Aneignungsabsicht liegt nicht vor, wenn der Täter die Sache lediglich beschädigen, vernichten oder entsorgen möchte. In solchen Fällen fehlt es an der Einverleibung des Sachwerts in das eigene Vermögen.
  • Enteignung: Diese hingegen beschreibt die Vorstellung des Täters, den wahren Eigentümer dauerhaft aus seiner Herrschaftsposition zu verdrängen. Auch hier ist die Dauerhaftigkeit entscheidend: Ein bloß vorübergehender Ausschluss des Eigentümers – etwa im Rahmen einer Gebrauchsanmaßung – genügt nicht. Die Enteignung muss darauf gerichtet sein, dem Eigentümer die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht endgültig zu entziehen.

Erst wenn sowohl die geplante Aneignung als auch die vorgestellte dauerhafte Enteignung zusammentreffen, liegt eine strafbare Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB vor. Diese klare Trennung ist nicht nur für die juristische Subsumtion, sondern insbesondere für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung. Denn in vielen Fällen fehlt entweder die Aneignung oder die Enteignung – etwa, wenn der Täter die Sache nur wegwerfen oder einem Dritten überlassen will, ohne dabei selbst wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen.

Seit der Reform des Strafrechts im Jahr 1998 reicht nicht nur die Selbstzueignung, sondern auch die sogenannte Drittzueignungsabsicht aus. Der Täter des Diebstahls nach § 242 StGB muss die Sache also nicht zwingend für sich selbst behalten wollen – es genügt, wenn er sie dauerhaft einem Dritten zukommen lassen will. Entscheidend bleibt aber auch in diesen Fällen, dass die Zueignung rechtswidrig ist. Eine Zueignungsabsicht scheidet etwa dann aus, wenn der Täter in gutem Glauben davon ausgeht, zum Eigentum berechtigt zu sein.

Strafe wegen Diebstahl nach § 242 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Der besonders schwere Fall des Diebstahls, § 243 StGB

Der besonders schwere Fall des Diebstahls wird härter bestraft als der „einfache“ Diebstahl nach § 242 StGB. Auch für den besonders schwerer Fall des Diebstahls sind unsere Anwälte bei Diebstahl besonders geschult, um die bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte zu garantieren. Ein besonders schwerer Fall des Diebstahl nach § 243 StGB liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  • zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
  • eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
  • gewerbsmäßig stiehlt,
  • aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
  • eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
  • stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
  • eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
Diebstahl, besonders schwerer Fall des Diebstahl nach § 243 StGB, Diebstahl mit Waffen

Die einzelnen Tatvarianten des besonders schweren Diebstahls nach § 243 StGB

Das Einbrechen liegt vor, wenn der Täter mit nicht unerheblichem Kraftaufwand eine Vorrichtung überwindet, die dem Zutritt entgegensteht – etwa ein Fenster, eine Tür oder ein Schloss. Es muss keine Sachbeschädigung vorliegen. Entscheidend ist, dass eine körperliche Gewalteinwirkung erfolgt, um sich Zutritt zu verschaffen. Die Rechtsprechung erkennt bereits das gewaltsame Aufdrücken eines angelehnten Fensters als Einbrechen im Sinne des § 243 StGB an. 

Im Unterschied zum Einbrechen erfordert das Eindringen keine Gewalt, sondern eher Geschicklichkeit. Der Täter gelangt durch eine nicht zum Betreten bestimmte Öffnung, etwa ein gekipptes Fenster, in den Raum – und überwindet dabei Hindernisse von gewisser Erheblichkeit. 

Wer sich beispielsweise durch einen schmalen Lüftungsschacht in einen Lagerraum zwängt oder durch ein Katzenklappfenster in eine Wohnung schiebt, dringt im Sinne des § 243 StGB ein. Wichtig ist, dass der Zugang nicht für den Eintritt gedacht ist und der Täter körperlich in den geschützten Bereich gelangt. 

Nicht jeder Schlüssel ist im Sinne des § 243 StGB ein falscher Schlüssel. Entscheidend ist, ob der Schlüssel vom Berechtigten nicht (mehr) zum Öffnen gewidmet ist. Wird ein verlorener Schlüssel später verwendet, liegt nur dann ein Diebstahl mit falschem Schlüssel vor, wenn der Eigentümer bewusst die Widmung entzogen hat – etwa durch Anzeige des Verlustes oder Austausch des Schlosses. 

Ein bloß vergessener oder verlegter Schlüssel gilt hingegen nicht als falsch. Wird aber beispielsweise ein ehemals berechtigter Ersatzschlüssel eines früheren Mieters weiterverwendet, obwohl der Vermieter dies ausdrücklich untersagt hat, liegt ein Diebstahl mit falschem Schlüssel vor. Auch eine unrechtmäßige Verwendung eines gefundenen Hotelzimmerschlüssels nach dem Check-out kann darunterfallen, wenn der Hotelbetreiber die Gültigkeit aufgehoben hat. 

Auch das Überwinden besonderer Sicherungen – wie verschlossene Behältnisse oder installierte Sicherheitssysteme – kann den Diebstahl zu einem besonders schweren Fall nach § 243 StGB machen. Wichtig ist, dass die Sicherung aktiv ist und der Verhinderung der Wegnahme dient – nicht nur der späteren Aufklärung. 

So reicht beispielsweise ein Sicherheitsetikett, das beim Verlassen des Ladens Alarm schlägt, nicht aus. Anders ist es bei einem verschlossenen Tresor, Spind oder Geldkasten – selbst dann, wenn der Täter den passenden Schlüssel hat, aber keine Berechtigung zur Öffnung. Entscheidend ist, dass der Zugang tatsächlich durch eine Sicherung erschwert wurde. 

Diebstahl geringewertiger Sachen nach § 243 StGB

Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 243 StGB liegt nicht automatisch vor, nur weil bestimmte Merkmale – wie etwa ein Einbruch oder die Verwendung eines falschen Schlüssels – erfüllt sind. Diese Kriterien haben lediglich Indizwirkung und müssen vom Gericht im Einzelfall gewürdigt werden. 

Eine wichtige gesetzliche Ausnahme regelt der § 243 Abs. 2 StGB: Bezieht sich die Tat auf eine geringwertige Sache, darf kein besonders schwerer Fall angenommen werden. Als geringwertig gelten Gegenstände mit einem Wert von etwa 25 – 50€, wobei es sowohl auf den tatsächlichen Wert als auch auf die Vorstellung des Täters ankommt. 

Wer beispielsweise in Päckchen Kaffee oder ein preiswertes T-Shirt entwendet, handelt in der Regeln nicht im besonders schweren Fall nach § 243 StGB – selbst wenn weitere Umstände vorliegen. Ob die Geringwertigkeit im konkreten Fall anzunehmen ist, prüfen unsere erfahrenen Anwälte für Diebstahl sorgfältig. So lässt sich in vielen Fällen eine Strafmilderung oder Verfahrenseinstellung erreichen. 

Strafe wegen Diebstahl nach § 242 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 StGB

Der § 244 StGB gehört mit dem Diebstahl mit Waffen, dem Bandendiebstahl und dem Wohnungseinbruchdiebstahl zu unseren Schwerpunkten hinsichtlich einer strafbaren Handlung im Sinne des Diebstahls. Unsere Anwälte bei Diebstahl garantieren Ihre bestmögliche Verteidigung.

Der § 244 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn ein Diebstahl begangen wird, bei dem einer der Beteiligten

  • eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  • sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
  • als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
  • einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

Die Merkmale des § 244 StGB im Einzelnen

Wer beim Diebstahl eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, muss mit einer besonders hohen Strafe rechnen. In diesen Fällen liegt ein besonders schwerer Diebstahl nach § 244 Abs. 1 StGB vor – mit deutlich erhöhtem Strafrahmen. 

Der Begriff der Waffe umfasst nicht nur offensichtliche Gegenstände wie Messer oder Pistolen. Entscheidend ist, ob ein Gegenstand objektiv gefährlich ist und zur Verletzung bestimmt wurde. Noch weiter geht das Gesetz beim sogenannten gefährlichen Werkzeug: Darunter fällt jeder bewegliche Gegenstand, der durch seine Beschaffenheit und konkrete Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Dazu zählen etwa Schraubenzieher, Eisenstangen oder schwere Metallgegenstände – auch wenn sie ursprünglich nicht als Waffe gedacht waren. 

Gerade weil diese Begriffe rechtlich umstritten sind und es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls sowie die Vorstellung des Täters ankommt, bestehen hier häufig gute Verteidigungsmöglichkeiten. Unsere erfahrenen Strafverteidiger für Diebstahl, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, analysieren genau, ob der Vorwurf eines besonders schweren Diebstahls nach § 244 StGB wirklich gerechtfertigt ist – und setzen sich engagiert für eine Verfahrenseinstellung oder Strafmilderung ein.  

Ein besonders schwerer Diebstahl mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen nach § 244 StGB liegt nur vor, wenn der Täter den Gegenstand bei der Tat bei sich führt. Das bedeutet: Die Waffe oder das Werkzeug muss sich in unmittelbarer Nähe befinden, sodass der Täter sie jederzeit und ohne nennenswerte Verzögerung einsetzen kann. 

Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass der Täter den Gegenstand bewusst als potenziell einsatzbereit mitführt. Es reicht ein allgemeines Bewusstsein darüber aus, dass man etwa ein Messer, einen Schraubenzieher oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich hat – auch wenn kein konkreter Plan besteht, diesen einzusetzen. Entscheidend ist, ob der Täter des § 244 StGB erkennt, dass der Gegenstand zur Verletzung anderer geeignet ist. 

Gerade diese Grenze zwischen einfachem und bewaffnetem Diebstahl ist oft schwer zu ziehen – und bietet daher wertvolle Angriffspunkte für eine erfahrene Strafverteidigung durch unsere Anwälte von Dr. Böttner Rechtsanwälte. 

Der Begriff ,,bei der Tatbegehung“ im Sinne des § 244 StGB bezieht sich auf den Zeitraum zwischen dem Versuchsbeginn und der Vollendung der Tat. Ein Diebstahl ist erst vollendet, wenn der Täter die Beute gesichert hat – das heißt, sie in seinen ungehinderten Herrschaftsbereich überführt wurde. Beim Ladendiebstahl ist dies in der Regel erst dann der Fall, wenn der Täter den Laden unerkannt verlassen hat und das Diebesgut beispielsweise nach Hause oder in sein Auto gebracht hat. 

Bemerkenswert ist: Auch das Diebesgut selbst kann die Tat qualifizieren, wenn es sich etwa um ein Messer oder einen Schraubenzieher handelt – also um einen Gegenstand, der als Waffe oder gefährliches Werkzeug gilt. Entscheidend ist, dass dieser Gegenstand dem Täter bereits während der Tat zur Verfügung stand, also im Zeitraum zwischen Versuchsbeginn und Vollendung. 

Unsere Strafverteidiger bei Diebstahl prüfen genau, ob eine solche Qualifikation tatsächlich vorliegt – denn oft bestehen Zweifel, ob die rechtlichen Voraussetzungen wirklich erfüllt sind. Ziel ist es, eine Einstellung des Verfahrens oder eine Reduzierung des Strafmaßes zu erreichen. 

§ 244 Abs. 4 StGB bestraft den Einbruch in eine dauerhaft genutze Privatwohnung mit einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr.

Wer einen Diebstahl im Rahmen einer Bande begeht, macht sich nicht mehr nur wegen einfachen Diebstahls nach § 242 StGB strafbar, sondern wegen Bandendiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 oder § 244a StGB. In diesen Fällen droht eine deutlich höhere Strafe, da es sich um echte Qualifikationen des Diebstahls handelt – der erhöhte Strafrahmen ist also zwingend anzuwenden, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. 

Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung mehrerer selbstständiger Diebstähle verabredet haben. Diese sogenannte Bandenabrede muss nicht ausdrücklich erfolgen – es reicht, wenn sich die gemeinsame Absicht aus den Umständen ergibt. 

Für die Strafbarkeit reicht die bloße Mitgliedschaft in der Bande jedoch nicht aus. Der Täter muss die konkrete Tat gemeinsam mit mindestens einem weiteren Bandenmitglied begehen. Nur dann liegt ein strafbarer Bandendiebstahl im Sinne des Gesetzes vor. 

Der Wohnungseinbruchdiebstahl ist eine besonders schwerwiegende Form des Diebstahls und in § 244 StGB geregelt. Das Strafgesetz unterscheidet dabei zwei verschiedene Wohnungstypen: Zum einen umfasst § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB alle Räume, die zumindest vorübergehend zum Wohnen genutzt werden, etwa selten genutzte Ferienhäuser, kaum bewohnte Zweitwohnungen, Wohnwagen oder Hausboote. Ein Einbruch in solche Räume ist zwar strafbar, stellt aber noch kein Verbrechen im engeren Sinne dar. Ganz anders verhält es sich bei dauerhaft genutzten Privatwohnungen im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB. Hierzu zählen insbesondere regelmäßig bewohnte Miet- oder Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser sowie nicht davon getrennte Nebenräume wie Keller, Treppenhäuser oder Waschküchen. Wer in eine solche Wohnung einbricht, einsteigt oder sich auf andere Weise gewaltsam Zutritt verschafft, begeht ein Verbrechen – mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Entscheidend ist dabei nicht nur, wie der Täter in die Wohnung gelangt ist, sondern vor allem, dass der Eingriff in den persönlich geschützten Lebensbereich besonders schwer wiegt. Schon das Einsteigen oder das Überwinden baulicher Hindernisse mit Werkzeugen kann ausreichen.

Der schwere Bandendiebstahl, § 244a StGB

Wegen schweren Bandendiebstahl und damit mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wird bestraft, wer eine Qualifikation des Diebstahls, also den besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB oder einen Diebstahl mit Waffen oder einen Wohnungseinbruchdiebstahl, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub und Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds, begeht.

Kann das Verfahren wegen Diebstahls eingestellt werden?

Ja – ein Strafverfahren wegen Diebstahls kann unter bestimmten Voraussetzungen eingestellt werden. Vor allem bei geringem Schaden, kooperativem Verhalten oder wenn der Beschuldigte erstmals auffällig geworden ist, besteht eine realistische Chance auf eine Einstellung – häufig sogar ohne Gerichtsverhandlung oder Eintrag im Führungszeugnis. In der Praxis erfolgt die Einstellung oft nach § 153 StPO (bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Verfolgungsinteresse) oder nach § 153a StPO, wenn der Beschuldigte bereit ist, bestimmte Auflagen zu erfüllen – etwa eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder ein Ausgleich an das Opfer. Das Strafverfahren wegen Diebstahls nach § 242 StGB wird dann beendet, ohne dass es zu einer Verurteilung kommt. Gerade bei einfachen Diebstahlsvorwürfen kann dies ein äußerst wirkungsvoller Weg sein, belastende Konsequenzen zu vermeiden. Auch formale oder taktische Gründe können zur Einstellung führen – zum Beispiel, wenn die Beweislage schwach ist oder der Vorwurf im Verhältnis zu einer anderen, schwereren Straftat zurücktritt (§ 154 StPO). In Fällen aus dem familiären oder persönlichen Umfeld, etwa bei Streitigkeiten unter Angehörigen, kann die Staatsanwaltschaft sogar ganz auf eine Strafverfolgung verzichten und auf den Privatklageweg verweisen (§ 376 StPO).

Strafe wegen Diebstahl nach § 242 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei Diebstahl gemäß § 242 StGB:

    Bilder hochladen (Max. 5 Dateien // 6MB pro Datei // PDF, JPG, JPEG )


    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Zum Autor:

    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Die Kanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger steht heute für persönliche und kompetente Betreuung im Strafrecht – diskret und vorurteilsfrei.

    + Folgen

    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

    Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

    In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt