Im Notfall sind wir 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche für Sie erreichbar. Sollten Sie von einer dieser Maßnahmen betroffen sein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

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Anwalt bei Verbreitung pornographischer Inhalte

Strafe für die Verbreitung pornographischer Inhalte nach § 184 StGB

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Strafe wegen Verbreitung pornographischer Inhalte nach § 184 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Haben Sie eine Vorladung erhalten, weil Sie des Verdachts der Verbreitung pornographischer Inhalte nach § 184 StGB beschuldigt werden?

Dann ist eine umgehende Reaktion gefragt. Bei Dr. Böttner Rechtsanwälte finden Sie spezialisierte Fachanwälte für Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, die tiefgreifende Erfahrungen in Fällen der Verbreitung pornographischer Inhalte gemäß § 184 StGB besitzen. Unser Ziel ist es, eine auf Sie persönlich zugeschnittene Verteidigungsstrategie zu entwickeln, die Ihre rechtlichen Interessen optimal vertritt und Ihnen unnötige Belastungen erspart.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der Verbreitung pornographischer Inhalte nach § 184 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann mache ich mich wegen der Verbreitung pornographischer Inhalte nach § 184 StGB strafbar?

Wegen der Verbreitung pornographischer Inhalte gemäß § 184 StGB wird bestraft, wer einen pornographischen Inhalt

  • einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
  • an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
  • im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
  • im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
  • im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
  • öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
  • an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
  • in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
  • herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
  • auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen.

Um welche Schutzgüter geht es bei dem § 184 StGB?

Durch Straftatbestände wie die Verbreitung pornographischer Inhalte sollen vor allem Menschen vor ungewollter Exposition gegenüber eben solchen Inhalten geschützt werden. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auch auf dem Jugendschutz, da Jugendlichen der Zugang zu solchen Materialien ohne die Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten nicht gestattet werden soll.

Die Qualifikationen der Verbreitung pornographischer Inhalte nach § 184 StGB

Während der § 184 StGB das grundlegende Delikt festlegt und die Verbreitung von sogenannten „einfachen“ pornographischen Inhalten strafbar macht, handeln die §§ 184a ff. StGB als Qualifikationsdelikte zu diesem Delikt. Sie behandeln die Verbreitung von „harten“ pornographischem Material, zu dem unter anderem Inhalte gehören, die Gewalt oder sexuelle Handlungen mit Tieren beinhalten. Darüber hinaus ist die Verbreitung von jugendpornographischem Material gemäß § 184c StGB strafbar. Besondere Bedeutung kommt unter anderem auch § 184b StGB zu, der die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz von Kinderpornographie unter Strafe stellt. Für die richtige Differenzierung und Einordnung hilft Ihr Anwalt bei Verbreitung pornographischer Inhalte.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei der Verbreitung pornographischer Inhalte gemäß § 184 StGB:

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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