Der Unterschied zwischen der schweren (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 StGB) und besonders schweren räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 StGB)
Die schwere räuberische Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 1 StGB ist eine qualifizierte Form des Raubes gemäß § 249 StGB. Ein Raub gilt als schwer, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter bei der Tat:
- Eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- Ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- Eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, oder
- Wenn der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
Um eine schwere räuberische Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 1 StGB zu begehen, muss der Täter demnach die Waffe oder das gefährliche Werkzeug nicht tatsächlich einsetzen. Das Opfer muss nichtmal etwas von dessen Mitführen wissen. Es reicht aus, wenn der Täter die Absicht hat, ein Werkzeug missbräuchlich einzusetzen. Dabei ist oft unklar, was genau als „gefährliches Werkzeug“ gilt, und selbst Juristen sind sich darüber nicht immer einig. Diese Unklarheit bietet verschiedene Möglichkeiten für die Verteidigung in einem Strafverfahren.
Die besonders schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2 StGB stellt eine weitere Steigerung des Raubdelikts dar. Ein Raub gilt als besonders schwer, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub:
- Bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
- Im Falle der Begehung als Bandenmitglied eine Waffe bei sich führt, oder
- Eine andere Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
Die markanten Unterschiede sind hierbei die Größe der Gefahr, in welche eine andere Person gebracht wird und das Mitführen einer Waffe in Abgrenzung zu deren Verwendung.