Strafe für Menschenraub nach § 234 StGB
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Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahre.
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Der Menschenraub gemäß § 234 StGB beinhaltet das unrechtmäßige Ergreifen oder Inbesitznehmen einer Person mit der Absicht, diese in eine schutzlose Lage zu bringen oder zur Teilnahme an militärischen Diensten oder ähnlichen Aktivitäten im Ausland zu zwingen. Im Kern des Delikts nach § 234 StGB steht die physische Übernahme der Kontrolle über ein Individuum, wodurch dieses seiner Selbstbestimmung beraubt und dem Willen des Täters ausgeliefert wird. Für eine Strafbarkeit nach § 234 StGB ist entscheidend, dass die Bemächtigung des Opfers durch spezifische Mittel erfolgt: entweder durch den Einsatz von List, die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit einem erheblichen Nachteil für das Opfer.
Gewalt im Kontext des Menschenraubs nach § 234 StGB wird als der Einsatz körperlicher Kraft definiert, mit dem Ziel, jeglichen potenziellen Widerstand des Opfers zu brechen. Entscheidend ist dabei nicht, ob das Opfer tatsächlich Widerstand leistet, sondern die grundsätzliche Fähigkeit zur Gegenwehr, unabhängig von ihrem aktuellen Zustand wie Schlaf oder Bewusstlosigkeit. Opfer in solchen Zuständen gelten als potenziell widerstandsfähig, da sie unter anderen Umständen in der Lage wären, sich zu wehren. Eine Ausnahme bilden jedoch Säuglinge, denen die Möglichkeit zur Gegenwehr sowohl im wachen als auch im schlafenden Zustand fehlt. Gewalt kann vielfältige Formen annehmen und sich sowohl direkt gegen die Person richten, beispielsweise durch körperliche Angriffe, als auch indirekt, durch die Beschädigung von Transportmitteln oder das Errichten von Hindernissen, die das Opfer daran hindern, sich fortzubewegen.
List wird als eine gewaltfreie Methode definiert, die von einem Täter eingesetzt wird, um sein Gegenüber zu einem bestimmten Verhalten zu verleiten. Diese Technik umfasst eine breite Palette von Verhaltensweisen, wobei die gezielte Täuschung des Opfers eine der häufigsten Formen darstellt. Ein Beispiel für listiges Vorgehen ist das unbemerkte Beimischen von Betäubungsmitteln in das Getränk einer Person oder die Vorspiegelung falscher Tatsachen, etwa indem sich der Täter fälschlicherweise als Polizeibeamter ausgibt. Ziel dieser Handlungen ist es, durch Täuschung das Vertrauen des Opfers zu gewinnen oder es in eine Situation zu bringen, in der es unfähig zur Gegenwehr oder Entscheidungsfindung ist.
Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 234 StGB liegt vor, wenn der Täter andeutet, er könne ein Ereignis herbeiführen, das für das Opfer mit erheblichen Nachteilen oder Belastungen verbunden wäre. Um als empfindliches Übel im Sinne des Menschenraubes zu gelten, muss der angedrohte Zustand über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen und eine signifikante Beeinträchtigung für das Opfer oder dessen nahestehende Personen darstellen. Ein klassisches Beispiel für eine solche Drohung ist das Inaussichtstellen des Todes oder schwerwiegender Schädigungen des Opfers oder dessen Angehörigen. Entscheidend für die Bewertung einer Drohung als Mittel des Menschenraubs nach § 234 StGB ist nicht die tatsächliche Fähigkeit des Täters, seine Androhung wahr zu machen, sondern die Glaubhaftigkeit und Schwere der Drohung aus Sicht des Opfers. Diese Form der psychischen Einflussnahme zielt darauf ab, das Opfer zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen oder dessen Willen zu brechen, ohne physische Gewalt anzuwenden.
Das Aussetzen einer Person in einer hilflosen Lage, bei der sie ernsthaften Gefahren für Leib oder Leben ohne Möglichkeit der Selbsthilfe ausgesetzt ist, stellt ein strafbares Verhalten dar. Dies kann aufgrund des Zustands des Opfers oder äußerer Umstände erfolgen, wie das Aussetzen einer stark alkoholisierten Person bei Kälte oder das Einsperren in einem Raum ohne Wasser. Das Opfer ist in solchen Fällen zur Überlebenssicherung auf die Hilfe Dritter angewiesen. Für die Strafbarkeit nach § 234 StGB ist ein Ortswechsel des Opfers nicht zwingend; entscheidend ist die gefährdende Situation. Dies umfasst auch das Entfernen lebensnotwendiger Medikamente oder das Zurücklassen in extremen Wetterbedingungen. Wichtig ist hierbei die Intention des Täters, das Opfer hilflos zu machen, unabhängig vom Erfolg der Tat.
Eine weitere Tathandlung des Menschenraubes nach § 234 StGB kann auch die sein, dass der Täter das Opfer dem Dienst einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuführt. Militärische oder militärähnliche Einrichtungen umfassen bewaffnete Gruppierungen mit einer ausgeprägten Befehlshierarchie, wie staatliche Armeen, Bürgerkriegsmilizen oder Guerillagruppen. Die strafbare Handlung des Menschenraubes gem. § 234 StGB tritt ein, wenn eine Person solchen Einrichtungen, insbesondere im Ausland, zugeführt wird. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit entsteht durch die Absicht des Täters, das Opfer einer derartigen Einrichtung zu übergeben, unabhängig davon, ob die Übergabe erfolgreich ist.
Die Strafbarkeit wegen Menschenraubes nach § 234 StGB setzt eine spezifische Absicht des Täters voraus: das Opfer muss entweder in eine hilflose Lage versetzt oder einer militärischen Einheit zugeführt werden. Entscheidend ist das zielgerichtete Bestreben des Täters, eine dieser Handlungen zu vollziehen. Ohne diese gezielte Absicht entfällt die Grundlage für eine Strafbarkeit im Sinne des Menschenraubes. Es ist somit die Intention, die hinter der Tat steht, welche die strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet.
Der Versuch eines Menschenraubes ist nach den §§ 234 Abs. 1, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB strafbar und liegt vor, sobald der Täter entschlossen handelt und unmittelbar ansetzt, den Tatbestand zu verwirklichen (§ 22 StGB). Dies bedeutet, dass der Täter die entscheidende Handlungsgrenze, ab der die Verletzung des Rechtsguts unmittelbar bevorsteht, bereits überschritten hat. Ein strafrechtlich relevanter Versuch setzt voraus, dass der Täter mit dem festen Entschluss zur Tat vorgeht, also vorsätzlich handelt.
Der wesentliche Unterschied zwischen dem Menschenraub nach § 234 StGB und der Geiselnahme nach § 239b StGB liegt in den Zielen des Täters. Beim Menschenraub geht es darum, das Opfer einer hilflosen Lage auszusetzen oder es einer militärischen Einrichtung im Ausland zuzuführen. Die Geiselnahme zielt hingegen darauf ab, das Opfer als Mittel zu nutzen, um von einem Dritten eine Handlung, Duldung oder Unterlassung zu erzwingen. Kurz gesagt: Menschenraub fokussiert auf die Kontrolle über das Opfer, während bei der Geiselnahme die Erreichung von Forderungen im Vordergrund steht.
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