Typische Konstellationen bei Immobiliengeschäften
Der Vorwurf des Immobilienbetrugs ist kein einheitliches Phänomen. In der Praxis lassen sich mehrere Fallgruppen unterscheiden, die jeweils eigene Verteidigungsansätze eröffnen.
Anlagemodelle und Projektentwicklungen
Hier sammeln Gesellschaften Kapital von Privatanlegern ein, um Bestandsimmobilien zu entwickeln oder Neubauprojekte zu realisieren. Der Vorwurf lautet regelmäßig, dass die Mittel von Anfang an nicht projektbezogen verwendet wurden, dass Renditeversprechen ohne tragfähige Kalkulation abgegeben wurden oder dass fällige Auszahlungen aus dem Kapital neuer Anleger bedient wurden.
Bei Nachrangdarlehen, Genussrechten und Anleihen tritt der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB hinzu, wenn Prospekte oder Werbeunterlagen unrichtige vorteilhafte Angaben enthalten. Parallel prüfen die Behörden regelmäßig einen Verstoß gegen das Kreditwesengesetz wegen unerlaubten Einlagengeschäfts nach § 54 KWG.
Coachings, Mentorings und Vertrieb über soziale Medien
Ein stark wachsendes Ermittlungsfeld sind Programme, die den Einstieg in das Immobilieninvestment vermitteln und dabei Objekte, Finanzierungen oder Beteiligungen aus dem eigenen Umfeld anbieten. Der strafrechtliche Ansatzpunkt liegt weniger im Coaching selbst als in der Verknüpfung von Reichweite, Renditeversprechen und dem Verkauf eigener oder verbundener Objekte.
Ermittlungsbehörden werten hier Videos, Livestreams, Chatverläufe und Vertriebsunterlagen aus und leiten daraus konkludente Täuschungen über Werthaltigkeit, Mieteinnahmen oder Weiterverkaufschancen ab. Weil solche Programme naturgemäß auf Wiederholung angelegt sind, wird die Gewerbsmäßigkeit schnell bejaht.
Verkauf einzelner Objekte und sogenannte Schrottimmobilien
Klassisch ist der Vorwurf, Käufer über den tatsächlichen Wert, den Sanierungsstau, verdeckte Mängel, Belastungen im Grundbuch oder die erzielbare Miete getäuscht zu haben. Besonders im Fokus stehen Mietgarantien und Mietpool-Konstruktionen, die auf Dauer nicht bedienbar sind, sowie überhöhte Innenprovisionen.
Finanzierung, Kaufpreisgestaltung und Unterlagen
Werden gegenüber der finanzierenden Bank Eigenkapitalnachweise, Einkommensunterlagen, Mietverträge oder Wertgutachten geschönt, kommen neben § 263 StGB der Kreditbetrug nach § 265b StGB und die Urkundenfälschung nach § 267 StGB in Betracht. Auch abweichende Kaufpreisabreden neben dem notariellen Vertrag führen regelmäßig zu Ermittlungen, dann zusätzlich in steuerlicher Hinsicht.