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Anwalt bei Körperverletzung

Strafe für eine Körperverletzung nach §§ 223 ff. StGB

Strafe wegen Körperverletzung nach § 223 StGB vermeiden:

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Konfrontiert mit dem Vorwurf der Körperverletzung nach §§ 223 ff. StGB?

Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte sind rund um die Uhr für Sie da, um sofort auf Ihre rechtlichen Bedürfnisse reagieren zu können. Unser Ziel ist es, Sie erfolgreich in Fällen wie den der Körperverletzung nach §§ 223 ff. StGB zu verteidigen, damit Sie wieder ruhig schlafen können. Unsere Anwälte für Körperverletzung stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte geschützt und Sie eine Verteidigung genießen, die unübertroffen ist.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung bei dem Vorwurf der Körperverletzung nach §§ 223 ff. StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens. 

Die einzelnen Körperverletzungsdelikte des StGB

Im deutschen Strafrecht gibt es verschiedene Straftatbestände, die unterschiedliche Formen der Körperverletzung erfassen. Diese Straftatbestände unterscheiden sich sowohl in der Schwere der Tat als auch in den möglichen Konsequenzen. Die wichtigsten Tatbestände sind:

Für alle genannten Straftatbestände – mit Ausnahme der fahrlässigen Körperverletzung – ist es erforderlich, dass die Tat vorsätzlich begangen wurde. Das bedeutet, dass der Täter die Körperverletzung bewusst herbeiführen wollte. Dieser Vorsatz muss in einem Gerichtsverfahren eindeutig nachgewiesen werden, um eine Verurteilung zu erreichen. Unter anderem wird Ihr Anwalt Körperverletzung verhindern, dass Ihnen zuwider der Wahrheit Vorsatz vorgeworfen wird.

Die ,,einfache“ Körperverletzung gemäß § 223 StGB

Die einfache Körperverletzung gemäß § 223 StGB liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich körperliche Misshandlungen oder Gesundheitsschädigungen zugefügt werden. Eine Gesundheitsschädigung im Sinne des § 223 StGB tritt ein, wenn durch eine Handlung ein krankhafter Zustand verursacht oder verschlimmert wird, der über geringfügige Beeinträchtigungen hinausgeht. Dies bedeutet, dass der Gesundheitszustand einer Person in einer Weise beeinträchtigt wird, die von der normalen körperlichen Funktion erheblich abweicht. Typische Beispiele für Gesundheitsschädigungen sind Knochenbrüche, Infektionen, Vergiftungen oder auch das Auftreten von Blutergüssen. Neben der Gesundheitsschädigung gibt es auch die körperliche Misshandlung gemäß § 223 StGB. Diese wird als jede unangemessene Behandlung definiert, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit einer Person mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Beispiele für körperliche Misshandlungen umfassen das Zufügen von Prellungen oder Wunden, die Schädigung von Körperteilen wie etwa der Verlust von Zähnen durch einen Schlag. Auch wichtig zu beachten ist, dass unter bestimmten Umständen auch psychische Beeinträchtigungen als körperliche Misshandlung gewertet werden können und somit eine Körperverletzung nach § 223 StGB darstellen. Beispiele hierfür sind das Auftreten von Kopfschmerzen oder Übelkeit infolge psychischer Belastung. 

Die Gesundheitsschädigung im Sinne des § 223 StGB

Eine Gesundheitsschädigung im Sinne des § 223 StGB tritt ein, wenn durch eine Handlung ein krankhafter Zustand verursacht oder verschlimmert wird, der über geringfügige Beeinträchtigungen hinausgeht. Dies bedeutet, dass der Gesundheitszustand einer Person in einer Weise beeinträchtigt wird, die von der normalen körperlichen Funktion erheblich abweicht. Typische Beispiele für Gesundheitsschädigungen sind Knochenbrüche, Infektionen, Vergiftungen oder auch das Auftreten von Blutergüssen.

Was zählt als körperliche Misshandlung gemäß § 223 StGB?

Neben der Gesundheitsschädigung gibt es auch die körperliche Misshandlung gemäß § 223 StGB. Diese wird als jede unangemessene Behandlung definiert, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit einer Person mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Beispiele für körperliche Misshandlungen umfassen das Zufügen von Prellungen oder Wunden, die Schädigung von Körperteilen wie etwa der Verlust von Zähnen durch einen Schlag. Auch wichtig zu beachten ist, dass unter bestimmten Umständen auch psychische Beeinträchtigungen als körperliche Misshandlung gewertet werden können und somit eine Körperverletzung nach § 223 StGB darstellen. Beispiele hierfür sind das Auftreten von Kopfschmerzen oder Übelkeit infolge psychischer Belastung.

Ärztliche Heileingriffe: Wann sie als Körperverletzung gelten und welche Rolle die Einwilligung spielt

Ärztliche Heileingriffe, wie Operationen oder medizinische Behandlungen, gelten grundsätzlich als Körperverletzung im rechtlichen Sinne. Dies lässt sich jedoch rechtfertigen, wenn der Patient ausdrücklich in den Eingriff einwilligt. Eine gültige Einwilligung setzt voraus, dass der Arzt den Patienten umfassend über den geplanten Eingriff aufklärt. Dazu gehören Informationen über die Risiken, den Ablauf, die Erfolgsaussichten und mögliche Alternativen zur Behandlung. In besonderen Situationen kann auch eine sogenannte mutmaßliche Einwilligung vorliegen, beispielsweise wenn der Patient nach einem Unfall nicht ansprechbar ist und eine sofortige Operation lebensrettend sein könnte. In solchen Fällen wird davon ausgegangen, dass der Patient der Behandlung zugestimmt hätte, wenn er bei Bewusstsein gewesen wäre. Trotz einer wirksamen Einwilligung kann ein Eingriff nach § 228 StGB rechtswidrig sein, wenn er gegen die guten Sitten verstößt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Eingriff das Leben des Patienten unnötig gefährdet oder unverhältnismäßige Risiken birgt.

Kann auch die Infektion einer Person mit einer Krankheit eine Körperverletzung darstellen?

Ja, die Infektion einer anderen Person mit einer Krankheit wird als Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB angesehen. Der Tatbestand des § 223 StGB ist bereits erfüllt, sobald die Infektion zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führt, unabhängig davon, ob die Krankheit beim Opfer bereits ausgebrochen ist. Es genügt, wenn durch die Infektion eine dauerhafte Ansteckungsgefahr besteht. Besonders intensiv wurde dieses Thema im Zusammenhang mit HIV diskutiert. Wer wissentlich ungeschützten Geschlechtsverkehr trotz eigener HIV-Infektion praktiziert, begeht eine vorsätzliche Körperverletzung.

Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB

Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB, als Qualifikation der ,,einfachen“ Körperverletzung, liegt vor, wenn die Körperverletzung:

  • Durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen begangen wird (Nr. 1),
  • mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen wird (Nr. 2),
  • mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen wird (Nr. 3),
  • mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird (Nr. 4) oder
  • mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wird (Nr. 5). 
Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe, § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Ein Gift im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist jeder organische oder anorganische Stoff, der durch seine chemische oder physikalische Wirkung die Gesundheit beeinträchtigen kann. Dabei spielt nicht nur die Menge des Stoffes eine entscheidende Rolle, wie zum Beispiel bei Speisesalz, sondern auch die spezifischen Umstände des Einzelfalls. So kann etwa eine HIV-Infektion als gesundheitsschädigend eingestuft werden, wenn der Infizierte wissentlich ungeschützten Geschlechtsverkehr praktiziert. Darüber hinaus gibt es weitere gesundheitsgefährdende Stoffe, die durch mechanische oder thermische Einflüsse schädliche Wirkungen auf den menschlichen Körper haben können. Ihr Anwalt bei Körperverletzung wird Ihnen bei der Einstufung helfen. 

Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Nach ständiger Rechtsprechung wird ein gefährliches Werkzeug im Sinne der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB als jeder Gegenstand angesehen, der aufgrund seiner Beschaffenheit und der Art der Anwendung im konkreten Fall erhebliche Verletzungen hervorrufen kann. Typische Beispiele hierfür sind: Hammer, Schraubenschlüssel, Glasflasche, Stuhl, Schlüsselbund, Taschenlampe, Fahrradkette, Feuerzeug, Kugelschreiber, schwere Pfanne, spitzer Stift, und Schaufel. Auch Alltagsgegenstände können je nach Einzelfall als gefährliche Werkzeuge eingestuft werden. 

Hinterlistiger Überfall, § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Ein Überfall ist ein überraschender Angriff, bei dem das Opfer der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB unvorbereitet getroffen wird und keine Möglichkeit hat, sich rechtzeitig zu verteidigen. Besonders heimtückisch wird ein Überfall dann, wenn der Täter seine wahren Absichten bewusst verbirgt, um dem Opfer die Möglichkeit zur Gegenwehr zu erschweren. In solchen Fällen zeigt sich die Hinterlist des Täters in dessen planvollem Vorgehen, die Verletzungsabsicht zu verschleiern. 

Gemeinschaftliche Tatbegehung mit einem anderen Beteiligten, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB

Eine gemeinschaftliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt vor, wenn das Opfer am Tatort mindestens zwei Personen gegenübersteht, die bewusst zusammenwirken. Es ist dabei nicht notwendig, dass beide Personen aktiv an der körperlichen Misshandlung beteiligt sind. Es genügt, wenn eine Person die eigentliche Tat ausführt, während die andere durch physische oder psychische Unterstützung hilft. Eine Mittäterschaft ist hierfür nicht erforderlich; es reicht aus, dass eine Person die Körperverletzung begeht, während die andere im Hintergrund bleibt und dennoch bewusst zur Tat beiträgt. 

Eine das Leben gefährdende Behandlung, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

Eine lebensgefährdende Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB liegt vor, wenn die Tat im konkreten Fall dazu geeignet ist, das Leben des Opfers ernsthaft zu gefährden. Beispiele dafür sind:

  • Das Zuführen von massiven Tritten gegen den Brustkorb
  • Das Halten des Kopfes unter Wasser
  • Das Drücken eines Kissens auf das Gesicht oder
  • Das bewusste Schleudern des Opfers gegen harte Oberflächen

Die schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB

Die schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB stellt eine besonders schwerwiegende Form der Körperverletzung dar, die durch erhebliche und dauerhafte Folgen für das Opfer gekennzeichnet ist. Diese Vorschrift ist eine Qualifikation zu § 223 StGB und wird als Verbrechen eingestuft, was bedeutet, dass die Tat mit besonders hohen Strafen bedroht ist. Im Falle des Vorwurfs einer schweren Körperverletzung kann dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 1 StPO beigeordnet werden, da es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem die Verteidigung durch einen Anwalt für Körperverletzung zwingend erforderlich ist. Es ist zudem möglich, dass der Tatbestand der schweren Körperverletzung auch gleichzeitig mit dem der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB erfüllt wird. Dies bedeutet, dass in einem einzigen Fall sowohl die besonderen Merkmale der schweren Körperverletzung als auch die gefährlichen Umstände der Tat zusammentreffen können, was die strafrechtlichen Konsequenzen weiter verschärfen kann. 

Wann liegt eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB vor?

Eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB liegt vor, wenn die Tat zu gravierenden und dauerhaften gesundheitlichen Schäden beim Opfer führt. Diese Schäden können verschiedene Formen annehmen, unter anderem:

  • Der Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen, des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit (Nr. 1),
  • der Verlust eines wichtigen Körpergliedes oder die dauerhafte Unfähigkeit, dieses zu gebrauchen (Nr. 2) oder
  • eine erhebliche und dauerhafte Entstellung des Körpers oder das Verfallen in einen Zustand von Siechtum, Lähmung, geistiger Krankheit oder Behinderung (Nr. 3) 

Der Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen, des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit, § 226 Absatz 1 Nr. 1 StGB

Der Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen, des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit (§ 226 Absatz 1 Nr. 1 StGB) stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung dar, die strafrechtlich besonders streng sanktioniert wird. Dabei gilt der Verlust als gegeben, wenn die betroffene Fähigkeit für einen längeren Zeitraum nicht mehr besteht und eine Heilung entweder ausgeschlossen oder zumindest nicht absehbar ist. Diese Regelung schützt die essenziellen Sinnesorgane und Körperfunktionen, deren dauerhafter Ausfall tiefgreifende Auswirkungen auf die Lebensqualität des Opfers der schweren Körperverletzung gemäß § 226 StGB hat. 

Der Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers oder die dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit, § 226 Absatz 1 Nr. 2 StGB

Der Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers oder die dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit (§ 226 Absatz 1 Nr. 2 StGB) betrifft schwerwiegende Verletzungen, bei denen ein wesentlicher Teil des Körpers entweder vollständig abgetrennt oder in seiner Funktion dauerhaft beeinträchtigt wird. Ein Körperglied wird als „wichtig“ angesehen, wenn es für den menschlichen Organismus eine besondere Bedeutung hat und seine Funktion für die alltägliche Lebensführung unerlässlich ist. Beispiele hierfür sind nach der Rechtsprechung der Zeigefinger und der Daumen, während Ring- und Mittelfinger in der Regel nicht als wichtige Glieder gelten. Der Begriff „Verlust“ im Sinne des § 226 StGB bezieht sich auf die vollständige Abtrennung eines solchen Körperteils vom Körper. Wenn ein Glied dauerhaft unbrauchbar wird, bedeutet dies, dass es seine Funktion auf Dauer nicht mehr erfüllen kann. Eine bloße Funktionsbeeinträchtigung reicht dabei nicht aus, um als dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit gewertet zu werden. Auch der Einsatz von Prothesen oder anderen Hilfsmitteln ändert nichts an der Schwere der Verletzung, die als schwere Körperverletzung im Sinne des Gesetzes gewertet wird. 

Dauerhafte Entstellung oder Verfall in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung, § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Eine dauernde und erhebliche Entstellung (§ 226 Absatz 1 Nr. 3 StGB) tritt dann ein, wenn das äußere Erscheinungsbild des Opfers dauerhaft so verändert wird, dass es eine sichtbare Verunstaltung erfährt. Dies kann beispielsweise beim Verlust mehrerer Vorderzähne oder einer ausgeprägter Narbenbildung der Fall sein. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Entstellung jederzeit sichtbar ist; es genügt, wenn sie in alltäglichen Situationen, wie etwa beim Baden, offensichtlich wird. Die Entstellung muss zudem dauerhaft sein, das heißt, sie darf nicht durch medizinische Maßnahmen wie Schönheitsoperationen oder den Einsatz von Zahnprothesen vollständig behoben werden können. Das Verfallen in Siechtum, Lähmung oder das Auftreten einer geistigen Krankheit oder Behinderung infolge einer schweren Körperverletzung setzt eine schwere und chronische Erkrankung voraus, die den gesamten Organismus erheblich beeinträchtigt. Siechtum ist hierbei als eine chronische Krankheit zu verstehen, die das allgemeine Wohlbefinden massiv beeinträchtigt und zu einem fortschreitenden Schwinden der körperlichen oder geistigen Kräfte führt. Beispiele hierfür sind dauerhafte Arbeitsunfähigkeit oder neurologische Beeinträchtigungen, die durch Hirnschäden verursacht wurden und zu Gleichgewichtsstörungen oder einer Verringerung der intellektuellen Fähigkeiten führen. Eine Lähmung liegt vor, wenn ein Körperteil in seiner Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt ist, was zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Gesamtfunktion des Körpers führt. Eine Geisteskrankheit in diesem Kontext bezieht sich auf eine Psychose, die entweder durch äußere (exogene) oder innere (endogene) Faktoren verursacht wird und deren Heilung nicht absehbar ist. Eine geistige Behinderung bedeutet, dass das Opfer dauerhaft in seinen geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt ist. Diese Beeinträchtigung muss von dauerhafter Natur sein und erhebliche Auswirkungen auf das Leben des Betroffenen haben. 

Die besonders schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB

Wenn der Täter die schwerwiegenden Folgen der schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB bewusst herbeiführt oder absichtlich in Kauf nimmt, begeht er eine besonders schwere Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 2 StGB. In diesem Fall zielt der Täter entweder gezielt darauf ab, die schweren Verletzungsfolgen zu verursachen, oder er geht sicher davon aus, dass diese eintreten werden. 

Was ist der konkrete Unterschied zwischen der gefährlichen und der schweren Körperverletzung?

Wenn eine Körperverletzung zu gravierenden und dauerhaften Schäden wie einer dauerhaften Entstellung, Lähmung oder Erblindung des Opfers führt, kommt eine Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 226 StGB in Betracht. Aus Sicht eines Strafverteidigers für Körperverletzung ist es in solchen Fällen besonders wichtig, den subjektiven Tatbestand genau zu prüfen. Denn die Absicht oder das Wissen des Täters in Bezug auf die schweren Folgen der Tat spielt eine entscheidende Rolle für die strafrechtliche Bewertung. Hat der Täter die schweren Folgen fahrlässig verursacht, sieht das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor. Wenn der Täter jedoch absichtlich auf diese Folgen hingewirkt hat, beginnt die Strafe erst bei drei Jahren und kann in solchen Fällen nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Unterscheidung zwischen Fahrlässigkeit und Absicht ist daher zentral für die Verteidigungsstrategie eines Anwalts für Körperverletzung und den möglichen Ausgang des Verfahrens. 

Die Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB

Die Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB stellt eine sogenannte Erfolgsqualifikation dar, bei der zwei Straftatbestände miteinander kombiniert werden. Hierbei geht es um eine vorsätzlich begangene Körperverletzung nach § 223 StGB, die in einer fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB mündet. Um diesen Tatbestand zu erfüllen, muss der Täter zunächst eine vorsätzliche Körperverletzung begangen haben, also eine Handlung, die entweder eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung des Opfers zur Folge hatte. Im weiteren Verlauf führt diese Körperverletzung dann, ohne dass der Täter dies beabsichtigt, zum Tod des Opfers. Entscheidend ist also, dass der Täter die Körperverletzung bewusst und gewollt ausführt, während der tödliche Ausgang der Tat lediglich fahrlässig herbeigeführt wird. 

Der spezifische Zusammenhang zwischen der Körperverletzung und der Todesfolge im Sinne des § 227 StGB

Die Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB wird deutlich strenger bestraft als die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB, was eine besondere rechtliche Begründung erfordert. Diese härtere Bestrafung stützt sich auf den sogenannten spezifischen Gefahrzusammenhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod des Opfers. Dieser Gefahrzusammenhang besagt, dass der tödliche Ausgang gerade aus der besonderen Gefahr resultieren muss, die der Körperverletzung innewohnt. Das bedeutet, der Tod des Opfers muss auf genau die Gefahr zurückzuführen sein, die typischerweise mit der begangenen Körperverletzung verbunden ist. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen betont, dass es eine enge Beziehung zwischen der Körperverletzungshandlung und dem letztlich eingetretenen tödlichen Erfolg geben muss. Kann dieser spezifische Zusammenhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod nicht nachgewiesen werden, kommen andere strafrechtliche Bewertungen in Betracht. In solchen Fällen könnte der Täter wegen einfacher oder gefährlicher Körperverletzung sowie einer separaten fahrlässigen Tötung bestraft werden, anstatt wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB. 

Worin unterscheidet sich die Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB von dem Mord (§ 211 StGB) und dem Totschlag (§ 212 StGB)?

Der Unterschied zwischen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB, Totschlag (§ 212 StGB) und Mord (§ 211 StGB) liegt vor allem im Vorsatz des Täters. Während Totschlag und Mord voraussetzen, dass der Täter den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf nimmt oder beabsichtigt, steht bei der Körperverletzung mit Todesfolge die vorsätzliche Körperverletzung im Vordergrund, bei der der Tod als ungewollte Folge eintritt. Bei der Körperverletzung mit Todesfolge handelt der Täter also nicht mit Tötungsvorsatz, sondern verursacht den Tod fahrlässig im Rahmen einer vorsätzlichen Körperverletzung. Auch wenn er den Tod für möglich hält und in Kauf nimmt, bleibt der Hauptfokus auf der Körperverletzung, nicht auf der Tötung. Dies macht den wesentlichen Unterschied zu den Tötungsdelikten aus.

Die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB

Eine fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB liegt vor, wenn jemand unabsichtlich oder ohne Wissen das körperliche Wohl einer anderen Person beeinträchtigt. Im Gegensatz zur einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB, bei der der Täter bewusst handelt, geschieht die Verletzung hier ohne Vorsatz. Das zentrale Rechtsgut, das bei der fahrlässigen Körperverletzung geschützt wird, ist die körperliche Unversehrtheit. Ziel ist es, Menschen vor ungewollten physischen Schäden zu bewahren, die durch Nachlässigkeit oder Unaufmerksamkeit entstehen können. 

Wann ist Fahrlässigkeit im Sinne des § 229 StGB zu bejahen?

Eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB liegt vor, wenn eine Person die notwendige Sorgfaltspflicht in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit eines anderen verletzt. Im Gegensatz zu vorsätzlichen Taten handelt der Täter bei Fahrlässigkeit unbeabsichtigt oder unwissentlich. Allerdings hat er dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, obwohl er diese aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse hätte erkennen und beachten können. Diese Sorgfalt wird anhand eines Maßstabs beurteilt, der sich an einem umsichtigen und verantwortungsbewussten Menschen orientiert, der derselben Berufs- oder Lebenssituation wie der Täter angehört. Für einen Arzt bedeutet das beispielsweise, dass an ihn höhere Sorgfaltsanforderungen gestellt werden als an einen Laien, da ein Mediziner aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung potenzielle Gefahren besser einschätzen kann. Kurz gesagt: Die fahrlässig handelnde Person möchte nicht bewusst gegen das Gesetz verstoßen, hätte jedoch die Gefahr erkennen und entsprechend handeln können. 

StraftatbestandMindeststrafeHöchststrafe
Einfache Körperverletzung, § 223 StGBGeldstrafeFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGBSechs Monate Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen drei Monate Freiheitsstrafe.Zehn Jahre Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGBEin Jahr Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen sechs Monate Freiheitsstrafe. Wird eine der Folgen absichtlich oder wissentlich verursacht, droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren. Geschieht dies in einem minder schweren Fall, droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.Zehn Jahre Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen fünf Jahre Freiheitsstrafe. Wird eine der Folgen absichtlich oder wissentlich in einem minder schweren Fall verursacht, droht eine Höchstfreiheitsstrafe von 10 Jahren.
Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGBFreiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. In minder schweren Fällen droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.In minder schweren Fällen droht eine Höchstfreiheitsstrafe von zehn Jahren.
Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGBGeldstrafeFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB

Die Vorschrift der Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB wurde Ende der 1990er Jahre eingeführt, um insbesondere gegen übermäßige Gewaltanwendung durch Amtsträger vorzugehen. Während der Fokus anfangs auf Polizeibeamte gerichtet war, betrifft diese Regelung alle Amtsträger, wie Beamte, Richter, Notare, Lehrer und sogar ehrenamtlich Tätige oder Auszubildende in öffentlichen Institutionen. Die Körperverletzung im Amt zählt zu den sogenannten unechten Amtsdelikten. Das bedeutet, dass die Körperverletzung selbst bereits strafbar ist, die strafrechtliche Ahndung aber durch die besondere Stellung des Täters als Amtsträger zusätzlich erschwert wird. Neben den regulären Strafen für Körperverletzungen gemäß §§ 224 bis 229 StGB kommt eine zusätzliche Strafe wegen des Amtsvergehens hinzu. Bei einer Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. In weniger schweren Fällen ist auch eine Geldstrafe oder eine kürzere Freiheitsstrafe möglich. Auch der Versuch der Tat ist strafbar, wobei das Strafmaß hier unter Umständen gemildert werden kann. Amtsträger, die sich solchen Vorwürfen stellen müssen, riskieren neben der strafrechtlichen Verurteilung auch disziplinarische Maßnahmen, die bis zur Entlassung aus dem Dienst führen können. Aus diesem Grund ist es für Betroffene besonders wichtig, sich von einem spezialisierten Anwalt bei Körperverletzung beraten zu lassen, der Erfahrung in der Verteidigung bei Körperverletzungsdelikten hat, um eine angemessene Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Ist die Körperverletzung ein Antragsdelikt im Sinne des § 230 StGB?

Eine Körperverletzung wird gemäß § 230 StGB in der Regel als Antragsdelikt behandelt, da es sich meist um weniger schwerwiegende Taten handelt. Das bedeutet, dass die Strafverfolgung nur erfolgt, wenn das Opfer ausdrücklich einen Strafantrag stellt. Eine Ausnahme davon bildet das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung. In solchen Fällen kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Strafantrag tätig werden. Ein besonderes öffentliches Interesse kann unter anderem dann angenommen werden, wenn der Täter bereits mehrfach strafrechtlich auffällig geworden ist, besonders rücksichtslos gehandelt hat, die Tat schwere Verletzungen verursacht hat oder die Strafverfolgung aufgrund der Tat im Interesse der Gesellschaft steht. Es kann jedoch gegen das öffentliche Interesse sprechen, wenn das Opfer deutlich macht, dass es an einer strafrechtlichen Verfolgung des Täters kein Interesse hat.

Wann kann ein Verfahren wegen Körperverletzung eingestellt werden?

Ob ein Verfahren wegen Körperverletzung eingestellt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Üblicherweise erfolgt eine Einstellung, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht. Bei weniger schwerwiegenden Fällen, wie der einfachen oder gefährlichen Körperverletzung, kann das Verfahren auch eingestellt werden, wenn die Schuld als gering eingeschätzt wird und kein öffentliches Interesse besteht. § 153a StPO ermöglicht zudem eine Einstellung durch Maßnahmen wie einen Täter-Opfer-Ausgleich, die Wiedergutmachung des Schadens oder die Zahlung von Schmerzensgeld. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird individuell festgelegt und kann stark vom Einzelfall abhängen. Die Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger für Körperverletzung hilft dabei, die Chancen einer Einstellung abzuwägen und eine geeignete Lösung zu finden.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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