Im Notfall sind wir 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche für Sie erreichbar. Sollten Sie von einer dieser Maßnahmen betroffen sein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

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Rechtsanwalt für Erwerb, Verbreitung und Besitz jugendpornographischer Schriften – § 184c StGB

Strafe für Jugendpornographie nach § 184c StGB

  • Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe für den Besitz von Jugendpornographie

  • Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für das Herstellen, Verbreiten oder Bewerben von Jugendpornographie
  • Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt.
Strafe wegen Jugendpornographie nach § 184c StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Sie haben eine Vorladung wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen den § 184c StGB erhalten?

Wenn Sie eine Vorladung wegen des Verdachts auf die Verbreitung, den Erwerb oder den Besitz von Jugendpornographie gemäß § 184c StGB erhalten, kann dies zunächst sehr beunruhigend sein. Die Strafandrohung des § 184c StGB ist gewaltig – Sie brauchen einen Anwalt für Jugendpornographie gem. § 184c StGB. In solchen Fällen ist es unerlässlich, einen erfahrenen und auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Fachanwalt an Ihrer Seite zu haben, der nicht nur über umfassende Kenntnisse verfügt, sondern auch erfolgreiche Mandate in ähnlichen Fällen nachweisen kann. Das Sexualstrafrecht gehört zu einem unserer Kerngebiete – bei uns sind Sie bestmöglich aufgehoben. Durch unsere individuell angepasste Verteidigungsstrategie streben wir im Idealfall eine schnellstmögliche Verfahrenseinstellung an, um Ihnen eine öffentliche Hauptverhandlung, wie auch weitere Kosten zu ersparen.

 

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Dr. Sascha Böttner hat sich bewusst auf das Sexualstrafrecht und den § 184c StGB spezialisiert, um Ihnen eine bestmögliche Verteidigung zu bieten. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

 

Was sind jugendpornographische Schriften?

Jugendpornographische Schriften sind Darstellungen von Jugendlichen (in Form von Bildern, Videos oder Audiodateien, ggf. sogar in fiktiver Form bei Comics, Romanen oder Computerspielen), die einen sexuellen, pornographischen Inhalt wiedergeben. Auf dem Material müssen unnatürlich geschlechtsbetonte Handlungen erkennbar sein – allein die Wiedergabe von sexuellen Handlungen (ohne auf die Erregung eines sexuellen Reizes abzuzielen) genügt nicht.

So fallen beispielsweise Nacktbilder, Dokumentationen oder Spielfilme, die keine besonders unnatürliche Körperhaltung zeigen und nicht auf die Erregung eines sexuellen Reizes abzielen, nicht unter den Straftatbestand des § 184c StGB.

Die Speicherform des Materials (USB, Festplatte, Papier etc.) ist für die Frage der Strafbarkeit irrelevant. Die verwirrende Formulierung „pornographische Schrift“ setzt keine tatsächliche körperliche Textform voraus.

 

In welchem Alter wird von Jugendpornographie gesprochen?

  • Jugendpornographie zeigt Personen zwischen 14 und 18 Jahren.
  • Ab Eintritt der Volljährigkeit wird einem Menschen die volle Verantwortung für sein Handeln zugeschrieben – auch im Hinblick auf die Mitwirkung an pornographischen Darstellungen.
  • Bis zum Alter von 13 Jahren handelt es sich um Kinderpornographie.

Oftmals ist die Identität der Darsteller nicht bekannt. In solchen Fällen werden die Schriften analysiert, um anhand des Kontexts oder des körperlichen Entwicklungsstandes auf das Alter der mitwirkenden Personen schließen zu können. Oftmals sind jedoch Sechzehn- oder Siebzehnjährige nicht von Achtzehnjährigen zu unterscheiden. Hier gilt der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ und es wird von der Volljährigkeit der Darsteller ausgegangen. In vielen Fällen erfolgt hier jedoch trotzdem ein Ermittlungsverfahren. Hier zeigt sich besonders, dass ein frühes Einschalten eines Rechtsanwalts eine belastende öffentliche Hauptverhandlung vermeiden kann, wenn der Strafverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren darauf hinweist, dass eine sichere Alterseinstufung im konkreten Fall gar nicht möglich ist.

 

Was bedeuten die Begriffe „Scheinerwachsene“ und „Scheinjugendliche“?

  • Scheinerwachsene: Nach den Altersangaben handelt es sich entweder um volljährige Darsteller oder das optische Erscheinungsbild lässt die Jugendlichen älter/erwachsen wirken, tatsächlich werden jedoch Jugendliche gezeigt. Trotz der falschen Angaben handelt es sich um Jugendliche im Sinne des § 184c StGB. Ein erfahrener Strafverteidiger wird in einem solchen Fall darauf hinwirken, dass der Beschuldigte ohne Vorsatz handelte, da er von der Volljährigkeit der dargestellten Personen ausging. In diesen Fällen entfällt eine Strafbarkeit.
  • Scheinjugendliche: Die Darsteller sind volljährig, sehen jedoch aus wie Jugendliche. Trotz der Volljährigkeit kann hier eine Strafbarkeit gegeben sein, wenn ein wirklichkeitsnahes Geschehen vorliegt. Dies ist der Fall, wenn ein objektiver Betrachter aufgrund des Erscheinungsbildes und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu dem Schluss kommt, dass es sich bei den Darstellern um Minderjährige handelt. In derartigen Fällen ist es von großer Relevanz, dass ein Strafverteidiger sämtliche Begleitumstände (z.B. Begleittexte), die auf die Volljährigkeit der gezeigten Personen hindeuten, auswertet.

Zeigen die pornographischen Schriften offensichtlich nur jugendliche Fantasien – beispielsweise, indem eine erkennbar volljährige Darstellerin ein „Schulmädchen“ spielt – liegt keine Jugendpornographie vor.

 

Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen gemäß §184e StGB

Gemäß § 184e StGB wird auch bestraft, wer eine kinder- oder jugendpornographischer Darbietung nach §184b bzw. §184c StGB veranstaltet oder besucht.

 

Wie verläuft die Strafverteidigung?

Je früher Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen, desto größer ist der Handlungsspielraum. In einem Erstgespräch wird mit Ihnen der konkrete Vorwurf erörtert und eine gemeinsame Verteidigungsstrategie festgelegt. In den meisten Fällen können bereits zu diesem Zeitpunkt die Schwächen des Vorwurfs ausgemacht werden.

Häufig handelt es sich gar nicht um Jugendpornografie, da die Darsteller schon volljährig sind oder aber der Betrachter zumindest davon hätte ausgehen können. Auch fehlt es häufig am tatsächlichen Besitz der Jugendpornografie. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Jugendpornografie ausschließlich online angeschaut wurde. Grundsätzlich reicht bereits die Speicherung im Cache (auf der Festplatte) aus, um eine Strafbarkeit zu begründen. Wurde diese Speicherung jedoch deaktiviert, werden die Dateien nur im flüchtigen Arbeitsspeicher zwischengespeichert und ein Besitz ist nicht gegeben.

Ebenfalls kann in vielen Fällen nicht aufgeklärt werden, wer genau die fraglichen Schriften heruntergeladen und gespeichert hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mehrere Personen Zugriff auf den Computer hatten.

Rechtsanwalt Dr. Böttner hat langjährige Erfahrung im Bereich der Verteidigung gegen den Vorwurf der Kinder- und Jugendpornografie. Als Fachanwalt für Strafrecht ist er hochspezialisiert und kann Ihnen mit seiner umfangreichen Erfahrung in allen Verfahrensstadien helfen. Sollten Sie einer Straftat beschuldigt sein, können Sie jederzeit Rechtsanwalt Dr. Böttner für ein unverbindliches Erstgespräch kontaktieren.

 

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei Jugendpornographie gemäß § 184c StGB:

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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