Strafe bei Verleumdung nach § 187 StGB
- Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder Geldstrafe.
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Findet die Verleumdung öffentlich statt, beispielsweise während einer Versammlung, droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe.
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Die sofortige Kontaktaufnahme mit einem spezialisierten Anwalt für Verleumdung ist entscheidend, wenn Sie wegen des Verdachts der Verleumdung nach § 187 StGB vorgeladen werden. Es ist von höchster Wichtigkeit, dass Ihr Strafverteidiger bei Verleumdung nicht nur umfassend im Bereich der Verleumdung versiert ist, sondern auch über nachweisliche Erfolge in ähnlichen Fällen verfügt. Wir, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte entwerfen eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie speziell für Ihren Fall. Unser Ziel ist es, eine rasche Einstellung des Verfahrens zu erreichen, um Ihnen die Strapazen und die öffentliche Aufmerksamkeit einer Hauptverhandlung zu ersparen und gleichzeitig die Kosten zu minimieren.
Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf des Verleumdung § 187 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.
Eine Verleumdung gemäß § 187 StGB liegt vor, wenn eine Person vorsätzlich unwahre und herabwürdigende Behauptungen über eine andere Person aufstellt oder verbreitet. Diese Behauptungen müssen das Potenzial haben, das Ansehen der betroffenen Person zu schmälern oder sie in der öffentlichen Wahrnehmung herabzusetzen. In solchen Fällen ist es ratsam, einen erfahrenen Anwalt für Verleumdung zu konsultieren, der sich auf die Verteidigung gegen diese Vorwürfe spezialisiert hat.
Im Grunde genommen unterscheidet das StGB zwischen drei verschiedenen Beleidigungsdelikten:
Beleidigung und Verleumdung sind zwei Begriffe, die sich auf unterschiedliche Arten von ehrverletzenden Handlungen beziehen.
Beide Handlungen können erhebliche negative Auswirkungen auf den Ruf und das Ansehen einer Person haben. Die Unterscheidung zwischen Verleumdung gemäß § 187 StGB und übler Nachrede ist eigentlich recht einfach. Bei der Verleumdung steht fest, dass die verbreitete Information unwahr ist und man kann das Gegenteil sicher beweisen. Bei der üblen Nachrede ist das nicht notwendig; hier reicht es aus, wenn die Behauptung nicht sicher widerlegt werden kann. Man könnte sagen, üble Nachrede ist eine „leichtere“ Form der Verleumdung.
Die Kommunikation ist ein zentraler Aspekt im täglichen Leben. Sie dient nicht nur dem Austausch von Informationen, sondern auch der Unterhaltung. Dabei kann es passieren, dass Gespräche eine negative Richtung nehmen und über andere Personen in einer Weise gesprochen wird, die deren Ruf schädigen könnte. Viele sind sich nicht bewusst, dass solche Äußerungen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, wenn sie die Grenze zur Verleumdung nach § 187 StGB oder üblen Nachrede überschreiten. Verleumdung und üble Nachrede sind Straftaten, die den Bereich der Ehrdelikte betreffen. Sie sind im Strafrecht verankert, um die Ehre der Bürger zu schützen. Wer jemanden verleumdet oder übel nachredet, greift die Ehre dieser Person an und kann dafür strafrechtlich verfolgt werden. Im Falle einer Verurteilung drohen Geld- oder Freiheitsstrafen. Daher ist es wichtig, sich über die genaue Bedeutung dieser Begriffe im Klaren zu sein und im Alltag respektvoll und bedacht zu kommunizieren.
Um den Straftatbestand der Verleumdung nach § 187 StGB zu erfüllen, müssen unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet werden. Tatsachen sind objektiv feststellbare Ereignisse oder Zustände, die in der Realität überprüfbar sind. Diese Tatsachen beziehen sich in der Regel auf gegenwärtige oder vergangene Vorgänge. Zukünftige Behauptungen, wie Prognosen oder Vorhersagen, müssen sich wiederum auf bestehende oder frühere Tatsachen stützen, um als relevant zu gelten.
Im Gegensatz dazu stehen Meinungen oder Werturteile, die subjektiv geprägt sind und nicht durch objektive Beweise überprüft werden können. Beispielsweise ist die Aussage „Mein Chef ist unfähig“ ein Werturteil, während die Behauptung „Mein Chef hat Firmengelder veruntreut“ eine Tatsachenbehauptung darstellt, die einer Überprüfung zugänglich ist. Diese Abgrenzung ist wichtig, da nur Tatsachenbehauptungen eine Verleumdung begründen können. Besonders heikel kann es werden, wenn Aussagen über innere Vorgänge, wie etwa Absichten oder Motive einer Person, gemacht werden. Solche Behauptungen können auch als Tatsachen gewertet werden, wenn sie mit äußeren, überprüfbaren Umständen verknüpft sind. Zum Beispiel könnte die Aussage „Er hat absichtlich falsche Rechnungen ausgestellt, um das Unternehmen zu schädigen“ eine Tatsachenbehauptung darstellen, da sie auf einem überprüfbaren Handeln basiert.
Auch Aussagen, die eine berufliche Kompetenz oder das Verhalten in bestimmten Situationen betreffen, können Tatsachen im Sinne des § 187 StGB darstellen, wenn sie konkret und überprüfbar sind. Ein Beispiel hierfür wäre: „Die Ärztin hat bei der Operation einen gravierenden Fehler gemacht, der zu Komplikationen führte.“ Solch eine Behauptung wäre überprüfbar und könnte im Falle einer Falschaussage den Straftatbestand der Verleumdung erfüllen. In jedem Fall ist es von entscheidender Bedeutung, die jeweilige Aussage genau zu prüfen, um klarzustellen, ob eine strafbare Verleumdung gemäß § 187 StGB vorliegt oder ob es sich um ein nicht strafbares Werturteil handelt. Eine fundierte strafrechtliche Beratung durch einen Anwalt für Verleumdung kann helfen, die Verteidigungsstrategie entsprechend auszurichten.
Die behauptete Tatsache muss nach § 187 StGB bewirken, dass der Betroffene verächtlich gemacht, in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt oder sein Kredit gefährdet wird. Die Verleumdung gilt als sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet, dass es nicht notwendig ist, dass die Ehre einer Person tatsächlich verletzt wird. Es genügt bereits, dass die Möglichkeit besteht, dass eine solche Verletzung eintreten könnte. Damit stellt das Gesetz mit § 187 StGB sicher, dass schon der bloße Versuch, das Ansehen oder den Ruf einer Person zu schädigen, strafbar ist, unabhängig davon, ob der Schaden letztlich eintritt. Ein zentraler Aspekt bei der Beurteilung ist, wie eine Äußerung von der allgemeinen Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Hierbei geht es nicht um die Meinung eines bestimmten Kreises von Personen, sondern um die allgemeine Auffassung, wie eine unbestimmte Mehrheit die Aussage bewerten würde. Eine Beleidigung oder Ehrverletzung kann den moralischen, sozialen oder persönlichen Wert einer Person betreffen und diesen in den Augen der Gesellschaft schädigen.
Ein weiterer Aspekt der Verleumdung gemäß § 187 StGB betrifft das Vertrauen, das jemand in finanziellen Angelegenheiten genießt – auch bekannt als Kreditwürdigkeit. Wird durch falsche Behauptungen das Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft einer Person erschüttert oder in Zweifel gezogen, ist dies ebenfalls nach § 187 StGB strafbar. Entscheidend ist hierbei nicht, ob das Vertrauen tatsächlich beeinträchtigt wurde, sondern ob die getätigte Aussage geeignet ist, dies zu bewirken.
Eine Behauptung ist dann als unwahr zu bewerten, wenn sie in zentralen Punkten nicht der Wahrheit entspricht. Damit eine Verleumdung nach § 187 StGB strafbar ist, muss die Unrichtigkeit der behaupteten Tatsache nachgewiesen werden. Solange die Unwahrheit nicht eindeutig belegt werden kann, greift der Grundsatz der Unschuldsvermutung und der Tatbestand der Verleumdung ist nicht erfüllt. Unwahre Behauptungen können auch dann vorliegen, wenn wesentliche Informationen bewusst weggelassen werden und dadurch ein irreführendes Bild entsteht. Wenn eine Person, die alle relevanten Fakten kennt, zu einem anderen Schluss kommen würde, kann die Aussage ebenfalls als unwahr gelten. Falls es jedoch Unklarheiten oder Zweifel über die Unwahrheit gibt, könnte statt Verleumdung eine strafbare üble Nachrede nach § 186 StGB in Betracht kommen.
Der Täter des § 187 StGB macht sich entweder dadurch strafbar, dass er unwahre Tatsachen behauptet oder diese verbreitet:
Behaupten: Verleumdung durch Behauptung liegt vor, wenn jemand eine ehrenrührige, unwahre Tatsache als gesichert darstellt. Die Person gibt an, dass diese Tatsache wahr sei, obwohl dies nicht der Realität entspricht. Entscheidend ist dabei, dass die Person ihre Überzeugung deutlich macht, egal ob sie auf eigener Wahrnehmung oder fremden Informationen basiert. Diese Darstellung kann direkt oder durch den Kontext der Aussage erfolgen. Sollte die Person jedoch klarstellen, dass sie die Tatsache lediglich für möglich hält, liegt keine Verleumdung gemäß § 187 StGB vor.
Verbreiten: Die Verleumdung durch Verbreiten ist gegeben, wenn falsche Tatsachen als fremde Information weitergetragen werden, ohne dass der Täter diese selbst als wahr behauptet. Hier gibt der Täter eine Information weiter, die er nicht als eigene Überzeugung vertritt, sich diese aber dennoch zu eigen macht. Entscheidend ist, dass die Weitergabe der Unwahrheit als Tatsache an Dritte erfolgt, um die betroffene Person in ihrem Ansehen zu schädigen.
Damit eine strafrechtliche Verfolgung wegen Verleumdung gemäß § 187 StGB eingeleitet werden kann, ist in den meisten Fällen ein Strafantrag erforderlich, wie er in § 194 StGB festgelegt ist. Dieser Strafantrag ist eine formale Voraussetzung, die erfüllt sein muss, damit das Verfahren überhaupt in Gang kommt. Er unterscheidet sich von einer einfachen Strafanzeige und muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme der Tat und des Täters durch den Betroffenen gestellt werden. In bestimmten Ausnahmefällen kann jedoch auch ohne einen solchen Strafantrag eine Verfolgung stattfinden, wenn die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sieht. Diese Fälle sind jedoch selten. Die genauen Vorschriften zum Strafantrag, einschließlich der Anforderungen und Fristen, ergeben sich aus den §§ 77 ff. StGB. Grundsätzlich muss der Antrag durch den Geschädigten selbst erfolgen, sofern nicht spezielle gesetzliche Ausnahmen vorliegen.
Opfern einer Verleumdung nach § 187 StGB stehen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um sich effektiv zu verteidigen und Schaden abzuwenden. Hier sind die Optionen, wie Sie sich gegen eine Verleumdung zur Wehr setzen können:
Gespräch mit der Gegenseite: Auch ohne rechtliche Schritte kann ein klärendes Gespräch oft eine schnelle Lösung bieten. Zwar ist dies keine gesetzliche Maßnahme, doch kann es sinnvoll sein, zunächst den direkten Kontakt zu suchen, bevor ein Verfahren eingeleitet wird. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für diese Vorgehensweise, jedoch könnte es bei erfolgreichem Verlauf den Aufwand eines Gerichtsverfahrens vermeiden.
Anzeige wegen Verleumdung erstatten: Sollte ein Gespräch nicht ausreichen oder der Vorwurf besonders schwerwiegend sein, können Sie eine Anzeige wegen Verleumdung bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen. Eine Anzeige leitet ein Ermittlungsverfahren ein, das zur strafrechtlichen Verfolgung des Täters führt.
Unterlassung erwirken mit Abmahnung (§ 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB): Ein weiteres Mittel zur Verteidigung ist die Abmahnung. Sie können die Person außergerichtlich dazu auffordern, die Verbreitung der falschen Tatsachen zu unterlassen. Hierbei greift § 1004 BGB, der Ihnen das Recht gibt, eine Unterlassung zu fordern, wenn Ihr Eigentum oder Ihre Rechte verletzt werden. Außerdem können Sie sich auf § 823 BGB stützen, der den Schadensersatz bei widerrechtlichen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht regelt.
Einstweilige Verfügung & Verleumdungsklage (§§ 935, 940 ZPO): Wenn die Gegenseite trotz Abmahnung die falschen Behauptungen weiter verbreitet, können Sie eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Gericht beantragen, um eine schnelle Unterlassung zu erreichen (§§ 935, 940 ZPO). Zusätzlich können Sie eine Verleumdungsklage nach § 187 StGB anstreben, um die Verleumdung dauerhaft zu unterbinden und den Verleumder für sein Handeln zur Rechenschaft zu ziehen.
Schmerzensgeld einklagen wegen Verleumdung (§ 253 Abs. 2 BGB): Wenn die Verleumdung erhebliche Schäden in Form von Rufschädigung oder psychischer Belastung verursacht hat, können Sie Schmerzensgeld verlangen. Nach § 253 Abs. 2 BGB ist der Ersatz immaterieller Schäden möglich, wenn durch die Verleumdung Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Das Gericht entscheidet dann, in welcher Höhe ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, je nachdem, wie schwer die Verletzung der Rechte und der eingetretene Schaden sind.
Privatklageweg (§§ 374 ff. StPO): Sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, weil sie kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sieht, können Sie den Privatklageweg gemäß §§ 374 ff. StPO beschreiten. Hierbei erheben Sie eigenständig, in der Regel durch einen Anwalt, Anklage gegen den Verleumder, ohne, dass die Staatsanwaltschaft involviert ist. Dies ermöglicht es Ihnen, dennoch strafrechtliche Schritte einzuleiten.
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