Strafe beim Hochverrat gegen ein Land nach § 81 StGB
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Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahre.
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In minder schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahre.
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahre.
In minder schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahre.
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Die erste Variante des Hochverrats gegen ein Land nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn jemand versucht, das Gebiet eines Landes einem anderen Land einzuverleiben oder einen Teil eines Landes abzutrennen. Dabei ist bereits der Versuch strafbar.
Die zweite Variante des strafbaren Hochverrats gegen ein Land nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn jemand versucht, die verfassungsmäßige Ordnung des Landes zu ändern, die auf der jeweiligen Landesverfassung beruht. Hierbei gibt es keinen Unterschied zum Hochverrat gegen den Bund, bei dem die verfassungsmäßige Ordnung, die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland basiert, geändert werden soll. Der einzige Unterschied besteht darin, dass sich die maßgebliche verfassungsmäßige Ordnung im Fall des Hochverrats gegen ein Land aus der jeweiligen Landesverfassung ergibt.
Hochverrat gegen ein Land gemäß § 82 StGB wird begangen, wenn Gewalt angewandt oder mit Gewalt gedroht wird. Gewalt bedeutet hier nicht nur körperliche Aktionen, sondern umfasst jegliches Verhalten, das Zwang ausübt – beispielsweise könnte ein umfassender Streik, der das öffentliche Leben stark beeinträchtigt, darunter fallen. Die Drohung im Kontext des Hochverrats bezieht sich auf das Androhen ernsthafter Nachteile, wobei der Drohende Einfluss auf das Eintreten dieser Nachteile suggerieren muss. Eine tatsächliche Absicht, die Gewalt auszuüben, ist für eine Strafbarkeit nach § 82 StGB nicht notwendig, solange die Drohung als glaubwürdig wahrgenommen wird. Die Auslegung dieser Tatbestände wird jedoch streng gehandhabt, um eine übermäßige Ausweitung des Hochverratsbegriffs zu vermeiden.
Im deutschen Strafrecht ermöglicht der Grundsatz der „tätigen Reue“ gemäß § 83a StGB bei Hochverratsdelikten eine Strafmilderung oder sogar Straffreiheit, sofern der Täter nach der Tat aktiv Maßnahmen ergreift, um den Schaden zu minimieren oder die Tat zu verhindern. Dies kann beispielsweise durch das Aufklären der Behörden geschehen. Die Entscheidung über eine Strafmilderung liegt jedoch im Ermessen des Gerichts und ist nicht garantiert, selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
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