Im Notfall sind wir 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche für Sie erreichbar. Sollten Sie von einer dieser Maßnahmen betroffen sein, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

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Anwalt bei Verleumdung § 187 StGB

Strafe bei Verleumdung nach § 187 StGB

  • Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder Geldstrafe.
  • Findet die Verleumdung öffentlich statt, beispielsweise während einer Versammlung, droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe.

Strafe wegen Verleumdung nach § 187 StGB vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Stehen Sie unter Verdacht der Verleumdung gemäß § 187 StGB?

In Fällen des Verdachts auf Verleumdung nach § 187 StGB ist schnelles und strategisches Handeln essentiell. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte streben stets danach, das Verfahren noch vor einer Hauptverhandlung zu beenden, um Ihnen Zeit und Kosten zu sparen. Wir setzen alle verfügbaren rechtlichen Mittel ein, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu sichern – damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können.

Die Auswahl des besten Strafverteidigers für Ihr Strafverfahren

Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf des Verleumdung § 187 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.

Was genau ist eine Verleumdung nach § 187 StGB?

Eine Verleumdung gemäß § 187 StGB liegt vor, wenn eine Person vorsätzlich unwahre und herabwürdigende Behauptungen über eine andere Person aufstellt oder verbreitet. Diese Behauptungen müssen das Potenzial haben, das Ansehen der betroffenen Person zu schmälern oder sie in der öffentlichen Wahrnehmung herabzusetzen.

Was für Beleidigungsdelikte gibt es? Wo liegen ihre Unterschiede?

Im Grunde genommen unterscheidet das StGB zwischen drei verschiedenen Beleidigungsdelikten:

Beleidigung und Verleumdung sind zwei Begriffe, die sich auf unterschiedliche Arten von ehrverletzenden Handlungen beziehen.

  • Eine Beleidigung ist die Äußerung eines negativen Urteils über eine Person, das auf einer persönlichen Meinung oder Einschätzung beruht. Es handelt sich hierbei um eine subjektive Ansicht, die nicht durch Fakten belegt werden kann.
  • Verleumdung nach § 187 StGB hingegen bezieht sich auf die Weitergabe von falschen Informationen oder Behauptungen über jemanden an andere, mit dem Ziel, den guten Ruf der betroffenen Person zu schädigen. Diese falschen Informationen können sich auf Ereignisse aus der Vergangenheit oder der Gegenwart beziehen. Wichtig ist, dass sie bei genauer Überprüfung als unwahr herausstellen.

Beide Handlungen können erhebliche negative Auswirkungen auf den Ruf und das Ansehen einer Person haben. Die Unterscheidung zwischen Verleumdung gemäß § 187 StGB und übler Nachrede ist eigentlich recht einfach. Bei der Verleumdung steht fest, dass die verbreitete Information unwahr ist und man kann das Gegenteil sicher beweisen. Bei der üblen Nachrede ist das nicht notwendig; hier reicht es aus, wenn die Behauptung nicht sicher widerlegt werden kann. Man könnte sagen, üble Nachrede ist eine „leichtere“ Form der Verleumdung.

Schutz der persönlichen Ehre durch § 187 StGB

Die Kommunikation ist ein zentraler Aspekt im täglichen Leben. Sie dient nicht nur dem Austausch von Informationen, sondern auch der Unterhaltung. Dabei kann es passieren, dass Gespräche eine negative Richtung nehmen und über andere Personen in einer Weise gesprochen wird, die deren Ruf schädigen könnte. Viele sind sich nicht bewusst, dass solche Äußerungen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, wenn sie die Grenze zur Verleumdung nach § 187 StGB oder üblen Nachrede überschreiten. Verleumdung und üble Nachrede sind Straftaten, die den Bereich der Ehrdelikte betreffen. Sie sind im Strafrecht verankert, um die Ehre der Bürger zu schützen. Wer jemanden verleumdet oder übel nachredet, greift die Ehre dieser Person an und kann dafür strafrechtlich verfolgt werden. Im Falle einer Verurteilung drohen Geld- oder Freiheitsstrafen. Daher ist es wichtig, sich über die genaue Bedeutung dieser Begriffe im Klaren zu sein und im Alltag respektvoll und bedacht zu kommunizieren.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Für eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren kontaktieren Sie noch heute Ihren Anwalt bei Verleumdung gemäß § 187 StGB:

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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