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Anwalt bei Raub nach §§ 249 ff. StGB

Strafe für die Raubdelikte nach §§ 249 ff. StGB

Strafe wegen Raub nach § 249 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Haben Sie eine Vorladung wegen des Verdachts des Raubes nach § 249 StGB erhalten?

Wenn Sie eine Vorladung wegen Raub nach § 249 StGB oder einer qualifizierten Form des Raubes nach §§ 249 ff. StGB erhalten haben, stehen Sie vor einer ernsthaften strafrechtlichen Herausforderung, bei der Sie einen kompetenten, engagierten und entschlossenen auf die Raubdelikte spezialisierten Anwalt benötigen. Die Strafandrohung wegen eines Raubes reicht von einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, wenn beim Raub ein Mensch ums Leben kam. Für Sie als Beschuldigter ist es daher wichtig, frühzeitig einen professionellen Rechtsbeistand herbeizuziehen, um so einen bestmöglichen Ausgang des Verfahrens erwirken zu können. Genau hier kommen wir ins Spiel.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf des Raubes § 249 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann ist der Tatbestand des Raubes nach § 249 StGB erfüllt?

Der Raub gemäß § 249 StGB stellt eine der schwerwiegendsten Formen des Eigentumsdelikts dar. Er liegt vor, wenn jemand mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Die Nötigungsmittel im Sinne des § 249 StGB: Gewalt und Drohung

Gewalt im Sinne des § 249 StGB bedeutet, dass jemand körperlichen Zwang auf eine andere Person ausübt. Dies kann direkt oder indirekt geschehen und muss nicht unbedingt zu physischen Verletzungen führen. Wichtig ist, dass der Täter des Raubes glaubt, mit seiner Handlung jeglichen Widerstand des Opfers brechen zu können. Das gilt auch, wenn das Opfer den Angriff gar nicht bewusst mitbekommt, etwa weil es bewusstlos oder betrunken ist. Eine Drohung nach § 249 StGB mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben ist gegeben, wenn einer anderen Person ein Schaden oder ein negatives Ereignis angedroht wird und derjenige, der die Drohung ausspricht, Einfluss auf das Eintreten dieses Ereignisses zu haben scheint oder auch nur vorgibt, Einfluss darauf zu haben. Wichtig für eine Strafbarkeit wegen Raubes nach § 249 StGB ist vor allem, dass die bedrohte Person die Drohung ernst nimmt und sich dadurch gefährdet fühlt. Es ist dabei unerheblich, ob derjenige, der droht, die Drohung tatsächlich wahrmachen kann oder dies nur vorgibt.

Der erforderliche Zusammenhang zwischen Wegnahme und Nötigungsmittel nach § 249 StGB

Um den Tatbestand des Raubes gemäß §249 StGB zu erfüllen, muss zwischen der Wegnahme und dem Einsatz des Nötigungsmittels, also der Gewalt oder Drohung, ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben sein. Wird demnach beispielsweise Gewalt angewendet, jedoch nicht zur Ermöglichung oder Erleichterung der Wegnahme, kann sich dies positiv auf die Strafverteidigung auswirken.

Wann liegt ein minder schwerer Fall des Raubes gemäß §249 Abs. 2 StGB vor? Welche Umstände wirken im Gegenzug dazu straferhöhend?

Ein Strafverteidiger könnte in bestimmten Situationen auf einen minder schweren Fall des Raubes nach § 249 Abs. 2 StGB plädieren. Dies könnte etwa bei verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB der Fall sein, wie beispielsweise bei Raub aufgrund von Drogeneinfluss. Auch wenn die Gewaltanwendung im Sinne des § 249 StGB spontan erfolgt, weil der Täter überrascht wird oder wenn die Beute wenig wert ist, könnte dies in Erwägung gezogen werden. Ähnliches gilt für Fälle, in denen der Raub durch Unterlassen begangen wurde oder die angewendete Gewalt bzw. Drohung minimal war. Eine sorgfältige Analyse der Sachlage ist daher entscheidend, da selbst kleine Details den Ausgang des Falls beeinflussen können. Im Gegenzug dazu kann eine höhere Strafe verhängt werden, wenn der Wert des gestohlenen Guts besonders hoch ist. Auch wenn das Opfer schwerwiegende körperliche oder seelische Schäden erleidet, kann das die Strafe erhöhen. Genauso kann eine sehr durchdachte Planung der Straftat, bei der alle möglichen Faktoren berücksichtigt wurden, zu einer höheren Strafe führen.

Die Strafe für ein Raubdelikt nach §§ 249 ff. StGB

StraftatbestandMindeststrafeHöchststrafe
Raub, § 249 StGBFreiheitsstrafe nicht unter einem Jahr-
Schwerer Raub, § 250 I StGBFreiheitsstrafe nicht unter drei Jahren-
Besonders schwerer Raub, § 250 II StGBFreiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren-
Raub mit Todesfolge, § 251 StGBFreiheitsstrafe nicht unter zehn JahrenLebenslange Freiheitsstrafe

Der Unterschied zwischen Raub nach § 249 StGB und Diebstahl nach § 242 StGB

Bei dem Diebstahl gemäß § 242 StGB ist der Taterfolg zwar der Gleiche, jedoch wendet der Täter hierbei weder Gewalt noch Drohung als Tatmittel an, wie es bei § 249 StGB der Fall ist.

Die räuberische Erpressung nach § 255 StGB in Abgrenzung zum Raub nach § 249 StGB

Der Raub gemäß § 249 StGB ist laut Rechtsprechung ein Spezialfall der räuberischen Erpressung, da bei dieser dessen Voraussetzungen leichter erfüllt sein können. Aber worin liegt nun der Unterschied zwischen einer räuberischen Erpressung und einem Raub?

  • Art der Handlung: Beim Raub nach § 249 StGB steht die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache imVordergrund. Bei der räuberischen Erpressung geht es um die Nötigung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung, die nicht unbedingt die Wegnahme einer Sache sein muss.
  • Zeitpunkt der Gewaltanwendung oder Drohung: Beim Raub muss die Gewalt oder Drohung unmittelbar mit der Wegnahme der Sache verbunden sein. Bei der räuberischen Erpressung kann die Gewalt oder Drohung auch vor der eigentlichen Handlung, Duldung oder Unterlassung erfolgen.
  • Ziel der Tat: Bei § 249 StGB ist das Ziel die rechtswidrige Zueignung einer Sache. Bei der räuberischen Erpressung kann das Ziel vielfältiger sein und beispielsweise auch die Erzwingung einer Zahlung oder einer Vertragsunterzeichnung umfassen.
  • Rechtswidriger Vermögensvorteil: Bei der räuberischen Erpressung ist nicht nur die Zueignung einer Sache, sondern jeder rechtswidrige Vermögensvorteil möglich.

Welche Konsequenzen drohen im Falle des § 249 StGB zusätzlich zur Freiheitsstrafe?

Neben einer Strafe gemäß § 249 StGB kann das Gericht nach § 256 StGB auch eine sogenannte Führungsaufsicht (§§ 68 ff. StGB) anordnen. Diese Maßnahme dient dazu, die verurteilte Person zu bessern und die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Wenn das Gericht der Meinung ist, dass die Gefahr groß ist, dass die Person erneut eine Straftat begeht, kann diese nicht nur von der Bewährungshilfe, sondern auch von einer speziellen Aufsichtsstelle überwacht werden. Zusätzlich kann das Gericht auch eine Sicherungsverwahrung anordnen oder in Erwägung ziehen. Das bedeutet, dass die verurteilte Person auch nach Verbüßung der Strafe weiterhin in Gewahrsambleiben könnte. Außerdem sollte man damit rechnen, dass eine Untersuchungshaft angeordnet werden kann.

Der Unterschied zwischen dem schweren (§ 250 Abs. 1 StGB) und besonders schweren Raub (§ 250 Abs. 2 StGB)

Der schwere Raub nach § 250 Abs. 1 StGB ist eine qualifizierte Form des Raubes gemäß § 249 StGB. Ein Raub gilt als schwer, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter bei der Tat:

  • Eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  • Ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
  • Eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
  • Wenn der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

Um einen schweren Raub nach § 250 Abs. 1 StGB zu begehen, muss der Täter demnach die Waffe oder das gefährliche Werkzeug nicht tatsächlich einsetzen. Das Opfer muss nichtmal etwas von dessen Mitführen wissen. Es reicht aus, wenn der Täter die Absicht hat, ein Werkzeug missbräuchlich einzusetzen. Dabei ist oft unklar, was genau als „gefährliches Werkzeug“ gilt und selbst Juristen sind sich darüber nicht immer einig. Diese Unklarheit bietet verschiedene Möglichkeiten für die Verteidigung in einem Strafverfahren. Für eine solche Einordnung steht Ihr Strafverteidiger für Raub zu Ihrer Seite.

Der besonders schwere Raub gemäß § 250 Abs. 2 StGB stellt eine weitere Steigerung des Raubdelikts dar. Ein Raub gilt als besonders schwer, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub:

  • Bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
  • Im Falle der Begehung als Bandenmitglied eine Waffe bei sich führt oder
  • Eine andere Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

Die markanten Unterschiede sind hierbei die Größe der Gefahr, in welche eine andere Person gebracht wird und das Mitführen einer Waffe in Abgrenzung zu deren Verwendung.

Der Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB

Selbst wenn der Täter nicht beabsichtigt hat, dass das Opfer stirbt, kann er dennoch für Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB belangt werden. Dieser Straftatbestand tritt ein, wenn das Opfer aufgrund eines absichtlich begangenen Raubes stirbt und der Täter zumindest fahrlässig für den Tod verantwortlich ist.

Braucht man bei einem Raubdelikt einen Pflichtverteidiger?

Ja. In Fällen des Raubes nach §§ 249 ff. StGB ist es für den Beschuldigten gemäß §140 I Nr. 2 StPO erforderlich, zumindest einen Pflichtverteidiger zu engagieren oder zu benennen, um seine Verteidigung sicherzustellen. Das Gericht wird ihn dazu auch auffordern. Sollte der Beschuldigte keinen Anwalt haben, besteht die Möglichkeit, sich einen Pflichtverteidiger zuweisen zu lassen oder einen solchen vom Gericht zugewiesen zu bekommen. Da die Wahl des Strafverteidigers eine Frage des Vertrauens ist, empfiehlt es sich, diesen selbst auszuwählen.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei Raub gemäß § 249 StGB:

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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