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Anwalt für räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB

Strafe für die räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB 

  • Täter einer räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB werden gleich einem Räuber bestraft.
  • Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. In minder schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahre. 
Strafe wegen räuberischer Erpressung nach §§ 253, 255 StGB vermeiden:

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Haben Sie eine Vorladung wegen des Verdachts der räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB erhalten? 

In Fällen des Verdachts auf räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB ist schnelles und strategisches Handeln essentiell. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte streben stets danach, das Verfahren noch vor einer Hauptverhandlung zu beenden, um Ihnen Zeit und Kosten zu sparen. Wir setzen alle verfügbaren rechtlichen Mittel ein, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu sichern – damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann genau liegt eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB vor?

Eine räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB liegt vor, wenn jemand eine Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begeht.

Wann liegt zunächst eine Erpressung nach § 253 StGB vor?

Eine Erpressung gemäß § 253 StGB liegt vor, wenn jemand rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung eines empfindlichen Übels eine Person zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines Dritten schadet, um sich selbst oder einen anderen zu bereichern.

Nötigen“ im Sinne des § 253 StGB bedeutet, jemandem gegen seinen Willen ein bestimmtes Verhalten aufzuzwingen. Dieses Verhalten kann in einer Handlung, Unterlassung oder Duldung bestehen.

Ein Vermögensschaden entsteht, wenn das Vermögen des Genötigten gemindert wird. Der Begriff „Vermögen“ umfasst alle geldwerten Güter, auch solche aus illegalen Geschäften, um straffreie Räume zu vermeiden.

Der Täter muss in der Absicht handeln, das eigene Vermögen oder das eines anderen zu vermehren. Die Erpressung nach § 253 StGB ist rechtswidrig, wenn der Erpresser keinen Anspruch auf das erlangte Geld oder die Sache hat, also wenn ihm die Gegenstände oder das Geld nicht gehören.

Was ist ,,Gewalt gegen eine Person“ im Sinne des §§ 253, 255 StGB?

Das erste qualifizierte Nötigungsmittel bei der Begehung der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB ist „mit Gewalt gegen eine Person“. Dies bedeutet eine physische Einwirkung auf den Körper einer anderen Person, um deren Gegenwehr zu brechen oder zu verhindern und so das gewünschte Verhalten zu erzwingen. Ein klassisches Beispiel ist, jemandem Schmerzen zuzufügen, um ihn zur Herausgabe von Geld zu zwingen.

Die Gewalteinwirkung im Sinne des §§ 253, 255 StGB muss nicht besonders stark sein, solange sie geeignet ist, den Widerstand zu brechen oder zu verhindern. Auch das Ziehen an den Haaren einer Person kann als Gewalt gegen eine Person im Sinne der räuberischen Erpressung gelten. Es reicht aus, wenn die Einwirkung vom Opfer als Zwang wahrgenommen wird, selbst wenn sie indirekt erfolgt.

Was bedeutet ,,Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben“ nach §§ 253, 255 StGB?

Das zweite qualifizierte Nötigungsmittel im Sinne der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB ist die „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben“. Das bedeutet, dass dem Opfer oder einer nahestehenden Person mit Tod oder schwerer Verletzung gedroht wird und der Drohende den Anschein erweckt, dass er darüber die Kontrolle hat. Ein Beispiel wäre, wenn jemand droht, einer anderen Person die Hand zu brechen, falls dieser ihr Geld nicht herausgibt. Es spielt keine Rolle, ob der Drohende tatsächlich in der Lage ist, die Drohung auszuführen. So erfüllt auch derjenige, der droht, jemanden zu erschießen, obwohl die Pistole nur eine Spielzeugwaffe ist, das Merkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben im Sinne des §§ 253, 255 StGB.

Die Drohung muss darauf abzielen, das gewünschte Verhalten des Opfers zu erzwingen.

Die räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB in Abgrenzung zum Raub nach § 249 StGB

Der Raub gemäß § 249 StGB ist laut Rechtsprechung ein Spezialfall der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB, da bei dieser dessen Voraussetzungen leichter erfüllt sein können. Aber worin liegt nun der Unterschied zwischen einer räuberischen Erpressung und einem Raub?

  • Art der Handlung: Beim Raub steht die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache im Vordergrund. Bei der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB geht es um die Nötigung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung, die nicht unbedingt die Wegnahme einer Sache sein muss.
  • Zeitpunkt der Gewaltanwendung oder Drohung: Beim Raub muss die Gewalt oder Drohung unmittelbar mit der Wegnahme der Sache verbunden sein. Bei der räuberischen Erpressung kann die Gewalt oder Drohung auch vor der eigentlichen Handlung, Duldung oder Unterlassung erfolgen.
  • Ziel der Tat: Beim Raub ist das Ziel die rechtswidrige Zueignung einer Sache. Bei der räuberischen Erpressung kann das Ziel vielfältiger sein und beispielsweise auch die Erzwingung einer Zahlung oder einer Vertragsunterzeichnung umfassen. 
  • Rechtswidriger Vermögensvorteil: Bei der räuberischen Erpressung ist nicht nur die Zueignung einer Sache, sondern jeder rechtswidrige Vermögensvorteil möglich.

Die Bestrafung wegen räuberischer Erpressung ,,gleich einem Räuber“…

Wer eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB begeht, wird gleich einem Räuber bestraft, was bedeutet, dass ebenfalls die Qualifikationen des Raubes nach §§ 249 ff. StGB für eine Strafbarkeit in Betracht kommen. Also ist es möglich, sich wegen der schweren räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 1 StGB, der besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2 StGB und wegen der räuberischen Erpressung mit Todesfolge nach §§ 253, 255, 251 StGB strafbar zu machen. 

Der Unterschied zwischen der schweren (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 StGB) und besonders schweren räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 StGB)

Die schwere räuberische Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 1 StGB ist eine qualifizierte Form des Raubes gemäß § 249 StGB. Ein Raub gilt als schwer, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter bei der Tat:

  • Eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  • Ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
  • Eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, oder
  • Wenn der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

Um eine schwere räuberische Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 1 StGB zu begehen, muss der Täter demnach die Waffe oder das gefährliche Werkzeug nicht tatsächlich einsetzen. Das Opfer muss nichtmal etwas von dessen Mitführen wissen. Es reicht aus, wenn der Täter die Absicht hat, ein Werkzeug missbräuchlich einzusetzen. Dabei ist oft unklar, was genau als „gefährliches Werkzeug“ gilt, und selbst Juristen sind sich darüber nicht immer einig. Diese Unklarheit bietet verschiedene Möglichkeiten für die Verteidigung in einem Strafverfahren.

Die besonders schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2 StGB  stellt eine weitere Steigerung des Raubdelikts dar. Ein Raub gilt als besonders schwer, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub:

  • Bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
  • Im Falle der Begehung als Bandenmitglied eine Waffe bei sich führt, oder
  • Eine andere Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

Die markanten Unterschiede sind hierbei die Größe der Gefahr, in welche eine andere Person gebracht wird und das Mitführen einer Waffe in Abgrenzung zu deren Verwendung.

Die räuberische Erpressung mit Todesfolge nach §§ 253, 255, 251 StGB

Selbst wenn der Täter nicht beabsichtigt hat, dass das Opfer stirbt, kann er dennoch für räuberische Erpressung mit Todesfolge nach §§ 253, 255, 251 StGB belangt werden. Dieser Straftatbestand tritt ein, wenn das Opfer aufgrund einer absichtlich begangenen räuberischen Erpressung stirbt und der Täter zumindest fahrlässig für den Tod verantwortlich ist.

Braucht man bei einem Raubdelikt einen Pflichtverteidiger?

Ja. In Fällen der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB ist es für den Beschuldigten gemäß § 140 I Nr. 2 StPO erforderlich, zumindest einen Pflichtverteidiger zu engagieren oder zu benennen, um seine Verteidigung sicherzustellen. Das Gericht wird ihn dazu auch auffordern. Sollte der Beschuldigte keinen Anwalt haben, besteht die Möglichkeit, sich einen Pflichtverteidiger zuweisen zu lassen oder einen solchen vom Gericht zugewiesen zu bekommen. Da die Wahl des Strafverteidigers eine Frage des Vertrauens ist, empfiehlt es sich, diesen selbst auszuwählen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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