Rechtsanwalt für Diebstahl, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl

Der Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB stellt nach dem deutschen Strafrecht ein Vermögensdelikt dar und beschäftigt die Rechtsanwälte und Gerichte wie kaum eine andere Straftat. So gut wie jeder ist im Alltag einmal mit einem Diebstahl konfrontiert worden, so dass man schnell zum Opfer oder zum Täter werden kann. Was Sie als Beschuldigter oder Opfer zu beachten haben, möchten wir Ihnen kurz aufzeigen.

Die Voraussetzung für einen Diebstahl ist denkbar einfach: Jemand nimmt einer anderen Person eine bewegliche Sache weg, um sich oder einem Dritten diese zuzueignen. Als Tatobjekt kommt grundsätzlich eine fremde bewegliche Sache in Betracht, was so gut wie alles sein kann. Es kann sich dabei um Geldscheine, ein Handy, Ware im Supermarkt oder auch ein Auto handeln.

Was versteht man beim Diebstahl unter Wegnahme?

Wegnahme im Sinne des Diebstahls heißt der Bruch fremden und die Begründung neuem, nicht notwendigerweise tätereigenem Gewahrsams. Als Gewahrsam wird die vom natürlichen Herrschaftswillen tatsächlich getragene Sachherrschaft über den Gegenstand bezeichnet. Ist die Sache im Besitz des Betroffenen (z.B. in seiner Wohnung) und weiß dieser, wo sich die Sache befindet oder kann ohne weiteres darauf zugreifen, liegt dies eindeutig vor. Aber auch längst vergessene Sachen, die im Garten oder im Keller liegen, können natürlich gestohlen werden.

Erst wenn der Dieb die Sachherrschaft am Diebesgut erlangt hat und Sie als Eigentümer nicht mehr darauf zugreifen können, ist die Wegnahme vollständig verwirklicht.

Sonderfälle: Kleine Gegenstände in der Hosentasche

Es kann allerdings bereits neuer Gewahrsam begründet werden, wenn der Täter im Supermarkt einen kleinen Gegenstand wie einen Lippenstift in die eigene Hosentasche steckt (Gewahrsamsenklave). So macht man sich auch im Geschäft schneller strafbar als man denkt.

Darüber hinaus muss dem Täter nachgewiesen werden, dass er mit Vorsatz, also mit Aneignungsabsicht und Enteignungsabsicht handelte. Wenn Sie versehentlich eine Sache im Supermarkt nicht an der Kasse auf das Band gelegt oder in der Tasche vergessen haben, machen Sie sich dem Grunde nach nicht strafbar, da Sie nicht vorsätzlich handeln.

Wie hoch kann die Strafe für einen Diebstahl ausfallen?

Für das Grunddelikt des Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB kommen Geldstrafe sowie Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren in Betracht. Beim Erstvergehen wird der Strafverteidiger oder Rechtsanwalt in der Regel eine Einstellung des Verfahrens ggf. gegen Zahlung einer Geldauflage anvisieren. Bei mehreren Diebstählen oder einer Sache von bedeutendem Wert wäre das Ziel, möglichst eine Geldstrafe zu erreichen. Bestehen Vorstrafen oder handelt es sich um schwerwiegendere Diebstähle, so droht eine Freiheitsstrafe. Selbst der Versuch eines Diebstahls ist strafbar.

Weitere Konstellationen des Diebstahls (Diebstahlsformen und Strafen):

Neben dem Grundfall sind im Strafgesetzbuch noch weitere Formen des Diebstahls mit einem höheren Strafmaß genannt, die Sie kennen sollten.

So wird in § 243 Abs. 1 StGB der besonders schwere Fall des Diebstahls geregelt, welcher zum Beispiel beim Überwinden einer Schutzvorrichtung oder gewerbsmäßigem Handeln vorliegen kann. Dann steht als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis hin zu zehn Jahren im Raum, sofern es sich bei der gestohlenen Sache nicht um eine geringwertige Sache (Wert unter ca. 50 Euro) handelt.

Nach § 244 Abs. 1 StGB liegt das Strafmaß zwischen sechs Monaten und zehn Jahren, wenn der Täter oder ein Beteiligter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt oder ein gefährliches Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um so den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.

Wenn ein Messer zur Waffe oder ein Klebeband zum Werkzeug wird

Eine Waffe ist ein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen bei einem Menschen hervorzurufen. Die Bestimmung eines gefährlichen Werkzeugs ist umstritten und ist im Einzelfall anhand der abstrakten Gefährlichkeit oder des Verwendungsvorsatzes zu prüfen. Selbst ein Klebeband oder ein Kabelstück sind in der Rechtsprechung als „sonstige Werkzeuge und Mittel“ anerkannt. Ebenso fällt hierunter die Begehung des Diebstahls als Bande und der Wohnungseinbruchdiebstahl. Ein Anwalt kann jedoch im Einzelfall mit entsprechender Argumentation darlegen, dass eine Ausnahme von der Regel vorliegt und das Regelbeispiel mit dem erhöhten Strafrahmen ausnahmsweise nicht anzuwenden ist.

Zu guter Letzt wird nach § 244a Abs. 1 StGB der schwere Bandendiebstahl und somit die Begehung der Tat als Mitglied einer Bande mit einer Strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet. In minder schweren Fällen liegt die Strafe zwischen einem halben Jahr Freiheitsstrafe und bis zu fünf Jahren.

Der Rechtsanwalt prüft alle Umstände

Insgesamt kann sich die Strafe erheblich erhöhen, wenn zum eigentlichen Diebstahl noch weitere Merkmale wie beispielsweise eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug oder die Gewerbsmäßigkeit hinzutreten. Auch in einem auf den ersten Blick vermeintlich einfachen Fall kann die Freiheitsstrafe drohen, wenn das Gericht solche strafschärfende Umstände annimmt. Es ist daher die Aufgabe des Rechtsanwalts und des Strafverteidigers, in einem etwaigen Strafverfahren alle Möglichkeiten zu prüfen und gegebene Verteidigungsmöglichkeiten zu nutzen.

Erste Hilfe bei einer Strafanzeige: Was gilt es beim Diebstahl zu beachten?

Wenn Sie Beschuldigter eines Diebstahls sind oder eine Strafanzeige bei der Polizei gegen Sie vorliegt und Sie eine Vorladung, einen Strafbefehl oder gar eine Anklage erhalten haben, sollten Sie folgende Grundregeln beachten. Zunächst sollten Sie keine Aussage gegenüber der Polizei machen, auch wenn Sie der Meinung sind, damit den Tatvorwurf zu entkräften oder sich rein zu waschen. Sollte es tatsächlich zu einem Strafprozess kommen, weil sich der Anfangsverdacht erhärtet, wird selbst ein guter Strafverteidiger die bereits gemachte Aussage nur schwer in ein anderes Licht rücken können. Nach Akteneinsicht kann Ihr Rechtsanwalt mit Ihnen in Ruhe entscheiden, was ggf. schriftlich zu dem Tatvorwurf vorgebracht werden soll.

Nehmen Sie den Tatvorwurf auch nicht auf die leichte Schulter als Beschuldigter oder Angeschuldigter, denn alltäglich mit sich geführte Gegenstände oder typische Vorgehensweisen können die Strafe erheblich erhöhen, so dass sogar eine Gefängnisstrafe drohen kann.

In Absprache mit einem Rechtsanwalt oder einem Strafverteidiger sollte bei einem Strafverfahren vor allen deutschen Amtsgerichten, Landes- oder Oberlandesgerichten der genaue Tatvorwurf besprochen und nach Akteneinsicht geprüft werden, um so Ihre Rechte zu schützen und zu verteidigen. Sollte die Sache geringwertig sein oder wollte man sich diese gar nicht aneignen, kommt eine Einstellung des Verfahrens in Betracht. Ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht wird alle Optionen für Sie prüfen.

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