Anklageschrift und Zwischenverfahren
Den Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft bildet häufig die Anklageschrift. Mit der Anklage legt die Staatsanwaltschaft den Ermittlungsstand dem Gericht vor und beantragt die Durchführung einer Gerichtsverhandlung. Hat man bis zu diesem Zeitpunkt möglicherweise gehofft, dass sich das Missverständnis noch aufklärt, wird es spätestens jetzt ernst.
Spätestens bei einer Anklage sollte daher immer ein Strafverteidiger kontaktiert werden, damit die weiteren Schritte erörtert werden können und möglicherweise die Durchführung einer belastenden Gerichtsverhandlung doch noch verhindert werden kann.
Auch wenn bereits einige Zeit ermittelt wurde: erfahrungsgemäß empfinden die meisten Beschuldigten die Lage erst dann als richtig ernst, wenn sie die Anklageschrift im Briefkasten finden. In der Tat beginnt mit Erhebung der Anklage ein neuer und wichtiger Verfahrensabschnitt, das so genannte Zwischenverfahren.
Zunächst bedeutet die Anklage durch die Staatsanwaltschaft, dass diese einen starken Verdacht gegen den Beschuldigten hat, eine bestimmte Straftat begangen zu haben. Zuvor hat die Staatsanwaltschaft schon durch die Polizei Ermittlungen vorgenommen. Aufgrund der Beweislage ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Gleichzeitig bedeutet der Erhalt einer Anklageschrift aber auch, dass die Staatsanwaltschaft (noch) nicht der Meinung ist, dass das Verfahren beispielsweise gegen eine Geldzahlung eingestellt werden kann. Auch hat sich der zuständige Staatsanwalt gegen eine Verurteilung im Strafbefehlsverfahren entschieden, in welchem die Hauptverhandlung vermieden würde.
Wenn Sie von einer Anklage gegen Sie erfahren haben, sollten Sie sofort einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren. Dieser wird Akteneinsicht beantragen, um sich einen umfassenden Überblick über den Ermittlungsstand zu verschaffen. Es kommt oft vor, dass die Staatsanwaltschaft die Beweislage falsch einschätzt. Deshalb kann es durchaus erfolgversprechend sein, wenn der Verteidiger dem Gericht seine Ansicht betreffend der Verurteilungswahrscheinlichkeit seines Mandanten mitteilt. Das Gericht muss nämlich zuerst noch entscheiden, ob das Hauptverfahren überhaupt eröffnet werden soll. Zwingende Konsequenz einer Anklage ist also nicht der Beginn des Hauptverfahrens, sondern der zuständige Richter muss zunächst noch prüfen, ob er den Beschuldigten ebenfalls für hinreichend verdächtig hält. Erfahrungsgemäß wird dieses Stadium von Verteidigern zu selten genutzt. Die Vermeidung einer Hauptverhandlung sollte nämlich immer das Ziel sein und ist in vielen Fällen auch nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft noch möglich.
Grundsätzlich besteht für den Angeklagten keine Pflicht, sich im Strafverfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Die Strafprozessordnung (StPO) sieht aber für einige Fälle vor, dass der Angeklagte zwingend einen Verteidiger haben muss. Das ist insbesondere bei schwererer Kriminalität der Fall und in § 140 StPO genau geregelt. Sofern eine solche notwendige Verteidigung erforderlich ist, wird dem Angeschuldigten das auch spätestens mit Übersendung der Anklage mitgeteilt. Er muss dann innerhalb einer bestimmten Frist erklären, von wem er sich verteidigen lassen möchte. Geschieht dies nicht, bestimmt das Gericht einen Verteidiger für den Angeklagten. Der vom Gericht bestellte Verteidiger ist dann der sogenannte Pflichtverteidiger – die Bezeichnung wird oft ungenau verwendet.
Das Gericht eröffnet das Hauptverfahren nur, wenn es der Staatsanwaltschaft zustimmt, dass eine Verurteilung des Beschuldigten sehr wahrscheinlich ist. Wenn es das Verfahren eröffnet, wird sodann ein Verhandlungstermin bestimmt und der Angeklagte sowie die Zeugen geladen. Erst dann beginnt das Hauptverfahren. Allerdings kann das Gericht auch vorschlagen, das Verfahren einzustellen. Meistens erfolgt eine Einstellung gegen Zahlung eines gewissen Geldbetrages. Voraussetzung für eine Einstellung in diesem Verfahrensstadium ist aber, dass Staatsanwaltschaft und der Angeklagte zustimmen.
Beauftragen Sie einen spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht
Sollten Sie eine Anklageschrift erhalten haben, ist es ratsam, einen Fachanwalt für Strafrecht mit der Verteidigung zu betrauen. Der Ausgang Ihrer Strafsache ist grundlegend davon abhängig, ob und wie sich für Ihre Rechte vor Gericht eingesetzt wird. Rechtsanwalt Dr. Böttner verfügt als Fachanwalt für Strafrecht über langjährige Erfahrung in der Strafverteidigung. Er richtet die Interessenvertretung optimal auf Ihren Fall aus und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen eine effektive Verteidigungsstrategie.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)
Kanzlei für Strafrecht in Hamburg und Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.