Strafe für die Verbreitung pornographischer Inhalte nach § 184 StGB
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Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
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Dann ist eine umgehende Reaktion gefragt. Bei Dr. Böttner Rechtsanwälte finden Sie spezialisierte Fachanwälte für Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, die tiefgreifende Erfahrungen in Fällen der Verbreitung pornographischer Inhalte gemäß § 184 StGB besitzen. Unser Ziel ist es, eine auf Sie persönlich zugeschnittene Verteidigungsstrategie zu entwickeln, die Ihre rechtlichen Interessen optimal vertritt und Ihnen unnötige Belastungen erspart.
Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der Verbreitung pornographischer Inhalte nach § 184 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.
Wegen der Verbreitung pornographischer Inhalte gemäß § 184 StGB wird bestraft, wer einen pornographischen Inhalt
Durch Straftatbestände wie die Verbreitung pornographischer Inhalte sollen vor allem Menschen vor ungewollter Exposition gegenüber eben solchen Inhalten geschützt werden. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auch auf dem Jugendschutz, da Jugendlichen der Zugang zu solchen Materialien ohne die Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten nicht gestattet werden soll.
Während der § 184 StGB das grundlegende Delikt festlegt und die Verbreitung von sogenannten „einfachen“ pornographischen Inhalten strafbar macht, handeln die §§ 184a ff. StGB als Qualifikationsdelikte zu diesem Delikt. Sie behandeln die Verbreitung von „harten“ pornographischem Material, zu dem unter anderem Inhalte gehören, die Gewalt oder sexuelle Handlungen mit Tieren beinhalten. Darüber hinaus ist die Verbreitung von jugendpornographischem Material gemäß § 184c StGB strafbar. Besondere Bedeutung kommt unter anderem auch § 184b StGB zu, der die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz von Kinderpornographie unter Strafe stellt. Für die richtige Differenzierung und Einordnung hilft Ihr Anwalt bei Verbreitung pornographischer Inhalte.
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