Strafe für Totschlag nach § 212 StGB
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Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
- In besonders schweren Fälle droht lebenslange Freiheitsstrafe.
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
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Bei der Wahl Ihres Strafverteidigers sind Sie sorgsam und das finden wir gut. Wie auch bei Ärzten oder Handwerkern gibt es bei Rechtsanwälten und Strafverteidiger gewaltige Qualitätsunterschiede, weshalb nicht jeder Strafverteidiger eine bestmögliche Verteidigung Ihrer Rechte bedeutet. Um Ihnen eine beste mögliche Verteidigung bieten zu können, haben wir Anwälte, die sich genau auf die Verteidigung beim Vorwurf der Totschlag § 212 StGB spezialisiert haben. Mit den 15. Gründen für Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger geben wir Ihnen eine Auswahl von vielen Gründen an die Hand, die verdeutlichen, weshalb Dr. Böttner Rechtsanwälte und Strafverteidiger die Kanzlei ist, die die bestmögliche Verteidigung in Ihrem Strafverfahren sicherstellt. Erhöhen Sie hier Ihre Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens.
Ein Totschlag nach § 212 StGB begeht eine Person, die einen anderen Menschen tötet, ohne die Merkmale eines Mordes zu erfüllen. Der Begriff „Totschlag“ mag auf den ersten Blick irreführend erscheinen, da es nicht zwingend eine aktive Gewalteinwirkung voraussetzt. Auch durch Unterlassen kann ein Totschlag begangen werden, wenn der Täter durch sein Nichtstun den Tod eines Menschen verursacht. Entscheidend für die Einstufung als Totschlag gemäß § 212 StGB ist, dass zwischen der Handlung oder dem Unterlassen des Täters und dem Tod des Opfers ein kausaler Zusammenhang besteht. Das Opfer eines Totschlags ist immer ein Mensch, wobei der rechtliche Status des Menschseins von der Geburt, also ab dem Einsetzen der Wehen, bis zum Hirntod gilt. Die Tötung ungeborenen Lebens fällt hingegen unter den speziellen § 218 StGB.
Sämtliche Tötungsdelikte haben erkennbar eines gemeinsam: Die Tötung eines Menschen. Die weiteren Tatumstände begründen sodann, ob es sich um einen Totschlag gemäß § 212 StGB, einen Mord oder beispielsweise eine fahrlässige Tötung handelt. Folgende Tötungsdelikte finden sich im Strafgesetzbuch:
Straftatbestand | Mindeststrafe | Höchststrafe |
Totschlag, § 212 StGB | Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren | 15 Jahre |
Minder schwerer Fall des Totschlags | Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr | zehn Jahre |
Fahrlässige Tötung, § 222 StGB | Geldstrafe | fünf Jahre |
Tötung durch Unterlassen, §§ 212, 13 StGB | Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren | 15 Jahre |
In der Strafverteidigung ist die Unterscheidung zwischen Mord nach § 211 StGB und Totschlag gemäß § 212 StGB von zentraler Bedeutung, da sie erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß hat. Ein Mord liegt nur dann vor, wenn ein Mensch vorsätzlich getötet wurde und zusätzlich eines der im Gesetz abschließend aufgelisteten Mordmerkmale erfüllt ist. Zu diesen Mordmerkmalen zählen beispielsweise das heimtückische Töten eines schlafenden Opfers oder die Tötung aus Habgier, wie etwa um an ein Erbe zu gelangen. Fehlt ein solches Mordmerkmal, handelt es sich allenfalls um Totschlag, der gemäß § 212 StGB bestraft wird. Während ein Mord zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich zieht und nicht verjährt, wird Totschlag mit einer Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren geahndet und verjährt nach 20 Jahren. In seltenen Fällen, bei besonders schwerem Totschlag, kann auch hier eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. In der Praxis ist oft umstritten, ob ein Mordmerkmal tatsächlich vorliegt, was erhebliches Potential für die Strafverteidigung bietet. Daher ist es für den eines Mordes Verdächtigten von größter Wichtigkeit, einen erfahrenen Strafverteidiger für Tötungsdelikte an seiner Seite zu haben, der seine Rechte in allen Verfahrenslagen entschlossen verteidigt.
Da die Motive für einen Totschlag sehr unterschiedlich sein können, sieht das Strafgesetzbuch in bestimmten Situationen spezielle Strafmaßnahmen vor. Ein solcher Fall ist der sogenannte minder schwere Fall des Totschlags, wie er in § 213 StGB geregelt ist. Ein minder schwerer Fall liegt beispielsweise vor, wenn die Tötung im Affekt geschieht. Dies bedeutet, dass der Täter oder ein naher Angehöriger zuvor durch das Opfer ohne eigene Schuld schwer misshandelt oder stark beleidigt wurde. Durch diese Provokation wurde der Täter in einen solchen Zustand von Zorn versetzt, dass er in der Folge unmittelbar die Tat beging. Nach der Rechtsprechung muss die Tat nicht zwingend sofort nach der Provokation erfolgen, entscheidend ist jedoch, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Erregung des Zorns und der Tötung besteht. Darüber hinaus können auch andere Umstände einen minder schweren Fall des Totschlags begründen. Die Rechtsprechung hat hierfür eine Vielzahl von Kriterien entwickelt, deren genaue Auslegung jedoch von Fall zu Fall erfolgt. Dies ist ein Ansetzungspunkt Ihres Anwalts bei Totschlag in der Strafverteidigung.
Der versuchte Totschlag ist strafbar und unterscheidet sich vom vollendeten Totschlag nach § 212 StGB nur darin, dass der Tod des Opfers, also der sogenannte „Taterfolg“, ausbleibt. Trotz des fehlenden Taterfolgs ist auch der versuchte Totschlag strafbar und wird nach dem Strafgesetzbuch ebenso verfolgt wie der vollendete Totschlag. Während das grundsätzliche Strafmaß für den versuchten Totschlag dem des vollendeten Delikts entspricht, hat das Gericht die Möglichkeit, bei der Strafzumessung mildernde Umstände zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass die Strafe unterhalb der normalerweise vorgesehenen Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsentzug liegt.
Wie bereits erwähnt, kann ein Totschlag nicht nur durch eine aktive Handlung, sondern auch durch Unterlassen begangen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter eine sogenannte Garantenpflicht gegenüber dem Opfer hatte. Diese besondere Pflicht ergibt sich beispielsweise bei medizinischem Personal, wie Ärzten oder Pflegern, die verpflichtet sind, eine notwendige medizinische Behandlung durchzuführen. Unterlassen sie diese und führt dies zum Tod des Patienten, kann dies als Totschlag durch Unterlassen gemäß § 212 StGB gewertet werden. Ein weiteres Beispiel ist eine Mutter, die ihr Kind bewusst verhungern lässt. Für Totschlag durch Unterlassen sieht das Gesetz kein besonderes Strafmaß vor; es wird nach denselben Grundsätzen wie ein aktiver Totschlag bestraft. Vorliegend gilt es für Ihren Strafverteidiger bei Totschlag um die Ablehnung der Ihnen vorgeworfenen Garantenstellung.
Totschlag nach § 212 StGB setzt immer eine vorsätzliche Tötung eines Menschen voraus. Dabei ist zumindest ein bedingter Vorsatz erforderlich, was bedeutet, dass der Täter den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf genommen hat. Der Täter muss sich darüber im Klaren gewesen sein, dass seine Handlung oder sein Unterlassen zum Tod des Opfers führen kann. Wenn hingegen kein Vorsatz vorliegt und der Tod lediglich aufgrund von Fahrlässigkeit verursacht wurde, kann die Tat als fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB bestraft werden. Hierfür sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die bewusste Fahrlässigkeit liegt in jenen Fällen vor, in denen eine Person zwar eine strafbare Handlung begeht, aber gleichzeitig darauf hofft, dass die rechtswidrige Folge nicht eintreten wird. Bei der unbewussten Fahrlässigkeit begeht eine Person eine strafbare Handlung, ohne dass sie sich dessen bewusst ist, obwohl sie aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Umstände durchaus dazu fähig wäre.
Falls der Täter ursprünglich nur die Verletzung des Opfers beabsichtigt hat, aber dabei der Tod eingetreten ist, kann eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB in Betracht kommen. In diesem Fall droht eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren, wobei in minder schweren Fällen eine Haftstrafe von einem bis zu zehn Jahren verhängt werden kann.
Eine lebenslange Freiheitsstrafe wird – beispielsweise im Falle eines Mordes – tatsächlich für das „ganze Leben“ verhängt. Es gibt, anders als viele meinen, keine automatisch Entlassung nach 15 Jahren. Es besteht jedoch bei einer verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren die Möglichkeit, die restliche Strafe zur Bewährung auszusetzen. In diesem Fall ist tatsächlich eine vorzeitige Entlassung möglich. Ob und wann die lebenslange Freiheitsstrafe aber ausgesetzt wird, entscheidet die Strafvollstreckungskammer im jeweiligen Einzelfall. Anders sieht es in den Fällen aus, in denen die „besondere Schwere der Schuld“ festgestellt wurde. In diesen Fällen ist eine Entlassung erst zu einem späteren Zeitpunkt als die üblichen 15 Jahre möglich. Ob eine „besondere Schwere der Schuld“ vorliegt, entscheidet bereits das Gericht, welches über die Strafe zu entscheiden hat. Daher wird bereits zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung getroffen, die Auswirkung auf die vorzeitige Entlassung in 15 Jahren haben kann. Dies zeigt besonders, mit welcher Weitsicht im Falle der Delikte verteidigt werden muss. Dies zeigt sich auch beim Fall der Sicherungsverwahrung. Hier erfolgt die Freiheitsentziehung nicht mehr als Strafe, sondern allein zum Schutz der Bevölkerung. Hier kommt eine Entlassung erst dann in Betracht, wenn die Gerichte davon ausgehen, dass keine Gefahr mehr vom Verurteilten ausgeht.
Je nach Tatverlauf kann die Begehung eines Delikts aufgrund eines sogenannten Rechtfertigungsgrundes gerechtfertigt sein. Dies führt dann zu einem Freispruch. Grundlegende Informationen zur Notwehr und zur Nothilfe haben wir Ihnen hier zusammengetragen: Wann liegt Notwehr vor und was ist Nothilfe? Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung wird Ihr Strafverteidiger bei Totschlag mit Ihnen erörtern, ob in Ihrem Fall ein solcher Rechtfertigungsgrund vorliegen könnte.
Der Totschlag ist ein Delikt der notwendigen Verteidigung. Das heißt, der Beschuldigte hat nicht nur das Recht auf anwaltliche Unterstützung, ihm obliegt sogar die Pflicht, sich von einem Strafverteidiger verteidigen zu lassen. Die Wahl des Strafverteidigers kann der Beschuldigte dabei selbst treffen. Nur wenn er von seinem Wahlrecht kein Gebrauch macht, bestimmt das Gericht einen Pflichtverteidiger. Angesichts der erheblichen Folgen, die im Falle der Verurteilung wegen eines Delikts drohen, können bereits kleinste Fehler und Aspekte des Falles im Ermittlungsprozess oder während des Verfahrens über das Strafmaß oder gar einen Freispruch entscheiden. Aus diesem Grund sollte unbedingt vom Wahlrecht Gebrauch gemacht werden. Nur dann kann sich der Beschuldigte sicher sein, einen Verteidiger seines Vertrauens an seiner Seite zu haben.
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