Rechtsanwalt für Erwerb, Verbreitung und Besitz jugendpornografischer Schriften – § 184c StGB

Nicht nur der Umgang mit Kinderpornografie kann strafbar sein, sondern auch der Besitz, Erwerb oder die Verbreitung von jugendpornografischen Schriften. Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften wird gemäß § 184c StGB mit Strafe geahndet. Dabei unterscheidet sich dieser Straftatbestand jedoch in wesentlichen Punkten von der Straftat des Besitzes, Erwerbs und der Verbreitung von Kinderpornografie.

Dies beginnt bereits mit dem Unrechtswert während der Herstellung des Materials. Sexuelle Handlungen an Kindern stellen stets den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs an Kindern dar. Sexualpartner von Jugendlichen machen sich hingegen nur strafbar, wenn besondere Rahmenumstände hinzutreten. Zum Beispiel im Falle des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen oder unter den im Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 StGB beschriebenen Umständen. Dies liegt darin begründet, dass sich die körperliche Konstitution und die Urteilsfähigkeit von Jugendlichen und Kindern unterscheidet. Gleichwohl gebietet der Jugendschutz, dass Jugendliche nicht an der Produktion von pornografischen Schriften teilhaben dürfen. So ist der Besitz, der Erwerb und die Verbreitung von Jugendpornografie strafbar.

Was sind jugendpornografische Schriften?

Jugendpornografische Schriften sind Darstellungen von Jugendlichen (in Form von Bildern, Videos oder Audiodateien, ggf. sogar in fiktiver Form bei Comics, Romanen oder Computerspielen), die einen sexuellen, pornografischen Inhalt wiedergeben. Auf dem Material müssen unnatürlich geschlechtsbetonte Handlungen erkennbar sein – allein die Wiedergabe von sexuellen Handlungen (ohne auf die Erregung eines sexuellen Reizes abzuzielen) genügt nicht.

So fallen beispielsweise Nacktbilder, Dokumentationen oder Spielfilme, die keine besonders unnatürliche Körperhaltung zeigen und nicht auf die Erregung eines sexuellen Reizes abzielen, nicht unter den Straftatbestand des § 184c StGB.

Die Speicherform des Materials (USB, Festplatte, Papier etc.) ist für die Frage der Strafbarkeit irrelevant. Die verwirrende Formulierung „pornografische Schrift“ setzt keine tatsächliche körperliche Textform voraus.

In welchem Alter wird von Jugendpornografie gesprochen?

  • Jugendpornografie zeigt Personen zwischen 14 und 18 Jahren.
  • Ab Eintritt der Volljährigkeit wird einem Menschen die volle Verantwortung für sein Handeln zugeschrieben – auch im Hinblick auf die Mitwirkung an pornografischen Darstellungen.
  • Bis zum Alter von 13 Jahren handelt es sich um Kinderpornografie.

Oftmals ist die Identität der Darsteller nicht bekannt. In solchen Fällen werden die Schriften analysiert, um anhand des Kontexts oder des körperlichen Entwicklungsstandes auf das Alter der mitwirkenden Personen schließen zu können. Oftmals sind jedoch Sechzehn- oder Siebzehnjährige nicht von Achtzehnjährigen zu unterscheiden. Hier gilt der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ und es wird von der Volljährigkeit der Darsteller ausgegangen. In vielen Fällen erfolgt hier jedoch trotzdem ein Ermittlungsverfahren. Hier zeigt sich besonders, dass ein frühes Einschalten eines Rechtsanwalts eine belastende öffentliche Hauptverhandlung vermeiden kann, wenn der Strafverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren darauf hinweist, dass eine sichere Alterseinstufung im konkreten Fall gar nicht möglich ist.

Was bedeuten die Begriffe „Scheinerwachsene“ und „Scheinjugendliche“?

  • Scheinerwachsene: Nach den Altersangaben handelt es sich entweder um volljährige Darsteller oder das optische Erscheinungsbild lässt die Jugendlichen älter/erwachsen wirken, tatsächlich werden jedoch Jugendliche gezeigt. Trotz der falschen Angaben handelt es sich um Jugendliche im Sinne des § 184c StGB. Ein erfahrener Strafverteidiger wird in einem solchen Fall darauf hinwirken, dass der Beschuldigte ohne Vorsatz handelte, da er von der Volljährigkeit der dargestellten Personen ausging. In diesen Fällen entfällt eine Strafbarkeit.
  • Scheinjugendliche: Die Darsteller sind volljährig, sehen jedoch aus wie Jugendliche. Trotz der Volljährigkeit kann hier eine Strafbarkeit gegeben sein, wenn ein wirklichkeitsnahes Geschehen vorliegt. Dies ist der Fall, wenn ein objektiver Betrachter aufgrund des Erscheinungsbildes und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu dem Schluss kommt, dass es sich bei den Darstellern um Minderjährige handelt. In derartigen Fällen ist es von großer Relevanz, dass ein Strafverteidiger sämtliche Begleitumstände (z.B. Begleittexte), die auf die Volljährigkeit der gezeigten Personen hindeuten, auswertet.

Zeigen die pornografischen Schriften offensichtlich nur jugendliche Fantasien – beispielsweise, indem eine erkennbar volljährige Darstellerin ein „Schulmädchen“ spielt – liegt keine Jugendpornografie vor.

Mit welchen Strafen ist bei Jugendpornografie zu rechnen?

Der Strafrahmen für den Besitz, den Erwerb oder die Verbreitung von Jugendpornografie ist deutlich geringer als im Falle der Kinderpornografie. Gleichwohl sollte ein Vorwurf in diesem Bereich stets ernst genommen werden. Er kann neben den strafrechtlichen Folgen auch erhebliche Konsequenzen für das private oder berufliche Umfeld bewirken.

Wer Jugendpornografie besitzt, hat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe zu rechnen. Andere Handlungen wie das Herstellen, Verbreiten oder Bewerben von Jugendpornografie werden höher bestraft. Hier steht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe im Raum. Im Falle der Gewerbsmäßigkeit oder bei einer Bandentat droht sogar eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren.

Wie verläuft die Strafverteidigung?

Je früher Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen, desto größer ist der Handlungsspielraum. In einem Erstgespräch wird mit Ihnen der konkrete Vorwurf erörtert und eine gemeinsame Verteidigungsstrategie festgelegt. In den meisten Fällen können bereits zu diesem Zeitpunkt die Schwächen des Vorwurfs ausgemacht werden.

Häufig handelt es sich gar nicht um Jugendpornografie, da die Darsteller schon volljährig sind oder aber der Betrachter zumindest davon hätte ausgehen können. Auch fehlt es häufig am tatsächlichen Besitz der Jugendpornografie. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Jugendpornografie ausschließlich online angeschaut wurde. Grundsätzlich reicht bereits die Speicherung im Cache (auf der Festplatte) aus, um eine Strafbarkeit zu begründen. Wurde diese Speicherung jedoch deaktiviert, werden die Dateien nur im flüchtigen Arbeitsspeicher zwischengespeichert und ein Besitz ist nicht gegeben.

Ebenfalls kann in vielen Fällen nicht aufgeklärt werden, wer genau die fraglichen Schriften heruntergeladen und gespeichert hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mehrere Personen Zugriff auf den Computer hatten.

Rechtsanwalt Dr. Böttner hat langjährige Erfahrung im Bereich der Verteidigung gegen den Vorwurf der Kinder- und Jugendpornografie. Als Fachanwalt für Strafrecht ist er hochspezialisiert und kann Ihnen mit seiner umfangreichen Erfahrung in allen Verfahrensstadien helfen. Sollten Sie einer Straftat beschuldigt sein, können Sie jederzeit Rechtsanwalt Dr. Böttner für ein unverbindliches Erstgespräch kontaktieren.

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