Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten

Wer Scheckkarten oder Kreditkarten missbraucht, kann nach § 266 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Der Straftatbestand gehört jedoch zu einem der komplizierteren Straftatbestände und führt in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten.

Ein Hauptproblem ist, dass nicht alle Karten, welche dem Kunden Kredit einräumen, auch tatsächlich Kreditkarten im Sinne des Gesetzes sind. Gerade bei „Kundenkarten“ oder ähnlichen Systemen, bei denen der Kartenausgeber und der Zahlungspartner identisch sind, ist die Norm meist nicht einschlägig.

Der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten wurde als Straftatbestand ins Strafgesetzbuch aufgenommen, um Strafbarkeitslücken zwischen Betrug gem. § 263 StGB und Untreue gem. § 266 StGB zu schließen.

Gesetzestext des § 266b I StGB
(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, missbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Voraussetzungen des § 266b I StGB (Scheck- und Kreditkartenmissbrauch)

Zunächst ist hier darauf hinzuweisen, dass diese Norm nur im 3-Personen-Verhältnis einschlägig ist, das heißt Konstellationen im 2-Personen-Verhältnis scheiden von vornherein aus. 2-Personenverhältnisse liegen in der Regel bei Kundenkarten mit Zahlungsmöglichkeit vor.

Abgrenzung: 3-Personen-Verhältnis und 2-Personen-Verhältnis:

Damit der Tatbestand des Scheck- und Kreditkartenmissbrauchs gem. § 266b I StGB erfüllt ist, müssen sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand vorliegen. Für den objektiven Tatbestand ist zunächst nötig, dass es sich um den berechtigten Karteninhaber handelt. Berechtigter Karteninhaber ist der, dem die Karte im Sinne des § 266b I StGB überlassen (in der Regel von der Bank oder dem Kreditkartenunternehmen) wurde. Darunter fällt auch derjenige, dem die Karte aufgrund falscher Angaben überlassen wurde. Unter gewissen Umständen fällt auch die EC-Karte unter diesen Tatbestand, hierzu wird auf die unten angeführten Sonderfälle verwiesen. Sodann muss der Täter die Karte missbraucht haben. Das bedeutet, er handelt im Rahmen seines rechtlichen Könnens, überschreitet aber die Grenzen seines rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis zur Bank oder zum Kreditkartenunternehmen.

  • Typischer Fall eines Missbrauchs der Scheckkarte:
    Der Täter übergibt Scheckkartenscheck, obwohl er weiß, dass sein Konto nicht gedeckt ist.
  • Typischer Fall eines Missbrauchs der Kreditkarte:
    Inanspruchnahme von Waren und Leistungen, obwohl der Täter weiß, dass er sein Konto nicht ausgleichen kann.

Dieser Missbrauch muss einen Vermögensschaden herbeigeführt haben. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Gesamtwert des Vermögens infolge der Vermögensverfügung und der minderwertigen Gegenleistung gesunken ist. Hier ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen, ob die Vermögensminderung auf Seiten des Geschädigten durch einen gleichzeitigen Vermögensanstieg des Täters vorliegt. Bei geringfügigen Überschreitungen des Innerverhältnisses, ist der Tatbestand des § 266b StGB in der Regel nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Täter zum Ausgleich des Kontos in der Lage ist.
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands muss Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale gegeben sein.

Rechtsfolgen und Strafen für den Scheck- oder Kreditkartenmissbrauch

Für den Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten gem. § 266b I StGB sieht das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von entweder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Ein Strafantrag ist nur in denen Fällen nötig, in denen die Geringwertigkeitsgrenze nicht überschritten ist, vgl. § 266b II StGB. In allen anderen Fällen kann daher auch ohne Strafantrag ermittelt werden, so dass es zu einem Strafverfahren und einer etwaigen Verurteilung kommt.
Bei leichteren Fällen des Kredit- und Scheckkartenmissbrauchs ist es möglich, dass ein Strafbefehl ergeht, sodass keine Hauptverhandlung nötig ist.

Sonderfälle beim Kreditkartenmissbrauch

In einem solchen Fall ist der Tatbestand des § 266b I StGB nicht erfüllt, da es sich hier nicht um den Berechtigten der Karte handelt. Eine solche Konstellation fällt unter den Computerbetrug gem. § 263a StGB.

In einem solchen Fall ist der Tatbestand des § 266b I StGB erfüllt, wenn der Berechtigte sein Konto unerlaubt überzieht oder seinen Dispositionskredit überschreitet. Hier ist jedoch zu beachten, dass es sich nicht um die „Hausbank“ handeln darf, bei welcher der Täter sein Konto hat. Es muss sich um eine „Fremdbank“ handeln. Dies ist damit zu begründen, dass zwischen den Banken aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung, eine Pflicht der „Hausbank“ zur Zahlung gegenüber der „Fremdbank“ besteht. Diese Konstellation entspricht demnach der wie bei einer Kreditkarte, so dass letztlich die „Hausbank“ den Vermögensschaden davonträgt.

In einer solchen Konstellation ist ebenfalls der Tatbestand des § 266b I StGB erfüllt, wenn der Berechtigte unerlaubt sein Konto überzieht oder seinen Dispositionskredit überschreitet. Dies beruht hier ebenfalls darauf, dass die „Hausbank“ das Insolvenzrisiko des Berechtigten trägt.

Sofern der Berechtigte auch hier unerlaubt sein Konto überziehen oder seinen Dispositionskredit überschreiten würde, könnte angenommen werden, dass es sich um einen Fall des § 266b I StGB handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall, da keine Einlösungsgarantie der „Hausbank“ besteht. Hier kommt jedoch ein Betrug gem. § 263 I StGB in Betracht.

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