Rechtsanwalt für Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht

Immer häufiger werden Ärzte Beschuldigte eines Strafverfahrens. Unabhängig davon, ob die Beschuldigungen zu Recht oder zu Unrecht erhoben wurden, ist die frühzeitige Kontaktaufnahme zu einem, auf das Strafrecht spezialisierten, Rechtsanwalt dringend zu empfehlen. Bereits das Gerücht einer möglichen Straftat kann den privaten und beruflichen Ruf dauerhaft beschädigen. Ein Strafverteidiger, der insbesondere auch im Arztstrafrecht erfahren ist, kann Ihnen bereits in einem ersten Gespräch den weiteren Verfahrensverlauf und die möglichen Verteidigungsansätze erläutern.

Wie können sich Ärzte strafbar machen?

Ärzte werden regelmäßig mit der Frage des Lebens und des Todes konfrontiert. Gerade aus diesem Näheverhältnis zum Tod resultieren viele strafrechtliche Vorwürfe. Genauso häufig gibt es aber auch Vorwürfe bezüglich der Abrechnung der eigenen Leistungen. Der Kern des Vorwurfes liegt aber immer in der besonderen Stellung des Arztes, das heißt entweder gegenüber den Patienten oder gegenüber den Abrechnungsstellen.

Folgende Vorwürfe werden häufig im Zusammenhang mit dem Arzt-Beruf erhoben:

  • Fahrlässige Tötung oder Körperverletzung (§§ 222, 229 StGB)
  • Vorsätzliche Tötung oder Körperverletzung (§§ 212, 223 StGB)
  • Ärztliche Sterbehilfe
  • Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)
  • Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB)
  • Untreue (§ 266 StGB)
  • Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 299, 331, 332 StGB)
  • Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§§ 203, 204 StGB)

Vorwurf: fehlende Einwilligung des Patienten

Die Heilbehandlung eines Arztes stellt in der Regel eine vorsätzliche Körperverletzung dar und ist nur durch eine Einwilligung des Patienten gerechtfertigt. Auch wenn diese Einschätzung von vielen Seiten stark kritisiert wird („Ärzte verletzen nicht, sie heilen“), hält die höchstrichterliche Rechtsprechung an ihr fest.

Aus diesem Grund ist es für die strafrechtliche Frage immer von erheblichem Interesse, ob der Patient in die konkrete Behandlung eingewilligt hat. Diese Einwilligung muss nicht immer ausdrücklich erfolgen. Sie kann auch durch eine mutmaßliche Einwilligung gegeben sein, z.B. wenn der Patient bewusstlos ist. Hier muss lediglich geschaut werden, ob der Patient eingewilligt hätte, wenn er dazu in der Lage gewesen wäre. In den meisten Fällen lautet die Antwort „Ja“. Ein kranker oder verletzter Patient möchte schließlich gerettet werden.

Oftmals passieren Fehler bei der Aufklärung der Patienten – beispielsweise über das Risiko der Behandlung oder hinsichtlich alternativer Behandlungsmethoden. Ist die Aufklärung fehlerhaft verlaufen, kommt nur noch eine hypothetische Einwilligung in Betracht. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob der Patient auch bei Kenntnis über die Risiken oder alternative Behandlungsmethoden in die Behandlung eingewilligt hätte.

Die Anforderungen an eine korrekte Einwilligung sind sehr hoch. Grundsätzlich gilt hier: Je niedriger der Krankheitswert eines Patienten ist, desto höher sind die Anforderungen an die Einwilligung. Sollten Sie einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) beschuldigt werden, wird ein im Strafrecht spezialisierter Anwalt engagiert sein, die Situation im Vorfeld der Behandlung aufzuklären und genau zu analysieren. Bei Vorsatzdelikten im Arztstrafrecht ist die entscheidende Frage, ob der Patient hinreichend aufgeklärt wurde.

Vorwurf: fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung

In Deutschland kommt es jährlich zu einer Vielzahl von Behandlungsfehlern. Die Gefahr von „Behandlungsfehlern“ liegt jedoch in der Natur des Heileingriffs, da „Heilen“ und „Schaden“ häufig nah beieinander liegen. Insbesondere stellt sich die Situation rückblickend meist viel klarer dar, als zum Zeitpunkt der Behandlungsmaßnahme. Solche Behandlungsfehler können gravierende Folgen haben und zu einer Körperverletzung oder schlimmstenfalls sogar zum Tod des Patienten führen. Für einen Arzt steht nun häufig der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) im Raum.

Strafbar ist ein Behandlungsfehler jedoch nur dann, wenn ein Arzt die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die nach den Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten von ihm hätte erwartet werden können. Gefordert wird die Einhaltung einer berufsspezifischen Sorgfalt. Diese kann sich dynamisch entwickeln und hängt unter anderem vom Stand der Forschung, den derzeitigen Arzneien oder Behandlungsmethoden ab. Zudem treten weitere Faktoren hinzu, die ein auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt für die Erarbeitung einer geeigneten Verteidigungsstrategie heranführen kann.

Vorwurf: Abrechnungsbetrug

Häufig bezieht sich der strafrechtliche Vorwurf von Ärzten nicht auf die konkrete Behandlung, sondern auf die anschließende Abrechnung. Die Staatsanwaltschaft legte in den letzten Jahren zunehmend einen Fokus auf die Ermittlung von Verdachtsfällen, die einen Abrechnungsbetrugs nach § 263 StGB begründen können. Dabei geht es vor allem um die Abrechnung von Leistungen gegenüber den Krankenkassen, die tatsächlich nie erbracht wurden. Ob in diesen Fällen aber tatsächlich ein strafbarer Betrug vorliegt, ist häufig mehr als unklar.

In der rechtsanwaltlichen Praxis verstecken sich im Bereich des Abrechnungsbetrugs zahlreiche rechtliche Probleme und schwierige Fragestellungen. Oftmals ist fraglich, wer in den unübersichtlichen Verhältnissen zwischen Patienten, Arzt, Krankenkasse und ggf. Apotheke getäuscht wurde und wer daraufhin die Vermögensverfügung vorgenommen hat. Ein Schwerpunkt der anwaltlichen Arbeit liegt beim Vorwurf des Abrechnungsbetrugs darin, ob dem beschuldigten Arzt in derart komplexen Abrechnungsfragen überhaupt ein Täuschungsvorsatz unterstellt werden kann. Hier kommt es auf die spezifische Gestaltung des Einzelfalls an. In einer ersten Beratung können diese Fragen anhand des konkreten Vorwurfes erörtert und vorläufig bewertet werden.

Wie verläuft die Strafverteidigung?

Sollten Sie als Arzt einer Straftat beschuldigt werden, können Sie jederzeit die Anwaltskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger kontaktieren. Rechtsanwalt Dr. Böttner und sein Team verfügen über langjährige Erfahrung im Bereich des Arzt- und Medizinstrafrechts.

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