Sexueller Missbrauch von Jugendlichen – § 182 StGB

Sexuelle Handlungen an Jugendlichen sind nur unter bestimmten Umständen strafbar.

Anders als beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern, kann die Vornahme sexueller Handlungen im Zusammenhang mit einem Jugendlichen straflos sein, wenn dieser damit einverstanden war. Jugendliche (Personen zwischen 14 und 17 Jahren) unterstehen zwar nach wie vor einem besonderen Schutz (§ 182 StGB), jedoch schreibt ihnen der Gesetzgeber auch einen gewissen Grad an sexueller Selbstbestimmung zu.

Wann ist Sex mit Jugendlichen strafbar?

Bei der Frage, ob sexueller Kontakt mit Jugendlichen strafbar ist, kommt es unter anderem darauf an, wie alt Täter und Opfer zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlungen waren.

Die nachfolgende Grafik gibt Ihnen einen ersten Überblick über die relevanten Altersstufen.

Abbildung: Missbrauch von Jugendlichen

Strafbar: Ausnutzung einer Zwangslage und Gewährung von Entgelt

Zunächst ist es strafbar, wenn sexuelle Handlungen an Jugendlichen unter Ausnutzung einer Zwangslage vorgenommen werden. Dieser Schutz gilt für alle Jugendlichen unter 18 Jahren. Auf das Alter des Täters kommt es nicht an.

Beispiel: Dem Jugendlichen wird in Aussicht gestellt, nicht mehr bei dem Täter wohnen zu dürfen und somit obdachlos zu sein, sollte er sich nicht auf die sexuellen Handlungen einlassen.

Ferner ist mit Strafe bedroht, wenn der Jugendliche sexuelle Handlungen gegen Entgelt an dem Beschuldigten vornimmt oder – andersherum – ein Beschuldigter gegen Entgelt sexuelle Handlungen an sich selbst von einem Jugendlichen vornehmen lässt. Das Entgelt kann in Form von Geld, gegenständigen Vorteilen oder sonstigen Vorteilen auftreten. Auch hier ist eine Strafbarkeit immer dann gegeben, wenn der Jugendliche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Gefährlich wird dies insbesondere dann, wenn für die sexuellen Handlungen kein Geld bezahlt wird (Jugendprostitution), sondern andere Gegenleistungen gewährt werden. Auch bei sogenannten Naturalleistungen kann eine Strafbarkeit gegeben sein.

Beispiel: Der Jugendliche wird mit dem Vorsatz, sexuelle Handlungen vornehmen zu wollen, ins Kino oder in ein Hotel eingeladen.

Hier ist die Schwelle häufig sehr schnell überschritten – In der Praxis geht es hauptsächlich darum, ob die Einladung tatsächlich abhängig von der sexuellen Handlung war. In vielen Punkten setzt gerade hier die effektive Verteidigung an und es stellt sich die Frage, wieweit eine „Gefälligkeit“ noch gesellschaftlich anerkannt ist und wieweit es sich tatsächlich einer Form der „Prostitution“ annähert.

Der Strafrahmen sieht bei beiden Tatvarianten (Zwangslage/Entgelt) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Aus diesem Grund sollte der Vorwurf immer äußerst ernst genommen werden.

Strafbar: Ausnutzung der Unerfahrenheit von Jugendlichen

Ein besonderer Schutz gilt zudem Jugendlichen im Alter von 14 und 15 Jahren. Gemäß § 182 Abs. 3 StGB kann sich eine Strafbarkeit ergeben, wenn der Beschuldigte mindestens 21 Jahre alt ist und die Unerfahrenheit des Jugendlichen ausnutzt. Eine Strafbarkeit kommt immer dann in Betracht, wenn der Jugendliche aufgrund seiner Unreife keinen entgegenstehenden Willen bilden konnte.

Auch in diesen Fällen ist häufig mehr als unklar, ob tatsächlich eine „Unerfahrenheit“ beim Jugendlichen vorlag. Die Rechtsprechung ist hier äußerst uneinheitlich. Meist entscheidet sich eine Strafbarkeit anhand von Einzelheiten. Viele Umstände sprechen dabei sowohl für als auch gegen eine Unerfahrenheit der Jugendlichen. So kann zum Beispiel vorheriger sexueller Kontakt des Jugendlichen mit wechselnden Partnern aufgrund der bereits gemachten Erfahrungen gegen eine Unerfahrenheit sprechen, andererseits kann aber gerade der häufige Wechsel der Sexualpartner ein Ausdruck der Unerfahrenheit sein.

Insbesondere diese Fälle benötigen eine individuelle Verteidigungsstrategie, die nicht nur die Umstände beim Beschuldigten berücksichtigt, sondern auch den individuellen Jugendlichen betrachtet. Aus diesem Grund sollte ein erfahrener Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt werden. Im ungünstigsten Fall droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Wie verläuft die Strafverteidigung bei sexuellem Missbrauch von Jugendlichen?

Sollten Sie dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen – oder auch des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StPO) – ausgesetzt sein, können Sie jederzeit Rechtsanwalt Dr. Böttner kontaktieren. Er ist Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über Praxiserfahrungen aus über 5.000 Fällen. In einem Erstgespräch wird er Ihnen genaue Auskünfte zu Ihrem Fall und möglichen Verteidigungsstrategien geben können.

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