Legt lediglich der Angeklagte gegen das Urteil Berufung ein – dann gilt das Verbot der Verschlechterung (sog. reformatio in peius), gem. § 331 Abs. 1 StPO – darf das Urteil aus der ersten Instanz in der Berufung nicht zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden, es kann in dem Fall also nur besser werden.
Im Strafrecht können in der Berufungsverhandlung durch die Verteidigung oder die Staatsanwaltschaft Beweismittel vorgelegt werden, die in der ersten Instanz noch nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Dadurch ergeben sich in der Berufung eine Vielzahl von Möglichkeiten für die Strafverteidigung:
Wir kennen in der zweiten Instanz die Würdigung des Falles durch das Amtsgericht und haben die Möglichkeit, mit der Berufung gezielt die Punkte anzugreifen, die Staatsanwaltschaft und Amtsgericht für die Begründung der Verurteilung beim Amtsgericht vorgebracht haben. Beispielsweise kann man nun entscheiden, ob ein Sachverständigengutachten für die Verteidigung notwendig ist, oder der Angeklagte kann in der Berufung nun doch eine Einlassung abgeben, obwohl er in der ersten Instanz keine Angaben zur Sache gemacht hat.
Die Berufungsinstanz ist in jedem Fall die letzte Tatsacheninstanz. Danach kann die Rechtskraft des Urteils nur noch mit der Revision abgewendet werden.
Anwalt für Strafsachen –
Aufgaben und Auswahl für das Berufungsvorhaben
Der Anwalt der Berufungsinstanz muss aus beschriebenen Gründen dafür Sorge tragen, dass in der Berufung alle Beweismittel vorgebracht und dem Gericht alle Tatsachen mitgeteilt werden, die für die Vertretung der Interessen des Mandanten wichtig sind.
Die meisten Verfahrensfehler müssen spätestens in der Berufungsinstanz gerügt werden, um sie (ggf. später) in der Revision im Wege der sog. Verfahrensrüge erfolgreich geltend machen zu können, falls das Urteil des Berufungsgerichts nicht zufriedenstellend sein sollte.
Es ist deshalb sinnvoll, bereits in der 1. Tatsacheninstanz, spätestens jedoch in der Berufung einen Strafverteidiger zu beauftragen, der über entsprechende Kenntnisse im Strafrecht und im Strafprozessrecht verfügt, sodass wertvolle Chancen im Rahmen der Tatsacheninstanz nicht ungenutzt verstreichen.
Wenn Sie mit dem Ergebnis des Strafurteils in der ersten Instanz nicht zufrieden sind, sollten Sie gemeinsam mit dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens überlegen, ob Sie das Urteil der ersten Instanz akzeptieren oder die Chance eines günstigeren Urteils in der Berufung nutzen möchten.
Strafverteidigung in der Berufung mit Hilfe unserer Anwaltskanzlei
Die Betreuung in Berufungsverfahren wird in unserer Kanzlei durch Rechtsanwalt Dr. Böttner persönlich übernommen. Im Falle einer Beauftragung steht Ihnen somit einer der wenigen promovierten Fachanwälte für Strafrecht mit Doppelprädikatsexamen zur Seite, mit der nötigen Erfahrung zur Durchsetzung Ihrer Rechte in der Berufung, Revision oder Sprungrevision.
Bitte nehmen Sie zuvor Kontakt mit uns auf, um Ihre individuelle Prozesssituation kurz und unverbindlich vorab zu besprechen.