Strafe für die üble Nachrede nach § 186 StGB
- Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.
- In besonders schweren Fällen droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
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Wenn Sie eine Vorladung wegen der üblen Nachrede bekommen haben, ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig an einen spezialisierten Anwalt für üble Nachrede wenden. Ihr Anwalts sollte umfassende Kenntnisse, aber auch erfolgreiche Mandate vorweisen können. Nach einer umfassenden Analyse Ihres Falles erstellen wir eine individuell angepasste Verteidigungsstrategie und zielen auf eine mögliche Verfahrenseinstellung.
Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der üblen Nachrede § 186 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.
Unter einer üblen Nachrede nach § 186 StGB versteht man solche Tatsachen, die in Beziehung auf einen andern behauptet oder verbreitet werden, welche dazu geeignet sind, denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Somit entsteht für den Tatbestand des § 186 StGB eine Dreieckskonstellation, in welcher der Täter gegenüber einem Dritten eine das Opfer betreffende ehrverletzende Tatsachenbehauptung aufstellt. Diese Dreiecksstruktur ist im Gesetz durch die Formulierung „in Beziehung auf einen anderen“ begründet.
Während bei der Beleidigung nach § 185 StGB die Kundgabe eigener Missachtung direkt gegenüber dem Opfer erfasst werden muss, ist der Grundtatbestand der üblen Nachrede nur dann erfüllt, wenn der Täter Dritten gegenüber eine ehrenrührige Tatsache kundgibt. Auch der Inhalt beider Delikte lässt sich unterscheiden. Dieser umfasst nämlich bei der Beleidigung auch Werturteile und Meinungsäußerung, beispielsweise „A ist ein absoluter Idiot“, wohingegen sich die üble Nachrede auf das Behaupten oder Verbreiten von Tatsachen beschränkt, beispielsweise „X hat mir mein Portemonnaie gestohlen“.
Während sich die Verleumdung nach § 187 StGB auch auf ehrenrührige Tatsachen bezieht, sind diese im Gegensatz zur üblen Nachrede jedoch nachweisbar nicht wahr. Bei der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB sind die kundgegeben Tatsachen, welche, die man weder im Konkreten als Wahrheit oder Unwahrheit identifizieren kann.
Eine Tatsache bezieht sich auf konkrete Ereignisse oder Zustände aus der Vergangenheit oder Gegenwart, die sinnlich wahrnehmbar sind, tatsächlich stattgefunden haben und somit beweisbar sind. Dazu zählen auch innere Tatsachen wie Absichten, Motive, Charaktereigenschaften und Beweggründe, sofern sie sich klar auf äußere Ereignisse beziehen lassen und in der äußeren Welt sichtbar werden.
Von den Tatsachenaussagen abzugrenzen sind Werturteile, wozu auch Meinungsäußerungen, Schlussfolgerungen und Prognosen gezählt werden. Manchmal ist die genaue Abgrenzung zwischen Tatsachenaussagen und Werturteilen sehr schwer, weswegen es umso wichtiger ist, dass Sie einen erfahrenen Anwalt für üble Nachrede konsultieren.
Nein. Wenn die getätigten Äußerungen der Wahrheit entsprechen, fällt dieses nicht mehr unter den Tatbestand der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB. Dafür muss jedoch erwiesen werden, dass die getätigte Äußerung auch der Wahrheit entspricht.
Wenn die üble Nachrede gemäß § 186 StGB öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften gemäß § 11 Abs. 3 StGB wird, wird der Qualifikationstatbestand des § 186 2. Alt. StGB erfüllt. Das Strafmaß erhöht sich dann von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe auf bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe. Ihr ausgewählter Strafverteidiger bei der üblen Nachrede wird Sie auf mögliche Komplikationen hinweisen.
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