Strafe für Zwangsheirat nach § 237 StGB
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Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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In minder schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder eine Geldstrafe.
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
In minder schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder eine Geldstrafe.
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In einer solchen Situation ist es essenziell, besonnen zu handeln und umgehend Kontakt zu einem Strafverteidiger aufzunehmen, der auf Zwangsheirat spezialisiert ist. Die Wahl eines erfahrenen Strafverteidigers für Zwangsheirat nach § 237 StGB, der nicht nur über fundierte Rechtskenntnisse verfügt, sondern auch Erfahrung in vergleichbaren Fällen mitbringt, kann entscheidend für den Ausgang Ihres Verfahrens sein. Wir bei Dr. Böttner Rechtsanwälte entwickeln eine individuell auf Ihren Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie mit dem Ziel, das Verfahren möglichst rasch zu beenden und Ihnen die Belastungen und Kosten eines öffentlichen Prozesses zu ersparen.
Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der Zwangsheirat nach § 237 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.
Zwangsheirat im Sinne des § 237 StGB ist eine Eheschließung, bei der einer oder beide Partner gegen ihren Willen verheiratet werden. Betroffen sind überwiegend Frauen und Mädchen unter 18 Jahren. Solche Ehen sind häufig mit erheblichem psychischem und sozialem Druck, Drohungen, Erniedrigungen und Gewalt verbunden. Bei Weigerung der Betroffenen kommt es oft zu Gewalttaten, wenn nicht sogar zum Mord oder Totschlag.
Arrangierte Ehen und Zwangsheiraten nach § 237 StGB werden oft von Verwandten oder Ehevermittlern initiiert. Der entscheidende Unterschied liegt in der Zustimmung des Brautpaars: Bei einer arrangierten Ehe stimmen beide Partner der Heirat zu. Allerdings kann die Grenze zur Zwangsheirat verschwimmen, da die Wahrnehmung von Zwang subjektiv ist und individuell unterschiedlich empfunden wird. Während einige eine arrangierte Ehe als freiwillig und akzeptabel ansehen, können andere sich unter Druck gesetzt fühlen und dies als Zwang empfinden.
Zwangsheirat gemäß § 237 StGB kann auf unterschiedliche Weise durchgeführt werden, je nach den jeweiligen Umständen und Motiven:
Darüber hinaus gibt es viele Fälle von Kinderheirat, bei denen minderjährige Mädchen gegen ihren Willen verheiratet werden.
Nach § 237 Abs. 1 StGB ist es strafbar, jemanden durch Zwang zur Eingehung einer Ehe zu nötigen. Zwangsmittel können hierbei sowohl physische Gewalt, wie körperliche oder sexuelle Übergriffe, als auch psychische Gewalt, wie Drohungen, Erpressung oder Erniedrigung, sein. Zusätzlich ist gemäß § 237 Abs. 2 StGB auch die Zwangsheirat strafbar, wenn das Opfer dafür ins Ausland gebracht wird. Dies schließt sowohl das Verbringen des Opfers aus Deutschland als auch die Veranlassung, ins Ausland zu gehen oder zurückzukehren, ein. Entscheidend ist, dass bereits das Handeln, das den Aufenthalt im Ausland bewirkt, strafbar ist, nicht nur die Nötigung zur Ehe selbst.
Wer kann alles Täter einer Zwangsheirat nach § 237 StGB sein?
Entgegen der Vermutung der meisten Menschen, muss der zukünftige Ehepartner nicht zwingend der Täter des § 237 StGB sein. Zwar ist es möglich, dass der zukünftige Ehepartner die Zwangsheirat initiiert, aber es ist keine Voraussetzung. Täter kann jede Person sein, unabhängig von ihrer Beziehung zum Opfer. Das bedeutet, dass auch Familienmitglieder, Freunde oder andere Dritte die Zwangsheirat veranlassen und durchsetzen können.
Eine Zwangsehe ist erst dann gemäß § 237 StGB strafbar, wenn die Ehe tatsächlich geschlossen wurde. Die bloße Planung oder das Beschließen einer Zwangsehe ist nicht strafbar, solange keine weiteren strafbaren Handlungen, wie etwa eine Verschleppung, stattgefunden haben. Somit muss ein vollwirksamer Eheschluss vorliegen, damit das Delikt der Zwangsehe erfüllt ist.
Die Strafbarkeit einer Zwangsehe nach § 237 StGB ist nicht darauf beschränkt, dass die Ehe in Deutschland geschlossen wird. Auch im Ausland geschlossene Zwangsehen fallen unter die Straftatbestände, sofern sie nach deutschem Recht gültig sind. Damit werden Opfer auch geschützt, wenn die Zwangsheirat außerhalb Deutschlands stattgefunden hat, aber nach deutschem Recht Anerkennung finden könnte.
Eine unter Zwang geschlossene Ehe im Sinne des § 237 StGB kann gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB aufgehoben werden. Innerhalb von drei Jahren kann mithilfe eines Anwalts ein Antrag auf Eheaufhebung gestellt werden. Für minderjährige Verheiratete, die nach Deutschland einreisen, gelten besondere Bestimmungen:
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