Kompensation bei rechtstsaatswidriger Verfahrensverzögerung
Eine rechtssaatliche Verfahrensverzögerung muss in einer Kompensationsentscheidung zu Gunsten des Angeklagten gewertet werden als Rechtsschutz im Strafverfahren.
Eine rechtssaatliche Verfahrensverzögerung muss in einer Kompensationsentscheidung zu Gunsten des Angeklagten gewertet werden als Rechtsschutz im Strafverfahren.
Nach Verhängung von Geldstrafen wegen Delikten des Verkehrsstrafrechts (hier Nötigung in mehreren Fällen) gilt bei der Rechtsmitteleinlegung das Verschlechterungsverbot (331 Abs. 1 StPO) – reformatio in peius.