Strafe bei Landfriedensbruch nach § 125 StGB
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Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.
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In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.
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Landfriedensbruch ist in § 125 StGB normiert und hat den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum Ziel. Er wird dann relevant, wenn eine Menschenmenge sich so verhält, dass durch ihr Auftreten oder ihre Handlungen eine Gefahr für Personen oder Sachen entsteht. Diese Gefahr muss die Schwelle zur Gewaltbereitschaft überschreiten. Kernmerkmale des Landfriedensbruchs sind folgende:
Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs, verankert im Abschnitt „Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“, dient nicht nur dem Schutz der allgemeinen Ordnung, sondern auch der öffentlichen Sicherheit und der Unversehrtheit von Leben, Gesundheit sowie Eigentum des Einzelnen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen drei verschiedenen Tatbestandsvarianten, die sich in der Art und Weise der Beteiligung und des Gefährdungspotentials unterscheiden:
Bedrohender Landfriedensbruch: Beim bedrohenden Landfriedensbruch liegt der Fokus auf der Androhung von Straftaten. Hierbei geht es um konkrete Drohungen, die aus einer Menschenmenge heraus geäußert werden. Eine aktive Drohung, also die bewusste und unmittelbare Ankündigung einer Straftat, ist notwendig, um strafbar zu sein. Es reicht nicht aus, wenn eine bedrohliche Stimmung vorherrscht; die Bedrohung muss konkret und fassbar sein.
Aufwiegelnder Landfriedensbruch: Dieser Tatbestand greift, wenn eine Person aktiv auf eine Menschenmenge einwirkt und diese dazu bringt, Bedrohungen auszusprechen oder Gewalttätigkeiten zu begehen. Die aufwiegelnde Person spielt dabei eine zentrale Rolle, da sie durch ihre Handlungen die Dynamik der Gruppe beeinflusst und eine Eskalation von Gewalt oder Bedrohungen herbeiführt.
Damit der Tatbestand des Landfriedensbruchs nach § 125 StGB erfüllt ist, muss der Beteiligte sich in einer sogenannten „Menschenmenge“ befinden. Wie viele Personen nötig sind, um eine solche Menschenmenge zu bilden, ist gesetzlich nicht eindeutig festgelegt. Grundsätzlich wird jedoch davon ausgegangen, dass eine Menschenmenge unüberschaubar sein muss, was sowohl von der Anzahl der Personen als auch der konkreten Situation abhängt. Nach juristischer Auffassung kann eine Menschenmenge bereits bei etwa 15 bis 20 Personen vorliegen, in anderen Fällen jedoch erst ab 50 Personen. Ihr spezialisierter Anwalt bei Landfriedensbruch kann die Situation richtig aufarbeiten und einschätzen, ob eine Menschenmenge im Einzelfall gegeben ist. Entscheidend ist, dass die Gruppe durch ihre schiere Größe unkontrollierbar erscheint und ein bestimmtes Bedrohungspotential ausstrahlt. Häufig entstehen solche Menschenansammlungen bei Großveranstaltungen wie Fußballspielen, politischen Versammlungen oder Demonstrationen, bei denen die Situation schnell außer Kontrolle geraten kann. Diese flexible Definition erlaubt es den Gerichten, den Begriff der Menschenmenge situationsabhängig auszulegen und die Umstände des Einzelfalls in die Bewertung mit einzubeziehen.
Die Tathandlung des Landfriedensbruchs setzt voraus, dass Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen ausgeführt werden. Dabei ist es entscheidend, dass eine aktive Beteiligung an diesen Gewalttätigkeiten stattfindet – sei es als Haupttäter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe. Die bloße Anwesenheit oder das passive Mitlaufen reichen für eine strafrechtliche Verfolgung nicht aus. Unter Gewalttätigkeit im Sinne des § 125 StGB fällt jede Handlung, die mit erheblichem körperlichen Krafteinsatz ausgeführt wird und sich gegen die körperliche Unversehrtheit von Personen oder gegen Sachen richtet. Wichtig zu beachten ist, dass ein tatsächlicher Schaden oder eine Verletzung nicht erforderlich sind. Es reicht aus, dass eine erhebliche Gewaltanwendung stattfindet, die objektiv gefährlich ist. In Fällen, in denen die Gewalttätigkeit sich gegen Sachen richtet, kann zusätzlich zum § 125 StGB der Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB erfüllt sein.
Landfriedensbruch nach § 125 StGB setzt voraus, dass durch Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Diese umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen sowie den Erhalt der Rechtsordnung und den Schutz staatlicher Einrichtungen. Die öffentliche Sicherheit schützt dabei sowohl individuelle Rechte als auch das gesellschaftliche Zusammenleben. Eine Gefährdung liegt dann vor, wenn durch die Gewalttaten eine ernsthafte Gefahr für diese Rechtsgüter entsteht, selbst wenn kein konkreter Schaden eintritt. Besonders häufig tritt dies bei Ausschreitungen im Rahmen von Großveranstaltungen oder Demonstrationen auf, wo das gewaltsame Verhalten Einzelner die öffentliche Ordnung destabilisieren kann. Ob ein Sachverhalt diese Voraussetzungen erfüllt, kann ein spezialisierter Strafverteidiger bei Landfriedensbruch feststellen.
Der Landfriedensbruch unterscheidet sich von Straftaten wie Körperverletzung oder Sachbeschädigung vor allem durch den Kontext, in dem die Tat stattfindet. Beim Landfriedensbruch gemäß § 125 StGB handelt es sich um die Teilnahme an einer gewaltbereiten Menschenmenge, die eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellt. Dabei steht die kollektive Situation der Menschenmenge im Vordergrund. Körperverletzung (§ 223 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB) hingegen sind individuelle Delikte, die auch ohne Zusammenhang mit einer Menschenmenge begangen werden können.
Obwohl Landfriedensbruch als eigenständiges Delikt gilt, können gleichzeitig Körperverletzungs- oder Sachbeschädigungsdelikte begangen werden, etwa wenn jemand während eines Landfriedensbruchs eine Person verletzt oder Gegenstände zerstört. In solchen Fällen kommt es zur Tateinheit (§ 52 StGB), was bedeutet, dass mehrere Straftaten in einem Zusammenhang stehen und gemeinsam verfolgt werden. Die Strafe richtet sich dann nach der schwersten Straftat, wobei eine Erhöhung möglich ist, um alle begangenen Delikte zu berücksichtigen.
Kurz gesagt: Während Körperverletzung und Sachbeschädigung als eigenständige Delikte jederzeit auftreten können, setzt Landfriedensbruch eine kollektive Gefährdung durch eine Menschenmenge voraus.
Bei Landfriedensbruch darf die Polizei neben der Identitätsfeststellung (§§ 163a, 163b StPO) auch präventive Maßnahmen ergreifen. Dazu gehören Meldeauflagen und Bereichsbetretungsverbote, um die Beteiligten von weiteren Straftaten abzuhalten. Zudem dürfen Waffen und gefährliche Gegenstände gemäß § 94 StPO beschlagnahmt werden, insbesondere bei einem besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs.
Eine höhere Strafe für Landfriedensbruch droht, wenn ein besonders schwerer Fall nach § 125a StGB vorliegt. Damit dies zutrifft, müssen zunächst die Voraussetzungen des einfachen Landfriedensbruchs erfüllt sein. Hinzu kommen jedoch bestimmte erschwerende Umstände, die in § 125a StGB als sogenannte Regelbeispiele (Nr. 1 – 4) aufgeführt sind. In diesen Fällen wird der Landfriedensbruch nicht nur mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet, sondern es droht eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Zu den Regelbeispielen für einen besonders schweren Fall zählen:
Die im Gesetz genannten Regelbeispiele sind jedoch nicht abschließend. Das bedeutet, dass auch andere, ähnlich schwerwiegende Verhaltensweisen einen besonders schweren Fall begründen können, selbst wenn sie nicht explizit in § 125a StGB aufgeführt sind.
Der Landfriedensbruch nach § 125 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Unter bestimmten Bedingungen kann eine Strafmilderung oder sogar ein Strafausschluss gemäß § 125 Abs. 2 StGB erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 113 Abs. 3 und 4 StGB in Verbindung mit § 114 StGB erfüllt sind. Liegt jedoch ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a StGB vor, droht eine deutlich höhere Strafe: Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Das Gesetz nennt hier bestimmte Beispiele, die einen besonders schweren Fall begründen können. Die konkrete Strafe hängt immer von den spezifischen Tatumständen ab. Dabei wird unter anderem die Art und Schwere der Ausschreitungen berücksichtigt sowie der Grad der Beteiligung des Beschuldigten. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob der Beschuldigte aktiv an den Ausschreitungen teilnahm oder lediglich passiv anwesend war. Auch Faktoren wie eine vorherige Strafauffälligkeit oder ein laufendes Bewährungsverfahren spielen eine wichtige Rolle. Neben der strafrechtlichen Verurteilung nach § 125 StGB droht auch ein Eintrag ins Führungszeugnis, was erhebliche Auswirkungen auf die berufliche und persönliche Zukunft haben kann. Der Landfriedensbruch ist ein sogenannter Auffangtatbestand, das heißt, er kommt nur dann zur Anwendung, wenn keine andere Strafvorschrift greift, die mit einer höheren Strafe belegt ist.
Tathandlungen, die im Rahmen eines Landfriedensbruchs begangen werden, führen jedoch nicht zur Strafbarkeit, wenn sie gleichzeitig als Widerstand gegen eine nicht rechtmäßige Diensthandlung von Vollstreckungsbeamten zu werten sind. In solchen Fällen greift der Ausschluss der Strafbarkeit für Landfriedensbruch, da § 125 StGB auf die Vorschriften des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB verweist. Das bedeutet, dass ein Täter, der sich gegen eine Diensthandlung eines Vollstreckungsbeamten zur Wehr setzt, nicht wegen Landfriedensbruchs belangt werden kann, wenn die Handlung des Amtsträgers nicht rechtmäßig ist. Die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung ist somit entscheidend dafür, ob eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorliegt. Ist die Diensthandlung nicht im Einklang mit dem Gesetz, entfällt die Strafbarkeit in diesem Zusammenhang.
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