Strafe bei Mord nach § 211 StGB
- Ein Mord wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
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Was ist der Unterschied zwischen Totschlag und Mord? Was ist eine Körperverletzung mit Todesfolge? Mit welcher Strafe ist im Falle eines Mords zu rechnen? Und wie viel kostet ein Strafverteidiger in einem solchen Verfahren?
Wenn gegen Sie oder einen nahen Angehörigen wegen eines Mords ermittelt wird, ist es verständlich, dass Sie unzählige offene Fragen haben. Daher möchten wir Ihnen auf dieser Seite einen ersten Überblick über die Delikte des deutschen Strafrechts geben.
Eines vorab: Tötungsdelikte sind in der Regel Fälle der sogenannten notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO. Das heißt, Sie bekommen in jedem Fall einen Strafverteidiger an Ihre Seite gestellt. Die Auswahl eines geeigneten Strafverteidigers sollte dabei unbedingt von Ihnen und nicht vom Gericht getroffen werden. Sie benötigen während des Verfahrens einen überdurchschnittlich erfahrenen, auf das Strafrecht spezialisierten Verteidiger, dem Sie vertrauen und der uneingeschränkt an Ihrer Seite steht. Rechtsanwalt Dr. Böttner steht Ihnen beim Verdacht eines Mordes nach § 211 StGB persönlich zur Seite und wird alles daran setzen, Ihr Strafverfahren zu einem bestmöglichen Ausgang zu lenken. Als Ihr Anwalt für Mord wird er die Schwächen der Beweisführung erkennen, eventuell Anzeichen für Motive oder brutale Vorgehensweisen anzweifeln und das Steuer der Verhandlung dahingehend übernehmen, dass Sie nicht der Strafe eines Mörders entgegenzublicken haben. Gerne können Sie jederzeit ein unverbindliches Erstgespräch mit Rechtsanwalt Dr. Böttner über unsere Kontaktseite vereinbaren.
Wenn Sie eine Vorladung wegen des Verdachts eines Mordes bekommen haben, brennt es lichterloh. Für Sie steht alles auf dem Spiel und Sie sollten die bestmögliche Verteidigung von Ihrem Anwalt beim Mord für Ihr Strafverfahren verlangen. Nur so bleibt die Chance, das immer weiter ausbreitende Feuer in Ihrem Leben noch zu löschen. Deswegen steht Ihnen in diesem Fall Rechtsanwalt Dr. Böttner höchstpersönlich zur Seite. Dr. Böttner konnte schon öfter beweisen, dass noch kein Strafverfahren verloren ist. So konnte er in Vergangenheit bereits hoffnungslosen Mandanten die Freiheit bewahren und Ihnen wieder Glauben schenken. Setzen Sie in diesem Verfahren nicht auf irgendeinen Strafverteidiger für Mord – es steht zu viel auf dem Spiel!
In der Strafverteidigung ist die Unterscheidung zwischen Mord nach § 211 StGB und Totschlag gemäß § 212 StGB von zentraler Bedeutung, da sie erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß hat. Ein Mord gemäß § 211 StGB liegt nur dann vor, wenn ein Mensch vorsätzlich getötet wurde und zusätzlich eines der im Gesetz abschließend aufgelisteten Mordmerkmale erfüllt ist. Ein Mord liegt vor, wenn der Täter
tötet.
Fehlt ein solches Mordmerkmal, handelt es sich allenfalls um Totschlag, der gemäß § 212 StGB bestraft wird. Während ein Mord zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich zieht und nicht verjährt, wird Totschlag mit einer Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren geahndet und verjährt nach 20 Jahren. In seltenen Fällen, bei einem besonders schwerem Totschlag, kann auch hier eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. In der Praxis ist oft umstritten, ob ein Mordmerkmal tatsächlich vorliegt, was erhebliches Potential für die Strafverteidigung bietet. Daher ist es für den eines Mordes Verdächtigten von größter Wichtigkeit, einen erfahrenen Strafverteidiger für Mord an seiner Seite zu haben, der seine Rechte in allen Verfahrenslagen entschlossen verteidigt.
Wer aus Mordlust handelt, verfolgt das Ziel, ein Menschenleben einzig und allein aus Freude am Töten zu vernichten. Der Mord nach § 211 StGB wird in solchen Fällen aus purem Vergnügen am Tod des Opfers, aus Langeweile, Angeberei oder als Mittel zur nervlichen Aufregung begangen. Wichtig ist dabei, dass es dem Täter nicht um das Fehlen eines bestimmten Motivs geht. Auch wenn jemand den Tod eines anderen in Kauf nimmt, ohne ihn direkt zu beabsichtigen, liegt keine Mordlust vor. Es muss dem Täter für eine Strafbarkeit nach § 211 StGB vielmehr bewusst und gezielt darum gehen, einen anderen Menschen zu töten.
Wer einen Mord begeht, um seine sexuellen Triebe zu befriedigen, handelt zur Befriedigung des Geschlechtstriebs. Dabei kann die Befriedigung entweder während der Tat selbst angestrebt werden oder erst nach der Tötung, zum Beispiel durch den Kontakt mit der Leiche oder das Ansehen von Aufzeichnungen der Tat. Dieser Fall ist klar zu unterscheiden von Situationen, in denen die Tötung aus Frustration darüber erfolgt, dass das Opfer den Geschlechtsverkehr verweigert hat. In solchen Fällen könnte ein niedriger Beweggrund nach § 211 Abs. 2 StGB vorliegen, der gesondert zu betrachten ist. Ob der Täter durch den Mord tatsächlich sexuelle Befriedigung erlangt, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass der Tod des Opfers in Kauf genommen wird, um das eigene sexuelle Verlangen zu stillen. Wird das Opfer gezielt getötet, um sich anschließend sexuell an der Leiche zu vergehen, muss der Täter den Tod bewusst herbeiführen. Handelt es sich jedoch um einen Lustmord, bei dem die sexuelle Erregung in der Tötung selbst liegt, so ist dies ein klarer Fall der Befriedigung des Geschlechtstriebs im Sinne des Mordes gemäß § 211 StGB.
Ein Mord aus Habgier liegt vor, wenn der Täter durch den Tod des Opfers einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen möchte, sei es direkt oder indirekt. Es reicht aus, dass der Täter glaubt, sein Vermögen durch die Tat zu vermehren oder eine neue Möglichkeit für finanziellen Gewinn zu schaffen, unabhängig davon, ob dieser Vorteil tatsächlich erreicht wird. Auch der Zweck des wirtschaftlichen Vorteils, wie etwa Spenden oder Familienunterstützung, spielt für eine Strafbarkeit nach § 211 StGB keine Rolle. Habgier kann zudem vorliegen, wenn die Tat dazu dient, bestehendes Vermögen zu schützen, etwa durch die Tötung einer schwangeren Frau, um Unterhaltskosten zu vermeiden. Nicht als Habgier gemäß § 211 StGB gilt jedoch, wenn der Täter lediglich einen rechtmäßigen Anspruch durchsetzt, da hierbei kein ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird. Typische Beispiele sind Raubmorde, Tötungen zur Erlangung eines Erbes oder einer Lebensversicherung sowie Morde für eine Belohnung.
Der Begriff „niedrige Beweggründe“ dient im Gesetz als eine Art Auffangtatbestand für besonders verwerfliche Motive, die eine Tötung nach allgemeiner sittlicher Bewertung auf die tiefste Stufe stellen. Ein Beweggrund gilt dann als niedrig im Sinne des § 211 StGB, wenn er moralisch besonders verachtenswert ist. Dies wird durch eine umfassende Würdigung sowohl objektiver als auch subjektiver Faktoren durch das Gericht bestimmt. Entscheidend ist, ob die Tat noch als irgendwie nachvollziehbare Reaktion auf die jeweilige Situation erscheint und die Motivation des Täters menschlich verständlich ist. Ist dies der Fall, wird in der Regel keine Handlung aus niedrigen Beweggründen vorliegen und es kommt statt einer Strafbarkeit wegen Mordes eher eine wegen Totschlags in Betracht. Bei Tötungen im Affekt, etwa aus Hass, Wut, Rachsucht oder Eifersucht, prüft das Gericht, ob der Affekt verständlich aus der Situation heraus entstanden ist oder ob er auf eine besonders verwerfliche Gesinnung des Täters zurückzuführen ist. Beispielsweise wird Eifersucht als niedriger Beweggrund gewertet, wenn das Opfer getötet wird, weil es niemand anderem gegönnt wird. Handlungen aus Verzweiflung hingegen werden in der Regel nicht als niedrige Beweggründe betrachtet.
Heimtücke nach § 211 StGB liegt vor, wenn das Opfer überraschend und bewusst in seiner Arg- und Wehrlosigkeit angegriffen wird, ohne eine Verteidigungsmöglichkeit zu haben. Dabei muss das Opfer keinen Angriff erwarten, etwa weil es schläft oder generell keinen Verdacht hegt. Ein Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Opfer ist nicht erforderlich; auch Fremde können heimtückisch handeln. Arglosigkeit entfällt, wenn das Opfer bereits gewarnt oder bedroht wurde. Bei Personen, die keinen Argwohn entwickeln können, wie Kleinkindern, liegt Heimtücke vor, wenn eine schutzbereite Person ausgeschaltet wird. Der Mord muss in feindlicher Absicht erfolgen. Handlungen aus vermeintlichem Wohlwollen, wie bei misslungenem Mitnahmesuizid oder der tödlichen Erlösung eines Leidenden, führen meist zu einer milderen Strafe. In außergewöhnlichen Situationen, wie bei den Haustyrannenfällen, kann die Strafe ebenfalls gemildert werden.
Grausamkeit bei einer Tötung wird nicht daran gemessen, wie ein Außenstehender die Tat empfindet, da dies subjektiv und individuell unterschiedlich ist. Maßgeblich für eine Strafbarkeit wegen Mordes nach § 211 StGB ist vielmehr, dass das Opfer durch den Täter außergewöhnlich starke körperliche oder seelische Schmerzen erleidet, die deutlich über das hinausgehen, was für die Tötung notwendig wäre. Das Merkmal der Grausamkeit wird erfüllt, wenn der Täter des § 211 StGB das Leid des Opfers in einer besonders intensiven Weise steigert und damit die üblichen Grenzen überschreitet. Die Beurteilung, ob eine Tat grausam ist, hängt immer von den spezifischen Umständen des jeweiligen Falls ab.
Das Merkmal der Gemeingefährlichkeit ist gegeben, wenn ein Tötungsmittel eingesetzt wird, das mehrere Personen unkontrolliert gefährdet. Es reicht für eine Strafbarkeit wegen Mordes aus, wenn mindestens drei Personen neben dem eigentlichen Ziel in Lebensgefahr geraten. Beispielsweise stellt das Werfen einer Bombe, um eine bestimmte Person zu töten, gemeingefährliches Handeln dar, da auch Unbeteiligte gefährdet werden. Typische gemeingefährliche Mittel sind Sprengstoff, Feuer oder Giftgas, deren Auswirkungen schwer zu kontrollieren sind. Im Gegensatz dazu gilt ein gezielter Schuss in eine Menschenmenge nicht als gemeingefährlich nach § 211 StGB, da hier die Gefahr für Dritte kontrollierbar bleibt. Entscheidend ist die konkrete Gefahr für mehrere Personen, nicht nur die abstrakte Gefährlichkeit des Mittels.
In der Praxis sind Fälle relevant, in denen ein Täter tötet, um Bestrafung zu verhindern oder Spuren zu beseitigen, wie die Tötung von Tatopfern, Zeugen oder Polizisten. Die zugrunde liegende Tat muss ein Verbrechen oder Vergehen sein, nicht nur eine Ordnungswidrigkeit. Entscheidend ist die Absicht des Täters: Wenn er glaubt, eine Entdeckung zu verhindern, liegt Verdeckungsabsicht nach § 211 StGB vor. Wurde die Tat bereits entdeckt, liegt keine Verdeckungsabsicht mehr vor. Bei Tötungen zur Ermöglichung einer weiteren Straftat ist die Schwere der nachfolgenden Tat unerheblich. Auch leichtere Delikte wie Versicherungsbetrug können das Mordmerkmal erfüllen. Typische Beispiele sind die Tötung eines Wärters zur Flucht oder eines Opfers zur Ausführung eines Raubüberfalls.
Sämtliche Tötungsdelikte haben erkennbar eines gemeinsam: Die Tötung eines Menschen. Die weiteren Tatumstände begründen sodann, ob es sich um einen Mord, einen Totschlag oder beispielsweise eine fahrlässige Tötung handelt.
Folgende Delikte finden sich im Strafgesetzbuch:
Ein wesentlicher Unterschied in der Einordnung eines Delikts besteht darin, ob die Tötung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte. So ist es ein weit verbreiteter Irrglaube, dass ein Mord vorsätzlich geschieht, während der Totschlag „im Affekt“ passiert. Tatsächlich handelt es sich bei beiden Straftatbeständen um vorsätzliche Delikte. Erfolgte die Tötung lediglich fahrlässig, dann kommen dagegen Straftatbestände wie die fahrlässige Tötung oder der Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht.
Aber wann genau liegt nun ein vorsätzlicher Delikt vor? Vorsatz liegt in der Regel dann vor, wenn eine der folgenden Fragen mit „Ja“ beantwortet werden kann:
Eine lebenslange Freiheitsstrafe wird – beispielsweise im Falle eines Mordes – tatsächlich für das „ganze Leben“ verhängt. Es gibt, anders als viele meinen, keine automatisch Entlassung nach 15 Jahren. Es besteht jedoch bei einer verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren die Möglichkeit, die restliche Strafe zur Bewährung auszusetzen. In diesem Fall ist tatsächlich eine vorzeitige Entlassung möglich. Ob und wann die lebenslange Freiheitsstrafe aber ausgesetzt wird, entscheidet die Strafvollstreckungskammer im jeweiligen Einzelfall.
Anders sieht es in den Fällen aus, in denen die „besondere Schwere der Schuld“ festgestellt wurde. In diesen Fällen ist eine Entlassung erst zu einem späteren Zeitpunkt als die üblichen 15 Jahre möglich. Ob eine „besondere Schwere der Schuld“ vorliegt, entscheidet bereits das Gericht, welches über die Strafe zu entscheiden hat. Daher wird bereits zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung getroffen, die Auswirkung auf die vorzeitige Entlassung in 15 Jahren haben kann. Dies zeigt besonders, mit welcher Weitsicht im Falle der Delikte verteidigt werden muss.
Dies zeigt sich auch beim Fall der Sicherungsverwahrung. Hier erfolgt die Freiheitsentziehung nicht mehr als Strafe, sondern allein zum Schutz der Bevölkerung. Hier kommt eine Entlassung erst dann in Betracht, wenn die Gerichte davon ausgehen, dass keine Gefahr mehr vom Verurteilten ausgeht.
Wie bereits eingangs erwähnt, sind die meisten Delikte Fälle der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO. Das heißt, der Beschuldigte hat nicht nur das Recht auf anwaltliche Unterstützung, ihm obliegt sogar die Pflicht, sich von einem Strafverteidiger verteidigen zu lassen. Die Wahl des Strafverteidigers kann der Beschuldigte dabei selbst treffen. Nur wenn er von seinem Wahlrecht kein Gebrauch macht, bestimmt das Gericht einen Pflichtverteidiger.
Angesichts der erheblichen Folgen, die im Falle der Verurteilung wegen eines Delikts drohen, können bereits kleinste Fehler und Aspekte des Falles im Ermittlungsprozess oder während des Verfahrens über das Strafmaß oder gar einen Freispruch entscheiden. Aus diesem Grund sollte unbedingt vom Wahlrecht Gebrauch gemacht werden. Nur dann kann sich der Beschuldigte sicher sein, einen Verteidiger seines Vertrauens an seiner Seite zu haben. Sie sollten sich bei der Wahl Ihres Anwalts beim Mord für den Besten Strafverteidiger entscheiden.
Die Körperverletzung mit Todesfolge ist eine „Mischung“ aus einer vorsätzlichen begangenen Körperverletzung und einer fahrlässigen Tötung. So kann der Tatbestand dieses Delikts beispielsweise erfüllt sein, wenn der Beschuldigte den Getöteten in einem Gerangel mit der Faust ins Gesicht schlagen wollte, dabei jedoch eine ungünstige Stelle traf, sodass der Andere verstarb. Töten wollte der Beschuldigte den Betroffenen nicht, auch hat er den Tod nicht in Kauf genommen. Er wollte ihn ausschließlich verletzen. Der Tod trat daher lediglich fahrlässig ein. Eine Körperverletzung mit Todesfolge wird im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe zwischen drei und fünfzehn Jahren bestraft.
Je nach Tatverlauf kann die Begehung eines Delikts aufgrund eines sogenannten Rechtfertigungsgrundes gerechtfertigt sein. Dies führt dann zu einem Freispruch. Grundlegende Informationen zur Notwehr und zur Nothilfe haben wir Ihnen hier zusammengetragen: Wann liegt Notwehr vor und was ist Nothilfe?
Im Rahmen der Erstberatung wird Rechtsanwalt Dr. Böttner mit Ihnen erörtern, ob in Ihrem Fall ein solcher Rechtfertigungsgrund vorliegen könnte.
Tötungsdelikt | Mindest- und Maximalstrafe |
Mord | Lebenslange Freiheitsstrafe |
Totschlag | mindestens 5 Jahre maximal 15 Jahre |
Minder schwerer Fall des Totschlags | mindestens 1 Jahr maximal 10 Jahre |
Tötung auf Verlangen | mindestens 6 Monate maximal 5 Jahre |
Schwangerschaftsabbruch | mindestens Geldstrafe maximal 3 Jahre |
Fahrlässige Tötung | mindestens Geldstrafe maximal 5 Jahre |
Körperverletzung mit Todesfolge | mindestens 3 Jahre maximal 15 Jahre |
Raub mit Todesfolge | mindestens 10 Jahre maximal lebenslänglich |
Brandstiftung mit Todesfolge | mindestens 10 Jahre maximal lebenslänglich |
Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge | mindestens 10 Jahre maximal lebenslänglich |
Erpresserischer Menschenraub bzw. Geiselnahme mit Todesfolge | mindestens 10 Jahre maximal lebenslänglich |
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