Strafe beim Inverkehrbringen von Falschgeld nach § 147 StGB
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre.
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Wenn Sie eine Vorladung wegen des Inverkehrbringens von Falschgeld nach § 147 StGB erhalten haben, stehen Sie vor einer ernsthaften strafrechtlichen Herausforderung, bei der Sie einen kompetenten, engagierten und entschlossenen spezialisierten Anwalt benötigen. Für Sie als Beschuldigter ist es daher wichtig, frühzeitig einen professionellen Rechtsbeistand herbeizuziehen, um so einen bestmöglichen Ausgang des Verfahrens erwirken zu können. Genau hier kommen wir ins Spiel.
Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf des Inverkehrbringen von Falschgeld nach 147 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.
Wegen des Inverkehrbringens von Falschgeld nach § 147 StGB macht sich derjenige strafbar, der wissentlich und willentlich Falschgeld als echtes Geld in den Geldverkehr bringt, sofern seine Tat nicht bereits wegen Geldfälschung nach § 146 StGB strafbar ist.
Geld im Sinne des § 147 StGB bezeichnet jedes vom Staat oder einer diesbezüglich ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte und zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmtes Zahlungsmittel. Kryptowährungen wie Bitcoins zählen jedoch nicht dazu. ,,Echt“ ist Geld immer dann, wenn es durch Auftrag des Staates hergestellt wurde, um als gesetzliches Zahlungsmittel zu dienen. ,,Unecht“ ist Geld wiederum dann, wenn es den Anschein erweckt, es stamme vom Inhaber des Geldmonopols, obwohl dies nicht der Fall ist. Es ist also dann falsch, wenn es mit echtem Geld verwechselt werden kann. Hierbei ist es irrelevant, ob die Fälschung täuschend echt, oder aber offensichtlich ist. Wenn also das Geld als falsch erkannt wird, liegt dennoch Falschgeld im Sinne des § 147 StGB vor.
Das Inverkehrbringen gemäß des Inverkehrbringens von Falschgeld nach § 147 StGB ist sehr weit zu verstehen und umfasst somit viele Fälle. Es umfasst jede Handlung, die einem anderen das Falschgeld so zur Verfügung stellt, dass dieser nach eigenem Ermessen damit verfahren kann. Der einfachste und häufigste Fall ist der, dass der Täter bei seinem Einkauf mit dem Falschgeld an der Kasse bezahlt. Hierbei muss der Täter den Eindruck erwecken, das Geld sei echt und gültig. In dem genannten Beispiel muss also der Täter den Kassierer über die Echtheit des Geldes täuschen.
Auch bei der Weitergabe an Eingeweihte droht eine Strafbarkeit wegen des Inverkehrbringens von Falschgeld nach § 147 StGB. Hierfür muss der Täter jedoch wissen, oder auch nur in Kauf nehmen, dass die betroffene Person das Falschgeld als echt in den Geldverkehr einbringt.
Kein Fall des Inverkehrbringens von Falschgeld nach § 147 StGB liegt vor, wenn die Tat bereits nach § 146 StGB bestraft wird. Wenn also jemand bereits bei der Entgegennahme des Falschgeldes vorhat, dieses in den Geldverkehr einzubringen, steht die Tat bereits nach § 146 StGB wegen Geldfälschung unter Strafe und wird daher nicht mehr gemäß § 147 StGB verfolgt.
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