Im Notfall sind wir 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche für Sie erreichbar. Sollten Sie von einer dieser Maßnahmen betroffen sein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

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Anwalt bei Kinderpornographie – Erwerb, Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie

Strafe für Kinderpornographie nach § 184b StGB 

  • Aktuell: Am 14. Juni 2024 entschied der Bundesrat über einen Gesetzesentwurf, welcher das Mindeststrafmaß für strafbare Handlungen der Kinderpornographie nach § 184b StGB senkt.
  • Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren für die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte.
  • Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren für den Besitz und den Erwerb von dieser Inhalte.

  • Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, so ist die Freiheitsstrafe gemäß § 184b Abs. 2 StGB nicht unter zwei Jahren.
Strafe wegen Kinderpornographie nach § 184b StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Als Anwalt bei Kinderpornographie konnte ich bisher in allen Fällen sicherstellen, dass keiner meiner nicht vorbestraften Mandanten wegen Vorwürfen im Zusammenhang mit § 184b StGB (Kinderpornographie) eine Gefängnisstrafe antreten musste. Stattdessen habe ich stets Bewährungsstrafen oder sogar die Einstellung des Verfahrens erwirkt. Ihre Freiheit und Ihr guter Ruf haben für mich oberste Priorität und ich setze alles daran, diese zu bewahren.

Dr. Sascha Böttner (Anwalt Kinderpornographie)

Sie haben eine Vorladung wegen des Verdachts eines Verstoßes im Sinne der Kinderpornographie erhalten?

Wenn Sie eine Vorladung wegen des Verdachts auf die Verbreitung, den Erwerb oder den Besitz von Kinderpornographie nach § 184b StGB erhalten, kann dies zunächst sehr beunruhigend sein. Die Strafandrohung des § 184b StGB ist gewaltig – Sie brauchen einen Anwalt bei Kinderpornographie. In solchen Fällen ist es unerlässlich, einen erfahrenen und auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Fachanwalt an Ihrer Seite zu haben, der nicht nur über umfassende Kenntnisse verfügt, sondern auch erfolgreiche Mandate in ähnlichen Fällen nachweisen kann. Das Sexualstrafrecht gehört zu einem unserer Kerngebiete – bei uns sind Sie bestmöglich aufgehoben. Durch unsere individuell angepasste Verteidigungsstrategie streben wir im Idealfall eine schnellstmögliche Verfahrenseinstellung an, um Ihnen eine öffentliche Hauptverhandlung, wie auch weitere Kosten zu ersparen.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers bei Kinderpornographie

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Dr. Sascha Böttner hat sich bewusst auf das Sexualstrafrecht und den § 184b StGB spezialisiert, um Ihnen eine bestmögliche Verteidigung zu bieten. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens mit uns als Ihr Anwalt bei Kinderpornographie.

Schutz der Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten

Vorwürfe im Zusammenhang mit Kinderpornographie nach § 184b StGB haben nicht nur strafrechtliche, sondern auch schwerwiegende persönliche und berufliche Konsequenzen. Als fundierte Anwälte bei Kinderpornographie ist es unser oberstes Ziel, die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten zu schützen und die öffentliche Wahrnehmung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört, eine öffentliche Hauptverhandlung nach Möglichkeit zu vermeiden und das Verfahren frühzeitig zu beenden. Diskretion steht dabei im Mittelpunkt unserer Arbeit – wir behandeln alle Informationen vertraulich und nutzen gesicherte Kommunikationswege. Eine frühzeitige Verteidigung durch einen erfahrenen Anwalt bei Kinderpornographie hilft, Risiken wie Rufschädigung oder berufliche Konsequenzen zu minimieren. Bei drohender medialer Berichterstattung arbeiten wir eng mit Medienanwälten zusammen, um rechtliche Schritte wie Gegendarstellungen oder Unterlassungsklagen einzuleiten. Durch eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie setzen wir alles daran, Ihre Freiheit und Ihren guten Ruf zu wahren.

Kann sich eine Therapie positiv auf meine Strafe wegen Kinderpornographie auswirken?

Üblicherweise wird das Starten einer Therapie vom Gericht strafmildernd berücksichtigt, denn dieses erkennt das Streben des Täters nach Veränderung und Besserung. Eine Vorschrift, nach der das Gericht die Strafe bei einer Therapie mildern muss, gibt es jedoch nicht. Somit liegt das Verhältnis der Therapie zur Strafe im Ermessen des Gerichts.

 

Wie erfahre ich, ob gegen mich wegen des Umgangs mit Kinderpornographie ermittelt wird?

Meistens wird ein Beschuldigter erst Kenntnis über laufende Ermittlungen aufgrund des Verdachts des Besitzes, Erwerbs oder der Verbreitung von kinderpornographischen Materialien  gegen Ihn erlangen, wenn eine Hausdurchsuchung durchgeführt wird. Während dieser Durchsuchung werden alle Computer und Speichergeräte beschlagnahmt, die potenziell strafrechtlich relevantes Material beherbergen könnten.

 

Hausdurchsuchung bei Verdacht des Besitzes von Kinderpornographie: Wie verhalte ich mich?

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist häufig mit Hausdurchsuchungen und der Beschlagnahme von Computern, Handys und anderen Speichermedien zu rechnen. Dabei sind folgende Dinge entscheidend:

  • Nutzen Sie Ihr Recht zu schweigen und äußern sie sich nicht zu den Vorwürfen. Jegliche Äußerungen, die Sie gegenüber der Polizei tätigen, werden Teil der Ermittlungsakten und könnten später gegen Sie verwendet werden. Lassen Sie sich nicht in scheinbar ungezwungene oder informelle Gespräche mit der Polizei verwickeln.
  • Geben Sie keine Sachen oder Daten, Pins oder Wishcodes freiwillig heraus. Dazu sind Sie nicht verpflichtet.
  • Teilen Sie lediglich Ihre persönlichen Daten mit. Weitere Aussagen zu diesem Zeitpunkt werden Ihnen nicht zum Vorteil gereichen, selbst wenn die Polizei Ihnen möglicherweise etwas anderes suggeriert. Die Inanspruchnahme Ihres Schweigerechts ist mit keinen Nachteilen verbunden. Eine Erklärung kann zu einem späteren, bedachteren Zeitpunkt abgegeben werden.
  • Kontaktieren Sie schnellstmöglich Ihren Strafverteidiger.
  • Vermeiden Sie jeglichen Widerstand gegen die polizeilichen Maßnahmen, um nicht zusätzliche rechtliche Konsequenzen nach § 113 StGB zu riskieren.
  • Unterschreiben Sie nichts, auch nicht das Sicherungsprotokoll
  • Falls die Durchsuchung auf Basis eines richterlichen Beschlusses stattfindet, sollten Sie sich diesen vorlegen lassen und auf das Erlassdatum achten. Der Durchsuchungsbeschluss darf nur innerhalb von sechs Monaten nach Erlass vollstreckt werden.

Bekomme ich meine Sachen zurück?

Wird nachgewiesen, dass Sie sich des Besitzes von kinderpornographischen Inhalten strafbar gemacht haben, so bekommen Sie das Material nicht mehr zurück. Lässt sich die Ermittlungsbehörde bei der Erhebung der Beweise zu viel Zeit und erhebt keine Anklage, so kann das beschlagnahmte Material herausgefordert werden.

 

Welche Handlungen stellt der § 184b StGB unter Strafe?

Eine strafbare Handlung gemäß § 184b StGB liegt vor, wenn jemand kinderpornographische Inhalte verbreitet, der Öffentlichkeit oder einer anderen Person zugänglich macht, Besitz daran verschafft, die kinderpornographischen Inhalte herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet oder bewirbt.

 

Verbreitung von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Die erste strafbare Handlung der Kinderpornographie nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn kinderpornographische Inhalte an einen unkontrollierbaren Personenkreis zugänglich gemacht werden. Dies umfasst auch das Bereitstellen für eine große Gruppe, wie etwa in anonymen Online-Börsen. Entscheidend ist nicht, ob die Empfänger die Inhalte tatsächlich wahrnehmen. Die Verbreitung nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB beinhaltet auch Datenspeicher mit kinderpornographischen Inhalten. Das Zugänglichmachen im Internet gilt als erfolgt, sobald die Datei auf dem Rechner des Empfängers angekommen und lesbar ist, unabhängig davon, ob sie im Speichermedium oder Arbeitsspeicher liegt.

Öffentliches Zugänglichmachen von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Unter Strafe steht auch das „öffentlich zugänglich machen“ von kinderpornographischem Material nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB, was Vorführen, Ausstellen, Anschlagen oder zum Kauf anbieten umfasst. Auch hier muss der Inhalt einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Bereits das Einstellen ins Netz, das einen Lesezugriff ermöglicht, erfüllt den Tatbestand, ohne dass ein tatsächlicher Zugriff notwendig ist.

Drittbesitz von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Eine weitere strafbare Handlung der Kinderpornographie ist nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben, wenn ein Täter einer dritten Person willentlich den Zugang und Besitz kinderpornographischer Inhalte ermöglicht. Diese Inhalte müssen ein wirklichkeitsnahes oder tatsächliches Geschehen wiedergeben. Es genügt, dass das Material so an den Dritten übermittelt wird, dass dieser davon Kenntnis erlangen kann, etwa durch persönliche Übergabe oder elektronische Übermittlung.

Herstellung von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB)

Die Herstellung von kinderpornographischen Inhalten, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ist nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar, unabhängig davon, ob diese später verbreitet werden. Auch vorbereitende Handlungen zur Erstellung und Verbreitung solcher Inhalte sind strafbar.

Besitz von Kinderpornographie (§ 184b Abs. 3 StGB)

Der § 184b Abs. 3 StGB stellt den Besitz von realitätsnaher Kinderpornographie unter Strafe. Hierzu zählt auch der Versuch, sich solche Inhalte zu beschaffen. Diese Regelung zielt darauf ab, eine umfassendere Strafverfolgung zu ermöglichen. Umstritten ist jedoch, ob das Speichern im Arbeits- oder Cachespeicher für die Strafverfolgung ausreicht.

Was heißt kinderpornographisch im Sinne des § 184b StGB?

Kinderpornographisch ist ein pornografischer Inhalt, wenn er

  • sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zeigt,
  • die Darstellung eines teilweise oder vollständig unbekleideten Kindes in aufreizender geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
  • die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes umfasst.

Kinder sind Personen, die noch nicht das vierzehnte Lebensjahr erreicht haben. Hält der Täter eine Person, die älter als 14 Jahre ist, für ein Kind, so ist der Tatbestand des § 184b StGB trotz des höheren Alters erfüllt.

 

Können animierte Darstellungen wie Comics o.ä. auch als Kinderpornographie im Sinne von § 184b StGB betrachtet werden?

Virtuelle Darstellungen wie Comics, fiktive Charaktere oder Manga-Zeichnungen können den Tatbestand der Kinderpornographie nach § 184b StGB ebenfalls erfüllen.

 

Gelten auch ,,Posing-Fotos“ als Kinderpornographie?

Diese Frage wurde im Zuge der Gesetzesreform in Reaktion auf die „Edathy-Affäre“ geklärt. Während die Rechtslage bis dato unklar und häufig strittig war, steht heute fest: Auch Posing-Fotos gelten als kinderpornografische Schriften.

Unter „Posing-Fotos“ versteht man Fotografien, in denen Kinder ihre unbedeckten Körper „in aufreizender Weise zur Schau stellen“. Nicht unter den Begriff der sexuellen Handlungen und der Posing-Fotos fallen Nacktbilder, die etwa der Vater oder die Mutter von ihrem Kind am Strand oder in der Badewanne gemacht haben. Hier fehlt es an einem sexuellen Bezug.

 

Was ist, wenn ich gar nicht weiß, dass ich im Besitz von kinderpornographischen Inhalten bin?

Besitz setzt den Besitzwillen voraus, weswegen das bloße physische Vorhandensein von kinderpornographischem Material auf einem Computer oder anderen Speichermedien ohne das Wissen des Besitzers nicht als strafbar angesehen wird.

 

Bei einer Durchsuchung übersehener USB-Stick, oder: Hatte der Angeklagte noch wissentlich Besitz?
AG Pforzheim, Urt. v. 14.09.2023 – 2 Ls 33 Js 3824/22

Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurde im Juni 2022 ein USB-Stick beim Angeklagten gefunden, auf dem sich kinderpornographische Inhalte befanden. Der Angeklagte gab zu, dass er die Dateien im Jahre 2014/2015 heruntergeladen habe, diese danach jedoch nicht mehr benutzt habe. Er dachte, dass der USB-Stick im Rahmen einer Hausdurchsuchung im Ermittlungsverfahren 92 Js 1437/16 sichergestellt und mitgenommen wurde. Dass der USB-Stick noch in seiner Schublade ist, habe der Angeklagte nicht gewusst.

Die Beweisaufnahme ergab, dass es durchaus möglich sein könnte, dass der USB-Stick während der Durchsuchung übersehen wurde und die darauf befindlichen Dateien seit dem Jahr 2015 definitiv nicht mehr modifiziert wurden. Es kann somit nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte wissentlich im Besitz der kinderpornographischen Inhalte gewesen sei. Im Strafverfahren aus dem Jahre 2016 gegen den Angeklagten erging ein rechtskräftiger Strafbefehl. Weitere Tathandlungen wurden zuvor durch Verfügung der Staatsanwaltschaft von der weiteren Verfolgung ausgenommen. Folgerichtig wurde der Angeklagte hinsichtlich des früheren Besitzes aus rechtlichen Gründen freigesprochen.

 

Ist es erforderlich, dass das Kind sich des sexuellen Charakters der Handlung bewusst ist?

Nein, es spielt keine Rolle, ob das Kind selbst den sexuellen Charakter der Handlung erkennt oder versteht.

 

Ist es strafbar, Kinderpornographie im Internet anzusehen?

Diese Form der Handlung gewinnt im Kontext des Internets besondere Bedeutung. Es stellt sich die Frage, ob allein das Öffnen von Internetseiten und das Anzeigen auf dem Bildschirm bereits als „Sich-Verschaffen“ angesehen werden kann. Die frühere Rechtsprechung sah den Tatbestand als nicht erfüllt und verlangte, dass die Dateien dauerhaft auf eigenen Datenträgern gespeichert werden. Die aktuelle Rechtsprechung widerspricht dieser Auffassung und betrachtet auch das reine Ansehen von kinderpornographischem Material im Internet als strafbar, wenn eine vorübergehende Speicherung im Cache- oder Arbeitsspeicher erfolgt. Dies wird unter anderem damit begründet, dass der Betrachter durch sein Verhalten eine Nachfrage nach neuen Produkten schafft. Da grundsätzlich alle Aktivitäten eines Internetnutzer in dem Cache zwischengespeichert wird, damit Inhalte von Seiten bei erneutem Betrachten schneller geladen werden können, ist der Tatbestand des § 184b StGB nach der neuen Rechtsprechung stets erfüllt.

 

Kann man eine Strafe für bereits gelöschte Dateien bekommen?

Wenn kinderpornographische Inhalte gemäß § 184b StGB vollständig entfernt wurden, besteht kein Besitz mehr an diesem Material. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte technisch in der Lage wäre, die gelöschten Dateien wiederherzustellen.

In einem Fall legte das Landgericht dem Angeklagten zur Last, im Besitz von 115 kinderpornographischen Bildern und einem entsprechenden Video gewesen zu sein. Einige dieser Dateien hatte der Angeklagte zu einem unbekannten Zeitpunkt gelöscht. Aufgrund seiner Fähigkeit, die gelöschten Dateien wiederherstellen zu können, entschied das Landgericht, dass er in allen 116 Fällen im Besitz von kinderpornografischem Material war. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Die bloße Feststellung, dass der Angeklagte in der Lage sei, die gelöschten Dateien wiederherzustellen, reicht nicht aus, um den Schuldumfang zu erweitern. Dateien, die an Orten gespeichert sind, zu denen ein durchschnittlicher Computernutzer keinen einfachen Zugang hat, stellen keinen Besitz dar (BGH, 28.03.2018 – 2 StR 311/17).

 

Sind Handlungen zur Vorbereitung im Zusammenhang mit kinderpornographischem Inhalten strafbar?

Zusätzlich dazu sind gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 4 StGB auch Vorbereitungshandlungen für die Verbreitung oder Zugänglichmachung von kinderpornographischem Material strafbar. Diese Handlungen werden mit Freiheitsstrafen von einem bis zu zehn Jahren belegt, wenn das kinderpornographische Material tatsächliche oder realistische Ereignisse darstellt. Andernfalls wird die strafbare Vorbereitungshandlung mit Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.

Eintragung ins Führungszeugnis wegen Kinderpornographie?

Kann eine Einstellung des Verfahrens nicht erreicht werden, stellt sich häufig die Frage nach der Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis. Eine Eintragung erfolgt bei einer Verurteilung von über 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten, soweit noch keine weiteren Strafen eingetragen sind. Kann somit eine Strafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erreicht werden, erfolgt keine „Vorstrafe“, die beispielsweise einem neuen Arbeitgeber angezeigt werden muss. Etwas Anderes gilt jedoch für Angestellte im öffentlichen Dienst und Beamte, bei denen schon der Verdacht des Besitzes von kinderpornographischen Schriften zur Suspendierung führen kann.

Jugendamt bei Vorladung wegen Kinderpornographie? 

Wenn eine Person, gegen die wegen Kinderpornographie nach § 184b StGB ermittelt wird, selbst Kinder hat, können nicht nur strafrechtliche, sondern auch familienrechtliche Folgen eintreten. Insbesondere kann das Jugendamt eingeschaltet werden, um das Kindeswohl zu prüfen. Dies kann dazu führen, dass Verfahren bezüglich des Sorgerechts oder der Umgangsrechte eingeleitet werden. In schwerwiegenden Fällen könnten Behörden oder Gerichte Maßnahmen ergreifen, um den Kontakt zu den Kindern einzuschränken oder sogar vollständig zu untersagen, wenn dies im Interesse des Kindeswohls notwendig erscheint.

Die Verjährung von Kinderpornographie nach § 184b StGB

Die Länge der Verjährungsfristen ist abhängig von der im Einzelfall angedrohten Höchststrafe. Insbesondere bei Delikten wie Kinder- und Jugendpornographie kann die Bestimmung der Verjährungsfristen komplex sein, da sie von den spezifischen Merkmalen des jeweiligen Delikts abhängen und sich nicht pauschal festlegen lassen. Entscheidend ist, dass die Verjährungsfrist mit dem Abschluss der Tat beginnt. Bei einem Verdacht auf Besitz von Kinderpornographie nach § 184b StGB startet die Frist mit der Aufgabe des Besitzes, unabhängig davon, wann der Besitz erlangt wurde. Der genaue Zeitpunkt, ab wann die Verjährungsfrist läuft, kann kompliziert sein und sollte idealerweise von einem erfahrenen Anwalt bei Kinderpornographie beurteilt werden.

Auswertung von Kinderpornographie durch KI

Dank der zunehmenden Nutzung von künstlicher Intelligenz verläuft die Analyse beschlagnahmter Datenträger nun wesentlich schneller. Moderne KI-Systeme sind mittlerweile in der Lage, mit einer beeindruckenden Genauigkeit von über 90 Prozent kinderpornographisches Material gemäß § 184b StGB zu identifizieren und von anderen Inhalten zu unterscheiden. Zudem kann die KI das Alter der abgebildeten Personen ermitteln, was den Ermittlungsprozess erheblich beschleunigt. Ein aktuelles Forschungsprojekt der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime (ZAC NRW) bei der Staatsanwaltschaft Köln in Kooperation mit Microsoft und führenden Wissenschaftlern verdeutlicht den technologischen Fortschritt in diesem Bereich. Für die Beschuldigten bedeutet dies jedoch, dass ihre berufliche und private Reputation ernsthaft gefährdet sein kann, selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass keine strafbaren Inhalte auf den beschlagnahmten Geräten gefunden wurden. Oft wird die Rückgabe der Datenträger zu spät veranlasst, was besonders für diejenigen problematisch ist, die beruflich auf die Geräte angewiesen sind. Hier kann ein Imageschaden gegenüber dem Arbeitgeber nur schwer wieder gutgemacht werden. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass ein erfahrener Anwalt bei Kinderpornographie direkt nach der Durchsuchung aktiv wird, um mögliche negative Folgen für den Betroffenen frühzeitig abzumildern.

Die Bedeutung von IT-Forensik im Zusammenhang mit Kinderpornographie

Die Verbindung zwischen Kinderpornographie und Cyberkriminalität wird zunehmend wichtiger, da viele dieser Straftaten online begangen werden. IT-Forensik spielt eine zentrale Rolle, um digitale Beweise zu sichern, die Nutzung von Computern und Speichermedien zu analysieren und mögliche Verschleierungstechniken der Täter zu durchbrechen. Oft nutzen Täter des § 184b StGB komplexe Netzwerke und Anonymisierungsdienste, was die Ermittlungen erschwert. In manchen Fällen kann es jedoch auch vorkommen, dass unschuldige Personen durch Schadsoftware oder unbewusste Zugriffe in den Besitz solcher Inhalte gelangen. Hier ist eine fundierte IT-Forensik entscheidend, um Entlastungsbeweise zu sichern und unrechtmäßige Vorwürfe abzuwehren. Ein erfahrener Anwalt bei Kinderpornographie arbeitet eng mit IT-Experten zusammen, um digitale Beweise korrekt zu interpretieren und technische Fehler oder fehlerhafte Ermittlungsmethoden aufzudecken. Die professionelle Analyse von digitalen Spuren kann in vielen Fällen zur Entlastung führen und das Verfahren positiv beeinflussen. In der digitalen Welt ist IT-Forensik ein unverzichtbarer Bestandteil der Verteidigungsstrategie, insbesondere im sensiblen Bereich der Kinderpornographie.

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