Im Notfall sind wir 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche für Sie erreichbar. Sollten Sie von einer dieser Maßnahmen betroffen sein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

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Anwalt beim Hochverrat gegen ein Land

Strafe beim Hochverrat gegen ein Land nach § 81 StGB

  • Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahre.

  • In minder schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahre.

Strafe für den Hochverrat gegen ein Land nach § 82 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Sind Sie mit einer Anklage wegen Hochverrats gegen ein Land nach § 82 StGB konfrontiert?

Wählen Sie uns, Dr. Böttner Rechtsanwälte. Mit speziell auf den Vorwurf des Hochverrat gegen ein Land geschulte Anwälte garantieren wir eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte. Wir bieten Ihnen nicht nur fachliche Expertise, sondern auch ein faires, angemessenes und transparentes Honorarsystem. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung mit Fällen wie des Hochverrats gegen ein Land nach § 82 StGB und unser Engagement, um Ihr Verfahren effizient und gerecht zu gestalten.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf des Hochverrats gegen ein Land nach § 82 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Die Gebietsänderung: Integration oder Abtrennung von Landesteilen in der Bundesrepublik Deutschland nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Die erste Variante des Hochverrats gegen ein Land nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn jemand versucht, das Gebiet eines Landes einem anderen Land einzuverleiben oder einen Teil eines Landes abzutrennen. Dabei ist bereits der Versuch strafbar.

Die Verfassungsänderung: Einfluss auf die Verfassungsmäßige Ordnung eines Landes gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Die zweite Variante des strafbaren Hochverrats gegen ein Land nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn jemand versucht, die verfassungsmäßige Ordnung des Landes zu ändern, die auf der jeweiligen Landesverfassung beruht. Hierbei gibt es keinen Unterschied zum Hochverrat gegen den Bund, bei dem die verfassungsmäßige Ordnung, die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland basiert, geändert werden soll. Der einzige Unterschied besteht darin, dass sich die maßgebliche verfassungsmäßige Ordnung im Fall des Hochverrats gegen ein Land aus der jeweiligen Landesverfassung ergibt.

Das Tatmittel des Hochverrats gegen den Bund: Gewalt oder Drohung

Hochverrat gegen ein Land gemäß § 82 StGB wird begangen, wenn Gewalt angewandt oder mit Gewalt gedroht wird. Gewalt bedeutet hier nicht nur körperliche Aktionen, sondern umfasst jegliches Verhalten, das Zwang ausübt – beispielsweise könnte ein umfassender Streik, der das öffentliche Leben stark beeinträchtigt, darunter fallen. Die Drohung im Kontext des Hochverrats bezieht sich auf das Androhen ernsthafter Nachteile, wobei der Drohende Einfluss auf das Eintreten dieser Nachteile suggerieren muss. Eine tatsächliche Absicht, die Gewalt auszuüben, ist für eine Strafbarkeit nach § 82 StGB nicht notwendig, solange die Drohung als glaubwürdig wahrgenommen wird. Die Auslegung dieser Tatbestände wird jedoch streng gehandhabt, um eine übermäßige Ausweitung des Hochverratsbegriffs zu vermeiden.

Die tätige Reue gemäß § 83a StGB

Im deutschen Strafrecht ermöglicht der Grundsatz der „tätigen Reue“ gemäß § 83a StGB bei Hochverratsdelikten eine Strafmilderung oder sogar Straffreiheit, sofern der Täter nach der Tat aktiv Maßnahmen ergreift, um den Schaden zu minimieren oder die Tat zu verhindern. Dies kann beispielsweise durch das Aufklären der Behörden geschehen. Die Entscheidung über eine Strafmilderung liegt jedoch im Ermessen des Gerichts und ist nicht garantiert, selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt beim Hochverrat gegen ein Land nach § 82 StGB:

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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