Verteidigung beim Besitz von Betäubungsmitteln

Wenn Ihnen der Besitz von Drogen, im Juristendeutsch „Betäubungsmitteln“, vorgeworfen wird, stellt sich Ihnen sicher die Frage, was nunmehr auf Sie zukommen kann. Vielleicht haben Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten oder sogar den ersten Schrecken einer Hausdurchsuchung verkraftet. Zurück bleiben häufig viele Fragen. Was für eine Strafe droht mir? Muss ich bei der Polizei Angaben machen? Wann bekomme ich mein Handy oder mein Laptop wieder?

Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger beraten, begleiten und verteidigen Sie von Beginn bei dem Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln. In einem unverbindlichen Erstgespräch können wir Ihre wichtigsten Fragen beantworten und auch schon eine erste Einschätzung für Ihren Fall abgeben. Profitieren auch Sie von unserer langjährigen Erfahrung als spezialisierte Rechtsanwälte im Betäubungsmittel- und Drogenstrafrecht und setzen Sie  von Anfang an auf die bestmögliche Verteidigung durch uns.

Welche Strafe droht bei Besitz von Betäubungsmitteln?

Welche konkrete Strafe beim Besitz von Betäubungsmitteln oder Drogen droht, ist die häufigste Frage, die uns von Mandanten zum Beginn der Verteidigung gestellt wird. Wenn Sie sich schon einmal den Tatbestand des § 29 BtMG durchgelesen haben, haben Sie festgestellt, dass bereits für den reinen Besitz von Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe droht. Im Falle des Besitzes einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln droht der Gesetzgeber in § 29a BtMG sogar eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren an. Schon der Besitz von Betäubungsmitteln ist ein erheblicher Vorwurf, welcher mit langjährigen Gefängnisstrafen bedroht ist.

Mit der richtigen Verteidigungsstrategie muss es jedoch nicht so weit kommen. Wir können in vielen Fällen eine Einstellung Ihres Verfahrens bereits im Ermittlungsverfahren erreichen. Sofern dies einmal nicht möglich sein sollte, können wir an den richtigen Stellschrauben bei Staatsanwaltschaft und Gerichten drehen, um für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Viele unserer Mandanten sind überrascht, welche Möglichkeiten wir nutzen können, um positiv auf ihre Verfahren einzuwirken.

Durch die genaue Analyse der Ermittlungsakte gewähren wir Ihnen von Beginn an eine individuelle und optimierte Strafverteidigung beim Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln. Dabei sind vor allem zwei Fragen für uns von wesentlicher Bedeutung, um gemeinsam mit Ihnen die weitere Verteidigungsstrategie zu besprechen und festzulegen: Welche Betäubungsmittel wurden gefunden? Und wem können diese Betäubungsmittel zugeordnet werden?

Besitz von nicht geringen Mengen von Betäubungsmitteln

Der Besitz von Betäubungsmitteln kann sehr unterschiedliche Fälle umfassen. Das kann der Joint mit Cannabis zum Eigenkonsum sein oder aber auch die Lieferung von mehreren Tonnen Kokain im Hafen. In beiden Fällen ist jedoch eine ebenso professionelle, wie nachdrückliche, Strafverteidigung wichtig. Betäubungsmittel werden von der Rechtsprechung in „weiche Drogen“, „mittlere Drogen“ und „harte Drogen“ eingeteilt. Zu den „weichen Drogen“ zählt zum Beispiel Cannabis oder Marihuana. Am anderen Ende des Spektrums stehen dagegen harte Drogen wie Heroin, Kokain, Crack oder Fentanyl. Dazwischen anzusiedeln sind Amphetamine wie Ecstasy oder MDMA.

Maßgeblich für die Höhe der Strafe beim Besitz von Betäubungsmitteln ist die Menge der Drogen. Während § 29 BtMG für den Besitz von „normalen“ Mengen eine Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren vorsieht, droht bei der Überschreitung der „nicht geringen Menge“ gemäß § 29a BtMG eine Freiheitsstrafe von mindestes einem und bis zu fünfzehn Jahren. Wann der Besitz einer „nicht geringen Menge“ vorliegt, ergibt sich aus dem Wirkstoffgehalt der aufgefundenen Drogen. Die Rechtsprechung wendet in der Regel folgende Grenzwerte an:

BetäubungsmittelNicht geringe Menge
Cannabis und Marihuana7,5g THC
Amphetamin10g Amphetamin-Base
Methamphetamin5g Methamphetamin-Base
Kokain5g Cocainhydrochlorid
Heroin1,5g Heroinhydrochlorid
MDMA30g MDMA-Base
Morphin4,5g Morphinhydrochlorid

Zur Ermittlung, ob ein Fall des Besitzes von einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln vorliegt, ist es notwendig, die vorhandene Menge an Betäubungsmittel und den prozentualen Wirkstoffgehalt zu kennen. In unserer langjährigen Praxis sehen wir sehr unterschiedliche Wirkstoffmengen bei Betäubungsmitteln. Bei Cannabis liegt der Wert regelmäßig zwischen 3% und weit über 20% THC, der Durchschnitt liegt regelmäßig bei 14%. Nach Akteneinsicht analysieren wir das darin befindliche Wirkstoffgutachten und prüfen, sowohl den Wiegevorgang als auch das Wirkstoffgutachten selbst auf mögliche Fehler.

Der Vorwurf des Besitzes von nicht geringen Mengen von Betäubungsmitteln ist aufgrund der hohen Straferwartung nicht zu unterschätzen und kann zu hohen Gefängnisstrafen führen. Indem wir zum richtigen Zeitpunkt des Strafverfahrens die richtigen Argumente vorbringen, können wir oft auch beim Vorwurf des Besitzes nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln Gefängnisstrafen vermeiden. Wir erörtern mit Ihnen umfassend alle verfügbaren Möglichkeiten der Verteidigungsstrategie in Ihrem konkreten Fall. Wir prüfen auch, ob eine Verständigung, ein sogenannter „Deal“, mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht möglich ist.

Unser Verständnis der besten Strafverteidigung gegen den Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmittel umfasst ein breit aufgestelltes Konzept für Ihre individuelle Situation. Wir erörtern mit Ihnen, welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen, welche Verteidigungsziele realistisch sind und wie wir das bestmögliche Ergebnis für Sie erreichen. In unserer auf das Strafrecht spezialisierten Kanzlei haben Sie zu jeder Zeit Ihren Rechtsanwalt als persönlichen Ansprechpartner.

Einstellung des Verfahrens beim Besitz von Betäubungsmitteln

In vielen Fällen können wir eine Strafe und zumeist auch eine Hauptverhandlung vermeiden. Ein wesentlicher Verteidigungsansatz in unserer alltäglichen Arbeit als Rechtsanwälte im Betäubungsmittelstrafrecht ist die fehlerhafte Zuordnung der Betäubungsmittel zu einer Person.

Polizei und Staatsanwaltschaft neigen häufig dazu, den Eindruck zu erwecken, dass in der Wohnung gefundene Betäubungsmittel automatisch allen Bewohnern zuzuordnen sind. Beispielsweise haben wir in Fällen, in denen Betäubungsmittel in gemeinsam genutzten Räumen, wie Küche oder Wohnzimmer, gefunden wurden, aufzeigen können, dass eine Zuordnung des Besitzes nicht möglich ist, und konnten so eine Einstellung erreichen. Auch bei WG-Mitbewohnern, Ehepartner oder Lebensgefährten ist eine Zuordnung keineswegs so eindeutig, wie die Polizeibeamten oder Staatsanwälte darstellen.

Gerade in diesen Fällen ist es daher wichtig, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und Sie sich von Anfang an von einem unserer spezialisierten Rechtsanwälte beraten lassen. Sie werden merken, wenn Sie unverteidigt in Kontakt mit der Polizei treten sollten, dass man Ihnen bei der Polizei den Eindruck vermittelt, es würde der reine Fund in Ihrer Wohnung als Beweis bereits ausreichen.

Lassen Sie sich an dieser Stelle nicht von den Polizeibeamten täuschen. Die Ermittlungsbehörden führen täglich solche Vernehmungen von Beschuldigten und sind entsprechend geschult. Profitieren Sie von unserer Erfahrung als erfahrene Rechtsanwälte im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts und begegnen Sie der Polizei und Staatsanwaltschaft mit uns von Anfang an auf Augenhöhe.

Gerade wenn wir in diesem Punkt den Ermittlungsbehörden entschlossen entgegentreten, können wir in vielen Fällen schon im Ermittlungsverfahren darlegen, dass die Zuordnung fehlerhaft erfolgt ist und kein hinreichender Tatverdacht gegen Sie besteht. Dies führt zu einer Einstellung des Verfahrens ohne negative Folgen für Sie. Auch Ihr Führungszeugnis bleibt in diesen Fällen frei von Einträgen.

Was ist bei einer Vorladung durch die Polizei oder einer Hausdurchsuchung zu tun?

Sofern Sie eine Vorladung durch die Polizei wegen Besitzes von Betäubungsmitteln erhalten haben oder aber die Polizei eine Hausdurchsuchung bei Ihnen durchgeführt hat, ist es ein natürlicher Reflex, sich selbst verteidigen zu wollen. Die geschulten Polizeibeamten versuchen diesen natürlichen Drang auszunutzen und weitere Informationen von Ihnen zu erhalten, wie zum Beispiel: Woher haben Sie die Betäubungsmittel? Nehmen Sie regelmäßig Drogen? Haben Sie schon einmal Drogen selbst verkauft?

Antworten auf all diese Fragen können für Sie erhebliche Auswirkung auf das weitere Strafverfahren und insbesondere die Höhe der Strafe haben. Machen Sie daher von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und nehmen Sie umgehend Kontakt mit uns auf. Auch während einer laufenden Hausdurchsuchung darf Ihnen der Kontakt zu einem Rechtsanwalt nicht untersagt werden. Bereits am Telefon können wir Ihnen erste konkrete Handlungsanweisungen geben und zumeist auch in einem Gespräch mit dem Einsatzleiter das weitere Vorgehen abstecken und so die Belastung für Sie durch die Hausdurchsuchung so gering wie möglich halten.

Egal ob Sie eine Vorladung erhalten haben oder eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, die Verteidigung gegen den Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln folgt einigen wichtigen Regeln: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und nehmen Sie umgehend Kontakt mit unserer auf das Strafrecht spezialisierten Kanzlei auf. Wir beantragen Akteneinsicht und beraten Sie anschließend umfassend über den Vorwurf und die konkrete Beweislage. Erst danach entscheiden wir gemeinsam mit Ihnen, ob und wie eine Äußerung erfolgt. In der Regel fertigen wir für Sie einen umfassenden Verteidigungsschriftsatz, um so eine Einstellung des Verfahrens bereits im Ermittlungsverfahren zu erreichen.

Durch unsere jahrelange Erfahrung im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts finden wir schnell und zuverlässig die Schwachstellen der Beweisführung und können so nicht nur die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellen, sondern das Strafverfahren für Sie auch so schonend wie möglich gestalten. Nach unserer Beauftragung übernehmen wir für Sie die vollständige Kommunikation mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft im gesamten Strafverfahren.

Unverbindliche Erstberatung beim Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln

Wenn gegen Sie der Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln erhoben wurde, nehmen Sie umgehend Kontakt mit Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger auf. In einem unverbindlichen Erstgespräch besprechen wir mit Ihnen das  weitere Vorgehen in Ihrem konkreten Fall. Wir verteidigen und beraten Sie bundesweit und in allen Instanzen gegen alle Vorwürfe aus dem Bereich des Drogenstrafrechts. Sie erreichen die Kanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger per Telefon, E-Mail und Kontaktformular. Beim Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln im Notfall 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche.

Häufige Fragen zum Besitz von Betäubungsmitteln

Auch wenn das Schreiben der Polizei den Eindruck erweckt, als müssten Sie zum Vernehmungstermin erscheinen, steht Ihnen als Beschuldigter ein umfassendes Schweigerecht zu. Zu einem Erscheinen bei der Polizei sind Sie nicht verpflichtet. Stattdessen sollten Sie umgehend Kontakt mit einem unserer Rechtsanwälte aufnehmen, damit wir für Sie den Termin bei der Polizei absagen, Akteneinsicht beantragen und anschließend mit Ihnen das weitere Vorgehen für eine bestmögliche Verteidigung besprechen können.

Wird Ihnen der Besitz von Betäubungsmitteln vorgeworfen, wird häufig ein Durchsuchungsbeschluss erlassen und eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Zumeist stehen die Polizeibeamten in den frühen Morgenstunden bei Ihnen vor der Tür. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und verhalten Sie sich sodann kooperativ. Machen Sie aber unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und nehmen Sie umgehend Kontakt mit einem Rechtsanwalt von uns auf. Ein Telefonat mit einem Rechtsanwalt darf Ihnen während der Hausdurchsuchung nicht untersagt werden. Sie haben in jeder Lage des Verfahrens das Recht auf Beistand durch einen Strafverteidiger. Nutzen Sie dieses Recht und kontaktieren Sie uns umgehend.

Im Rahmen einer Durchsuchung wird häufig auch das Handy beschlagnahmt. Die Polizei vermutet darauf zumeist Erkenntnisse hinsichtlich der Herkunft der Betäubungsmittel. Sie sind aber nicht verpflichtet den PIN oder das Passwort herauszugeben. Ihr Schweigerecht und Ihr Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, umfasst auch das Recht, keine Zugangsdaten herausgeben zu müssen.

Möglicherweise werden die Polizeibeamten behaupten, wenn Sie die Zugangsdaten bekanntgeben, wird Ihr Handy schneller herausgegeben.  Der tatsächliche Grund, warum die Beamten Ihre Zugangsdaten möchten, ist, dass moderne Handys häufig nur schwer oder gar nicht ohne entsprechenden Sperrcode ausgelesen werden können.

Sofern doch einmal die Herausgabe eines PINs sinnvoll sein kann, können wir diesen PIN für Sie später im Strafverfahren noch immer übermitteln. Dies stellt in unserer täglichen Praxis mit Betäubungsmittelstrafrecht aber eine seltene Ausnahme dar und empfehlen wir Ihnen nur nach erfolgter Akteneinsicht und umfassender Beratung.

Sofern der Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Raum steht, kann dies auch Grundlage für einen Haftbefehl sein. Der Beschuldigte wird sodann verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Zwar hat der Beschuldigte im Falle einer Festnahme ebenfalls das Recht, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Jedoch sind die Möglichkeiten einen spezialisierten Anwalt für das Betäubungsmittelstrafrecht in dieser Stresssituation rauszusuchen, stark eingeschränkt.

Der Besitz von Betäubungsmitteln steht in vielen Fällen im Zusammenhang mit einer Drogensucht oder einer Betäubungsmittelabhängigkeit. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und in § 35 BtMG die Möglichkeit geschaffen, dass die Gefängnisstrafe in einer Justizvollzugsanstalt zurückgestellt und stattdessen eine ambulante oder stationäre Therapie angetreten werden kann.

Therapie statt Strafe ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn die verhängte Strafe nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Auch bei höheren Strafen kann jedoch nach § 35 BtMG eine vorzeitige Entlassung aus der Haft erreicht werden, wenn nur noch zwei Jahre zu vollstrecken wären. Wir beraten Sie gerne im Einzelfall, ob solch eine Möglichkeit in Ihrem Fall besteht.

In der Bevölkerung existiert der weit weitverbreitete Mythos, dass der Besitz von Betäubungsmittel zum Eigenbedarf straffrei ist. Dies ist nicht der Fall: Bereits geringe Mengen an Betäubungsmitteln fallen unter den Straftatbestand des § 29 BtMG.

Im Falle einer „geringen Menge“ von weichen Drogen, kann das Verfahren jedoch wegen Geringfügigkeit nach § 31a BtMG eingestellt werden. Die „geringe Menge“ liegt bei Cannabis regelmäßig bei 6g, für harte Drogen gibt es solch eine „geringe Menge“ nicht.

In vielen Fällen können wir aber eine Einstellung des Verfahrens auch bei größeren Mengen erreichen. Wir beraten Sie gerne in Ihrem individuellen Fall.

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