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Anwalt bei Aussetzung nach § 221 StGB

Strafe für die Aussetzung nach § 221 StGB

Strafe wegen Aussetzung nach § 221 StGB vermeiden:

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Haben Sie eine Vorladung wegen des Verdachts der Aussetzung nach § 221 StGB erhalten?

Wenn Sie eine Vorladung wegen der Aussetzung bekommen haben, ist es wichtig, dass Sie erst einmal die Ruhe bewahren und sich frühzeitig an einen Anwalt für Aussetzung wenden. Wichtig bei der Wahl Ihres Anwalts ist, dass dieser über die umfassenden Kenntnisse, aber auch über erfolgreiche Mandate in diesen Fällen verfügt. Durch eine auf Ihren Fall angepasste Verteidigungsstrategie zielen wir auf eine schnellstmögliche Verfahrenseinstellung, welche Ihnen die öffentliche Hauptverhandlung sowie auch Kosten spart.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der Aussetzung § 221 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Wann ist eine Aussetzung nach § 221 StGB vorliegend?

Unter einer Aussetzung gemäß § 221 StGB ist grundsätzlich eine Situation zu verstehen, in welcher dem Opfer eine Gefahr für Leben oder Gesundheit droht, dadurch, dass das Opfer vom Täter in eine hilflose Lage gebracht wird und dadurch einer kommenden Gefahr hilflos ausgesetzt ist. Die Rechtswidrigkeit liegt also nicht darin, dass der Täter eine Gefahr für das Opfer erzeugt hat, sondern darin, dass dieser das Opfer einer Gefahr hilflos ausgesetzt hat. Dies bedeute auch, dass die Strafbarkeit der Aussetzung nicht erst dann beginnt, wenn das Opfer verletzt wird oder stirbt. Die Strafbarkeit beginnt dann, wenn das Opfer in eine konkrete Gefahr gebracht wird. Das Gesetz differenziert im § 221 StGB verschiedene Arten der Aussetzung:

Die Grundtatbestände des § 221 Abs. 1 StGB

Nach § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB muss der Täter das Opfer in eine hilflose Lage versetzen oder das Opfer in einer hilflosen Lage im Stich lassen, obwohl er dieses in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist. Somit wird eine Garantenstellung des Täters zum Opfer begründet. In erster Linie meint diese den Beschützergaranten, umfasst aber auch die Ingerenzgarantenstellung. Der Taterfolg ist hier die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung, welche sowohl die physische wie auch psychische Sphäre des Opfers umfasst. Wichtig zu beachten ist, dass mit der Gefahr keine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr gemeint ist. Gemeint ist, dass das Opfer nicht jederzeit in eine solche konkrete Gefahr hätte geraten können. Wiederum ist die Gefahrenquelle nicht konkretisiert. Bei dieser kann es sich um ein Naturereignis, einen Dritten, aber auch um das Opfer oder den Täter selbst handeln.

Der Qualifikationstatbestand des § 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Der Qualifikationstatbestand der Aussetzung nach § 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB bezieht sich auf die Aussetzung seines eigenen Kindes oder einer Person, die dem Täter zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Hier kann der Täter somit nur das Elternteil, Stiefelternteil, Pflegeelternteil oder ähnliches sein.

Der Erfolgsqualifikationstatbestand § 221 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 StGB

Der Erfolgsqualifikationstatbestand der Aussetzung nach § 221 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 StGB hebt sich durch die besonders schweren Folgen der Tat ab. Hier zu zählt die schwere Gesundheitsschädigung nach § 221 Abs. 2 Nr. 2 StGB und der Tod des Opfers gemäß § 221 Abs. 3 StGB. Wichtig ist, dass eine Kausalität zwischen der Tat und dem Taterfolg existiert.

Die Strafe für die Formen der Aussetzung nach § 221 StGB

StraftatbestandMindeststrafeHöchststrafe
Einfache Aussetzung, § 221 Abs. 1 StGBFreiheitsstrafe von drei MonatenFreiheitsstrafe von fünf Jahren
Schwerer Fall der Aussetzung, § 221 Abs. 2 StGBFreiheitsstrafe nicht unter einem JahrFreiheitsstrafe von zehn Jahren
Besonders schwerer Fall der Aussetzung, § 221 Abs. 3 StGBFreiheitsstrafe nicht unter drei Jahren

Muss der Aufenthaltsort des Opfers verändert werden?

Auch wenn man aufgrund der Formulierung des Versetzens denken könnte, dass ein Aufenthaltsortswechsel von Nöten ist, ist dieses nicht so. Um den Tatbestand der Aussetzung nach § 221 StGB zu erfüllen, ist es nicht relevant, den Aufenthaltsort des Opfers zu verändern. Die Relevanz trägt viel mehr die hilflose Lage und die Gefahr für das Opfer.

Was ist eine hilflose Lage?

Grundsätzlich ist unter einer hilflosen Lage schon wortgegeben die Hilflosigkeit ausschlaggebend. Das Opfer muss sich einer realen Gefahr gegenübersehen, welche es komplett ohne Hilfe zu konfrontieren hat.

Ist der Versuch der Aussetzung nach § 221 StGB strafbar?

Der Versuch der Aussetzung nach § 221 StGB ist nicht strafbar, da es sich bei der Aussetzung um ein Vergehen nach § 12 Abs. 2 StGB handelt. Auch wenn die Erfolgsqualifikationen erfüllt sind, bleibt der Versuch der Aussetzung straflos, weil diese auf dem Grunddelikt aufbauen. Es könnten jedoch trotzdem andere Delikte zu einer Strafbarkeit führen, wie beispielsweise die Körperverletzung §§ 223, 224, 226 StGB.

Ist Vorsatz von Nöten bei der Aussetzung § 221 StGB?

Um den subjektiven Tatbestand des Grunddelikts der Aussetzung zu erfüllen, muss der Täter vorsätzlich gehandelt haben. Zu beachten ist jedoch, dass der Vorsatz nicht nur das konkrete Wissen oder das konkrete Wollen mit einbeschließt, sondern es auch genügt, dass der Täter die Möglichkeit des Entstehens einer solchen Gefahr erkennt und billigend in Kauf nimmt (dolus eventualis). Hinsichtlich der besonderen Folgen reicht jedoch reine Fahrlässigkeit des Täters. Heißt, der Täter kann eine Aussetzung nach § 221 StGB begehen, ohne den Vorsatz zu haben, den Tod des Opfers herbeizuführen. Wenn der Taterfolg des Todes eintritt, wird der Täter nicht nur wegen des Grunddelikts bestraft, sondern auch wegen der besonderen Folgen in diesem Fall im konkreten nach § 221 Abs. 3 StGB.

Der erforderliche Zusammenhang zwischen Wegnahme und Nötigungsmittel nach § 249 StGB

Um den Tatbestand des Raubes gemäß §249 StGB zu erfüllen, muss zwischen der Wegnahme und dem Einsatz des Nötigungsmittels, also der Gewalt oder Drohung, ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben sein. Wird demnach beispielsweise Gewalt angewendet, jedoch nicht zur Ermöglichung oder Erleichterung der Wegnahme, kann sich dies positiv auf die Strafverteidigung auswirken.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei Aussetzung gemäß § 221 StGB:

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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