Strafe für die Brandstiftung nach §§ 306 ff. StGB
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Die Strafe für eine Brandstiftung nach §§ 306 ff. StGB kann von einer Geldstrafe, bis hin zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren reichen…
Die Strafe für eine Brandstiftung nach §§ 306 ff. StGB kann von einer Geldstrafe, bis hin zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren reichen…
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Schnell zum Inhalt:
Wenn Sie eine Vorladung wegen der Brandstiftung oder einem ähnlichen Brandstiftungsdelikt gem. § 306 ff. StGB erhalten haben, stehen Sie vor einer ernsthaften strafrechtlichen Herausforderung, bei der Sie einen kompetenten, engagierten und entschlossenen auf die Brandstiftungsdelikte spezialisierten Anwalt benötigen. Die Strafandrohung wegen einer Brandstiftung reicht von einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von mindestens zehn Jahren, wenn bei der Brandstiftung ein Mensch ums Leben kam. Für Sie als Beschuldigter ist es daher wichtig, frühzeitig einen professionellen Rechtsbeistand herbeizuziehen, um so einen bestmöglichen Ausgang des Verfahrens erwirken zu können. Genau hier kommen wir ins Spiel.
Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Aus diesem Grund haben wir Strafverteidiger, die sich explizit auf eine Verteidigung gegen den Verdacht einer Brandstiftung nach §§ 306 ff. StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.
Die Strafandrohungen für die verschiedenen Formen der Brandstiftung gemäß §§ 306 ff. StGB können stark variieren. Die Schwere der Strafe hängt unter anderen von der Art und der Gefährlichkeit der Brandstiftung, dem Ausmaß des Schadens oder ob der Beschuldigte mit Vorsatz oder fahrlässig handelte, ab.
Die konkreten Strafen lauten nach Gesetz wie folgt:
Straftatbestand | Mindeststrafe | Höchststrafe |
Einfache Brandstiftung, § 306 StGB | ein Jahr Freiheitsstrafe | zehn Jahre Freiheitsstrafe |
Schwere Brandstiftung, § 306a StGB | ein Jahr Freiheitsstrafe | 15 Jahre Freiheitsstrafe |
Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB | zwei Jahre Freiheitsstrafe | 15 Jahre Freiheitsstrafe |
Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB | zehn Jahre Freiheitsstrafe | |
Fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB | Geldstrafe | fünf Jahre Freiheitstrafe |
Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f StGB | Geldstrafe | drei Jahre Freiheitsstrafe |
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, § 308 StGB | ein Jahr Freiheitsstrafe | 15 Jahre Freiheitsstrafe |
Bei einer Schädigung oder Zerstörung fremden Eigentums durch eine Brandstiftung nach §§ 306 ff. StGB wird der Geschädigte seinen Schaden ersetzt haben wollen. Nach dem Deliktsrecht sind Sie dem Geschädigten zum Ersatz des aus Ihrer Handlung kausal entstandenen Schadens verpflichtet, wenn sie diesen Schaden vorsätzlich oder fahrlässig sowie auch widerrechtlich hervorgerufen haben. Diese Voraussetzungen sind bei der Verwirklichung eines Brandstiftungsdelikts nach §§ 306 ff. StGB in der Regel gegeben. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne die schädigende Handlung stünde. Hierüber wird Sie Ihr Anwalt für Brandstiftung gem. § 306 StGB ausführlich aufklären.
Die einfache Brandstiftung gemäß § 306 StGB stellt eine besondere Form der Sachbeschädigung durch Feuer dar. Unter den Tatbestand der einfachen Brandstiftung fällt das in Brand setzen oder die (teilweise) Zerstörung durch Brandlegung folgender fremder Sachen:
Für das Inbrandsetzen ist es erforderlich, dass das Feuer einen wesentlichen Bestandteil des Zielobjekts so erfasst, dass dieses auch nach Wegfall der ursprünglichen Zündquelle weiterbrennen kann. Hierbei wird die Bedeutung eines „wesentlichen Bestandteils“ nicht durch die Normen des bürgerlichen Rechts definiert, sondern orientiert sich an der allgemeinen Verkehrsanschauung und der praktischen Bedeutung des Teils für die Nutzung des Objekts.
Ein Tatobjekt gilt als teilweise zerstört, wenn wesentliche Bestandteile, die für seine vorgesehene Nutzung entscheidend sind, unbrauchbar geworden sind oder wenn seine grundlegende Funktion oder Zweckbestimmung erheblich beeinträchtigt ist. Vollständige Zerstörung eines Tatobjekts liegt vor, wenn es entweder gänzlich vernichtet wurde oder seine ursprüngliche Nutzungsfähigkeit vollkommen eingebüßt hat.
Technische Einrichtungen bestehen aus materiellen Komponenten und dienen als Unterstützungsmittel, die durch menschliches Zutun in Prozessen der Produktion oder Organisation angewendet werden können. Als typisches Beispiel führt das Gesetz Maschinen an. Erfasst werden auch Geräte wie Produktionsmaschinen, Planierraupen, Walzen oder Pumpen.
Ein Gebäude gilt als in Brand gesetzt, wenn ein oder mehrere bedeutende Teile des betroffenen Gebäudes in einer Weise vom Feuer erfasst werden, dass sie die Fähigkeit erlangen, das Feuer eigenständig und unabhängig von der ursprünglichen Zündquelle weiter zu tragen und zu verbreiten. Bei einem Gebäude zählen beispielsweise Zimmerwände oder -decken, Treppen, Fensterrahmen und Türen als wesentlicher Bestandteil.
Keine wesentlichen Bestandteile sind beispielsweise eine Tapete, ein Schrank und nicht fest eingebaute Einrichtungsgegenstände. Brennt ein unwesentlicher Bestandteil eines Gebäudes, so liegt keine Brandstiftung nach § 306 StGB, sondern „lediglich“ eine strafbare Sachbeschädigung nach § 303 I StGB vor.
Wenn die Brandstiftung durch eine Gruppe ausgeführt wurde, bestimmt sich die Strafe jedes Beteiligten nach der Art der Beteiligung. Ist der Beteiligte beispielsweise ein Mittäter gemäß § 25 II StGB, so wird er so wie ein Einzeltäter bestraft. Leistet der Beteiligte jedoch nur Beihilfe, so ist seine Strafe gemäß § 27 II S. 2 StGB nach § 49 I StGB zu mildern.
Ja. Da es sich bei der Brandstiftung um ein Verbrechen handelt, wird bereits der Versuch nach §§ 12 I, 23 I StGB stets bestraft. Hat jemand beispielsweise die Absicht, ein Gebäude in Brand zu setzen und setzt unmittelbar zur Tat an, die Vollendung jedoch daran scheitert, dass der Täter kein geeignetes Feuer entfachen kann oder er wird erwischt und muss deswegen fliehen, so wird er wegen einer versuchten Brandstiftung bestraft.
Die Ermittlungsbehörden führen eine detaillierte Untersuchung des Tatortes durch, wobei sie häufig Experten hinzuziehen, um die Ursache des Feuers festzustellen. Der Fund von Brandbeschleunigern oder das Vorhandensein mehrerer Brandherde weisen stark auf Brandstiftung hin.
Grundsätzlich Ja. Das in Brandsetzen des eigenen Gebäudes fällt nicht unter den Tatbestand der einfachen Brandstiftung nach § 306 StGB, da dieser nur fremdes Eigentum schützt. Ist Ihr Gebäude jedoch gegen die Beschädigung oder Zerstörung versichert und Sie beabsichtigen sich oder einem Dritten Versicherungsleistungen zu verschaffen, so kommt eine Strafbarkeit nach § 265 StGB in Betracht, wenn nicht auch eine Strafbarkeit wegen Betrugs gem. § 263 III Nr. 5 StGB in Betracht kommt.
Trotz Eigentum an dem Gebäude können Sie sich jedoch gem. § 306a StGB der schweren Brandstiftung strafbar machen, wenn in dem Gebäude bspw. Menschen wohnen. Der § 306a StGB verlangt keine Fremdheit der Sachen.
Bei der schweren Brandstiftung macht sich der Täter durch das Inbrandsetzen oder die oder (teilweise) Zerstörung eines der Tatobjekte strafbar. Tatobjekt ist unabhängig von seiner Fremdheit
Gem. § 306a II StGB wird auch bestraft, wer den Tatbestand der einfachen Brandstiftung gem. § 306 StGB erfüllt und dabei einen anderen Menschen in die konkrete Gefahr der Gesundheitsschädigung bringt. Unter einer konkreten Gefahr versteht man eine Situation, in der die Realisierung der Gesundheitsschädigung am Rechtsgut wahrscheinlich ist und ein Ausbleiben der Schädigung nur auf zufälligen Umständen beruht.
Der Tatbestand des § 306b StGB verlangt in Abgrenzung zur schweren Brandstiftung nach § 306a StGB nicht nur die konkrete Gefahr, sondern das Eintreten einer Gesundheitsschädigung. Wegen einer besonders schweren Brandstiftung macht sich strafbar, wer die Voraussetzungen des § 306 StGB oder § 306a StGB erfüllt und dabei eine schwere Gesundheitsschädigung bei einem oder eine Gesundheitsschädigung bei einer großen Zahl von Menschen verursacht hat.
Wenn die Brandstiftung in Fällen des § 306a StGB eine Person in Lebensgefahr bringt, der Täter die Brandstiftung nutzt, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder wenn der Täter die Löscharbeiten behindert oder erschwert, sieht § 306b Abs. 2 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vor.
Kommt durch die Brandstiftung ein Mensch zu Tode, droht dem Täter eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren.
Gemäß § 306c StGB muss der Täter mindestens durch leichtfertiges Handeln den Tod des Opfers herbeigeführt haben. Als leichtfertig gilt der, der die erforderliche Sorgfalt in außergewöhnlich hohem Maße missachtet. Das bedeutet, er ignoriert bei seinem Handeln offensichtliche Risiken, die jedem vernünftigen Menschen nach seinem Wissensstand und seinen Fähigkeiten klar sein müssten.
Der Tod gilt auch dann als durch die Tat des Täters verursacht, wenn das Opfer infolge der Rauchentwicklung erstickt oder durch einen Bestandteil des Tatobjekts erschlagen wird.
Gemäß § 306d StGB ist auch die fahrlässige Brandstiftung strafbar. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dies kann besonders relevant sein, wenn Vorschriften zur Brandverhütung missachtet werden. Zu Verletzungen der Sorgfaltspflicht zählen insbesondere Handlungen, die gegen Regeln zur Verhinderung von Bränden verstoßen. Beispiele hierfür sind das sorglose Platzieren brennender Kerzen, das unbeaufsichtigte Brennenlassen derselben, Rauchen in Wäldern, das unkontrollierte Verbrennen von Bodendecken, das Übergeben von Feuerwerkskörpern an Minderjährige gemäß § 22 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes, die Missachtungen technischer Sicherheitsvorschriften, wie beispielsweise beim Brand am Flughafen Düsseldorf 1996, oder das Ignorieren von Richtlinien zur Verhütung von Selbstentzündung bei Ernteerzeugnissen. Weiterhin fallen hierunter nachlässige Handhabungen von feuergefährlichen Materialien, wie das Rauchen im Bett, der unachtsame Umgang mit Zigarettenstummeln, das Verkaufen von Streichhölzern an Kleinkinder, das achtlose Wegwerfen brennender Zigaretten oder der Gebrauch von offenem Feuer in der Nähe entflammbarer Objekte, wie beispielsweise auf einem Heuboden.
Auch das bloße Herbeiführen einer Brandgefahr kann bestraft werden. Gemäß § 306f StGB macht sich strafbar, wer durch Handlungen wie Rauchen, den Gebrauch von offenem Feuer oder Licht, das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Objekten oder andere ähnliche Handlungen eine Brandgefahr für Betriebe oder Anlagen mit erhöhtem Feuerrisiko, land- oder ernährungswirtschaftliche Betriebe, Wälder, Heiden, Moore, bewirtschaftete Felder oder leicht entflammbare landwirtschaftliche Güter, die auf Feldern gelagert werden, verursacht. Der § 306f StGB bestraft somit nicht das Inbrandsetzen, sondern die bloße Herbeiführung der Brandgefahr.
Nein. Gemäß § 308 I StGB wird bestraft, wer durch Sprengstoff eine Explosion herbeiführt und dadurch die körperliche Unversehrtheit oder das Leben eines anderen Menschen sowie eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet. Somit stellt der Abs. 1 auf die bloße Gefährdung eines der aufgezählten Rechtsgüter ab.
Nach § 308 II StGB ist die Strafandrohung höher, wenn durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
§ 308 III StGB droht mit der höchsten Strafandrohung. Danach wird bestraft, wer durch die Tat wenigstens fahrlässig den Tod eines anderen Menschen verursacht.
Auch der § 308 StGB droht sowie die Brandstiftung mit einer Sanktionierung der fahrlässigen Begehung der Tat, §§ 308 V und 308 VI StGB. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt die Wertgrenze bei etwa 1.500,00 € (BGH, Urteil vom 13.10.2016 – 4 StR 239/16).
Nein. Zwar scheitert eine strafbare Handlung gemäß § 308 I StGB am untauglichen Tatobjekt, die Voraussetzungen einer Sachbeschädigung nach § 303 I StGB sind jedoch allemal erfüllt.
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