Kompensation bei rechtstsaatswidriger Verfahrensverzögerung

Az. (1) 1 Ss 411/08 KG Berlin

Der Angeklagte war durch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3.1.2006 wegen gewerbsmäßigen „Schmuggels“ in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Anschließend kamen weitere Fälle zum Vorschein. Am 20.06.2008 wurde der Angeklagte daraufhin vom LG wegen Schmuggelns in 69 Fällen zu 2 Jahren und einer Geldstrafe verurteilt, wovon 6 Monate Freiheitsstrafe als verbüßt galten. Daraufhin rügte der Angeklagte mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. In der Revision führte er an, dass die Strafkammer die vorliegenden Verfahrensverzögerungen nur bei der Kompensationsentscheidung, aber nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt hätte.

Zwar hat das Landgericht zur Begründung angeführt, dass ein allgemeines Strafbedürfnis durch den besonders langen Zeitabstand zwischen der Tatbegehung und dem Urteil abnehme, allerdings die aus der überlangen Verfahrensdauer resultierenden besonderen Belastungen für den Angeklagten nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt. Insbesondere gilt dies zu beachten, wenn die Verfahrensdauer auf eine rechtswidrige Verfahrensverzögerung durch eine Behörde beruht.

Die Tatsache, dass die Strafkammer des Landgerichts Berlin erst anderthalb Jahre nach Eingang der Akten mit der Berufungshauptverhandlung begonnen hatte, verdeutlicht,  welch erheblicher Belastung der Angeklagte ausgesetzt war.

Des Weiteren stand im Raum, dass die Strafzumessung weitere Fehler enthält. So hätte das Gericht bereits zu einer anderen, milderen Strafe gelangen können,  wenn die StrK angesichts der Feststellung über die Verfahrensverzögerung

„schon im Rahmen der Strafzumessung niedrigere Einzelgeldstrafen festgesetzt und die verhängten kurzen Freiheitsstrafen nicht als unerlässlich im Sinne des §47 I StGB angesehen hätte“.

Nach Ansicht des KG Berlin könne daher auch die Kompensationsentscheidung, mit welcher das Landgericht die Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten ausgleichen wollte, keinen Bestand haben. Dies liege auch daran, dass das Gericht keine Anstrengung unternommen hat, die Verantwortlichkeit und Folgen der rechtstaatswidrigen Verzögerung festzustellen und zu berücksichtigen.

Die Strafkammer hätte jedoch diese Feststellung über den von der Verfahrensverzögerung ausgehende Belastung bei der Strafzumessung berücksichtigen müssen. Nach Ansicht des Senats kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine höhere Kompensation durch die Strafkammer als der von einem Viertel der verhängten Strafen gelangt wäre und kam der Revision statt. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung über die Strafzumessung zurückverwiesen.


Über den Autor

Kanzlei: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Böttner

Anwaltskanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt und Neumünster: Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Strafverteidigung, Revision in Strafsachen Kanzlei mit Strafrecht-Spezialisierung Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht Rechtsanwalt und Strafverteidiger Fachanwalt für Strafrecht Strafverteidigung bundesweit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt